1C_522/2012 18.10.2012
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_522/2012 
 
Urteil vom 18. Oktober 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Kaspar Sutter, 
 
Einwohnergemeinde Bolligen, Gemeindeverwaltung, Hühnerbühlstrasse 3, 3065 Bolligen, 
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Abschreibungsverfügung; Verfahrens- und Parteikosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 14. September 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter. 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen ein Y.________ durch die Einwohnergemeinde Bolligen am 21. März 2012 bewilligtes Bauvorhaben bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) des Kantons Bern eine Beschwerde einreichten, jedoch am 9. April 2012 der instruierenden Behörde mitteilten, auf das Weiterführen ihrer Beschwerde zu verzichten; 
dass die BVE in der Folge das Verfahren mit Verfügung vom 18. Juni 2012 als erledigt abschrieb und die entstandenen Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Ehepaar X.________ auferlegte, ebenso die angefallenen Parteikosten von Y.________ (insgesamt Fr. 3'282.10, für Anwaltskosten, inkl. Auslagen und MWSt); 
dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons erhoben; 
dass der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung dieses Gerichts die Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2012 abgewiesen hat, ohne Kosten zu erheben, wodurch das uP-Gesuch der Beschwerdeführer gegenstandslos geworden ist; 
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führen und dieses davon abgesehen hat, Vernehmlassungen dazu einzuholen; 
dass die Beschwerdeführer das angefochtene Urteil bzw. den BVE-Kostenentscheid ganz allgemein kritisieren, dabei aber nicht im Einzelnen darlegen, inwiefern die zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
dass der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Bolligen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Oktober 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp