1B_152/2023 12.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_152/2023  
 
 
Urteil vom 12. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen. 
 
 
Erwägungen:  
Mit Eingabe vom 1. März (Postaufgabe: 15. März) 2023 hat A.________ Beschwerde gegen "das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen" erhoben. 
Mit Verfügung vom 20. März 2023, welche ihr am 23. März 2023 zugestellt worden war, wurde A.________ aufgefordert, den angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht bis zum 31. März 2023 einzureichen, unter der Androhung, dass ihre Rechtsschrift bei Säumnis unbeachtlich bleibe. 
Da der angefochtene Entscheid dem Bundesgericht innert dieser Frist nicht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau, Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi