8C_369/2022 05.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_369/2022  
 
 
Urteil vom 5. April 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yannik Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. April 2022 (VG.2021.00086). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH, heute mit Sitz in U.________, St. Gallen (bis zum 14. Oktober 2022: V.________, Glarus), betrieb in W.________ eine Bar. Am 7. Februar 2021 reichte sie unter Hinweis auf Covid-19 eine Voranmeldung von Kurzarbeit für ihre Arbeitnehmer ein. Hiergegen erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus (nachfolgend: AWA oder Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 8. Februar 2021 teilweisen Einspruch, weil Personen, welche in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter die Entscheidungen der Arbeitgeberin bestimmen oder massgeblich beeinflussen könnten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hätten. Unter Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen bewilligte es sodann die Kurzarbeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2021. In der Folge richtete das AWA der A.________ GmbH Kurzarbeitsentschädigungen von insgesamt Fr. 22'465.05 aus (März: Fr. 8'426.90; April: Fr. 6'799.20; Mai: Fr. 7'238.95). 
Bereits am 12. Mai 2021 hatte die A.________ GmbH erneut eine Voranmeldung von Kurzarbeit eingereicht. Diese wurde vom AWA mit Verfügung vom 17. Mai 2021 für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2021 bewilligt. 
Am 22. Juli 2021 wendete sich das AWA zwecks weiterer Abklärungen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung ab Juni 2021 an die A.________ GmbH. Mit E-Mail vom 23. Juli 2021 teilte ihm diese mit, der Betrieb in W.________ sei seit "ca. Mitte oder Ende Mai" geschlossen. Es würden Vorbereitungen für die Eröffnung eines neuen Betriebs (Restaurant B.________ in U.________) laufen, wobei das Personal übernommen werde. Mit Verfügungen vom 28. Juli 2021 forderte das AWA die für April und Mai 2021 bereits ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen im Betrag von insgesamt Fr. 14'038.15 zurück. Den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Juni 2021 lehnte es ab. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2021 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ GmbH hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus insofern teilweise gut, als es die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung für April 2021 aufhob und die Rückforderung entsprechend auf Fr. 7'238.95 reduzierte (Urteil vom 28. April 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ GmbH beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei auf eine Rückforderung vollumfänglich zu verzichten und es sei ihr für Juni 2021 eine Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 8'261.- zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz und das AWA beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2).  
Die Beschwerdeführerin reicht letztinstanzlich ihren Untermietvertrag bezüglich der Geschäftsräumlichkeiten der Liegenschaft B.________ in U.________ vom 1. Mai 2021 zu den Akten. Ob ihr hierzu, wie sie in der Beschwerde geltend macht, erst das vorinstanzliche Urteil Anlass gab und das neue Beweismittel vor Bundesgericht somit zulässig wäre, braucht mangels Entscheidrelevanz des Untermietvertrags jedoch nicht weiter erörtert zu werden (vgl. E. 5.3.3 hiernach). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die vom Beschwerdegegner verfügte Rückerstattung der Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 7'238.95 für die Abrechnungsperiode Mai 2021 und die Ablehnung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Juni 2021 bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, insbesondere zum anrechenbaren (Art. 31 Abs. 1 lit. b und Art. 32 Abs. 1 AVIG) und voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Voraussetzungen, unter denen die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls zu verneinen ist (Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG; BGE 121 V 371 E. 2a), zum normalen Betriebsrisiko (BGE 119 V 498 E. 1) und zu den Voraussetzungen, unter welchen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 52 AVIV). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die vorinstanzlichen Darlegungen zur Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen oder aufgrund behördlicher Massnahmen infolge einer Pandemie (Ziff. 2.2 und 2.3 der an die kantonalen Arbeitsämter und die öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen gerichteten Weisung "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" des SECO in den Fassungen vom 20. Januar 2021 [Weisung 2021/01] und vom 20. April 2021 [Weisung 2021/07]; vgl. Urteil 8C_555/2021 vom 24. November 2021 E. 3.3.1).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen entdeckter erheblicher neuer Tatsachen oder aufgefundener Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2). Im Verfahren betreffend Rückforderung zu viel bezahlter Kurzarbeitsentschädigungen steht somit die Frage im Zentrum, ob die Beschwerdeführerin Leistungen zu Unrecht erhalten hat und bejahendenfalls, ob aufgrund eines Rückkommenstitels darauf zurückgekommen werden kann (Urteile 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 3.2; 8C_195/2022 vom 9. August 2022 E. 2.3; 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.2; 8C_294/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.1).  
 
3.2.2. Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, dem Revisionsgesuchsteller jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (BGE 144 V 245 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein prozessualer Revisionsgrund vor, zieht dies eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung nach sich, wobei auch eine rückwirkende Korrektur (ex tunc) möglich ist (BGE 147 V 417 E. 7.3.3 mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird - wie die Invalidenrenten nach Abs. 1 dieser Bestimmung - jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.  
 
3.2.4. Gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann das Gericht eine Motivsubstitution vornehmen. Diese ist in jedem möglichen Verhältnis unter allen in Betracht fallenden Rückkommenstiteln zulässig (SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C_634/2017 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_137/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.1).  
 
4.  
 
4.1. Im Einspracheentscheid verwies der Beschwerdegegner auf Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG, wonach durch die Kurzarbeit Arbeitsplätze erhalten werden sollen. Gemäss Auskünften der Beschwerdeführerin habe diese ihr Lokal in W.________ per 4. Mai 2021 jedoch geschlossen. Infolge der Betriebsschliessung seien ab diesem Datum keine Arbeitsplätze mehr vorhanden gewesen, weshalb die bereits ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Mai 2021 zurückzuerstatten sei. Für Juni 2021 könne keine Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt werden. Das Eröffnungsdatum des von der Beschwerdeführerin neu übernommenen Restaurants in U.________ sei unklar, wobei ein entsprechendes Gesuch um Kurzarbeit ohnehin an den Kanton St. Gallen zu richten wäre.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz erwog, eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision der rechtskräftigen Verfügungen vom 28. Juli 2021 (richtig: der Verfügungen vom 8. Februar und vom 17. Mai 2021) setze deren anfängliche Unrichtigkeit voraus. Mit Blick auf die Schliessung des Lokals in W.________ Anfang Mai 2021 komme indes keine anfängliche, sondern nur eine nachträgliche Unrichtigkeit in Betracht, weshalb die genannten Rückkommenstitel nicht anwendbar seien. Unter Hinweis auf einen Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen (AVI 2009/54 vom 16. März 2010 E. 4) qualifizierte die Vorinstanz Kurzarbeitsentschädigungen im Folgenden jedoch als "Dauerleistungen" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, weshalb zu prüfen sei, ob sich der Sachverhalt, welcher den streitbetroffenen Verfügungen zugrunde lag, nachträglich in relevanter Weise geändert habe. Weiter hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom 23. Juli 2021 zwar erklärt, ihre Geschäftstätigkeit in W.________ eingestellt zu haben und Vorbereitungen für einen neuen Betrieb zu treffen, dies unter Übernahme des Personals. Ob es sich hierbei um eine vom Beschwerdegegner angenommene Betriebsschliessung handle, habe dieser jedoch nicht weiter abgeklärt, weshalb eine solche insgesamt nicht vorliege.  
 
4.2.2. Im Ergebnis schützte das kantonale Gericht den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners gleichwohl. Im Sinne einer Eventualbegründung erwog es, gemäss der Beschwerdeführerin sei die Schliessung des Lokals in W.________ aufgrund der Nichtverlängerung des Mietvertrags und der Ausweisung aus den Geschäftsräumlichkeiten erfolgt. Damit sei der Arbeitsausfall nicht auf wirtschaftliche Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG zurückzuführen. Vielmehr gehöre eine mit Räumungs- und Umzugsarbeiten verbundene Betriebsaufgabe zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG. Aufgrund der vertraglichen Befristung des Mietverhältnisses bis zum 31. März 2021 sei dies auch vorhersehbar gewesen. Der Arbeitsausfall in der Abrechnungsperiode Mai 2021 sei damit nicht mehr auf die Pandemie zurückzuführen gewesen, womit die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG erfüllt seien. Im Folgenden prüfte das kantonale Gericht, ob die Beschwerdeführerin allenfalls einen Kurzarbeitsentschädigungsanspruch für das neu übernommene Lokal in U.________ geltend machen könne. Dies verneinte es mit der Begründung, dass es sich bei Letzterem nicht um eine Betriebsabteilung handle. Sowohl die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Mai 2021 als auch die Verweigerung für die Abrechnungsperiode Juni 2021 sei deshalb zu Recht erfolgt.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedene Bundesrechtsverletzungen vor. 
 
 
5.1. Was die diversen Rügen einer Gehörsverletzung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft, kann ihr nicht gefolgt werden:  
 
5.1.1. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, das kantonale Gericht habe die vom Beschwerdegegner begangene Gehörsverletzung hinsichtlich ihrer Vorbringen zur umstrittenen Betriebsschliessung nicht geheilt (vgl. zum Ganzen etwa BGE 142 II 218 E. 2.8.1), räumt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht zum einen bereits selber ein, dass das kantonale Gericht auf "mehr als einer Seite" begründete, weshalb diesbezüglich keine Gehörsverletzung vorliege. Zum anderen übersieht sie, dass es ihrer Argumentation in der Sache gerade folgte und eine Betriebsschliessung verneinte.  
 
5.1.2. Inwiefern das kantonale Gericht den Gehörsanspruch verletzt haben soll, indem es den Einspracheentscheid mit der (Eventual-) Begründung schützte, dass der Arbeitsausfall nicht anrechenbar sei, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zwar ist den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn das Gericht beabsichtigt, seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten sie nicht rechnen konnten (BGE 145 IV 99 E. 3.1). Vorliegend war es jedoch die Beschwerdeführerin selber, welche die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls im kantonalen Beschwerdeverfahren mit Replik vom 3. Januar 2022 zum Thema machte und, nachdem der Beschwerdegegner mit Duplik vom 3. Februar 2022 darauf eingegangen war, am 10. Februar 2022 hierzu erneut Stellung nahm. Inwiefern die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten davon überrascht worden sein will, dass die Vorinstanz diese Thematik im angefochtenen Urteil ebenfalls aufgriff, ist nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für den Umstand, dass das kantonale Gericht in Teilen seiner Begründung auf die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus den Räumlichkeiten in W.________ verwies, stützte es sich hierbei doch offenkundig auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Einsprache und in der vorinstanzlichen Beschwerde.  
 
5.1.3. Soweit die zahlreichen weiteren Rügen einer Gehörsverletzung rechtlich schliesslich überhaupt den Gehörsanspruch beschlagen, beschränkt sich die Beschwerdeführerin jeweils auf den pauschalen Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht (bzw. nicht genügend) mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt. Entgegen ihrer Annahme hat sich das Gericht jedoch nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich in der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen), was hier der Fall ist.  
 
5.2.  
 
5.2.1. In materieller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage, anhand welcher rechtlichen Grundlage auf die formell rechtskräftigen Verfügungen vom 8. Februar und vom 17. Mai 2021 zurückzukommen ist. Die Vorinstanz verwarf - ohne zwischen den beiden Verfügungen zu unterscheiden - sowohl eine Wiedererwägung als auch eine prozessuale Revision, weil mit der Schliessung des Lokals im Mai 2021 nicht eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der betreffenden Verwaltungsakte, sondern eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts und damit ein Anwendungsfall von Art. 17 Abs. 2 ATSG vorliege (E. 4.2.1 hiervor). Ob es sich bei der Kurzarbeitsentschädigung, wie vom kantonalen Gericht angenommen, um eine "Dauerleistung" im Sinne dieser Bestimmung handelt, wurde vom Bundesgericht bis anhin noch nicht entschieden (vgl. zum Begriff der Dauerleistung jedoch BGE 133 V 57 E. 6.7). Wie es sich damit verhält, braucht mangels Entscheidrelevanz aber nicht weiter geklärt zu werden, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.  
 
5.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass das Mietverhältnis der Beschwerdeführerin für das Lokal in W.________ bis zum 31. März 2021 befristet wa r (E. 4.2.2 hiervor). Dieser Umstand ergab sich erstmals aus dem Mietvertrag vom 22. Februar 2018 (inkl. Nachtrag vom 28. Februar 2020), welchen die Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht mit Replik vom 3. Januar 2022 einreichte, und war dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Februar 2021 somit unbekannt. Weiter verändert er auch die tatbeständliche Grundlage der Verfügung in erheblicher Weise, hätte der Beschwerdegegner bei Kenntnis der Befristung des Mietvertrags die Kurzarbeit für den Zeitraum ab April 2021 doch nicht ohne weitere diesbezügliche Abklärungen bewilligt. Damit sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der Verfügung vom 8. Februar 2021 gegeben, weshalb der Beschwerdegegner und die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Mai 2021 zu Recht einer umfassenden Neuprüfung unterzogen.  
Gleiches gilt für die Verfügung vom 17. Mai 2021 bzw. den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Juni 2021, kommt hier - infolge der Schliessung des Lokals Anfang Mai 2021 - doch von vornherein bloss eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Verfügung in Betracht. 
 
5.3. Soweit die Vorinstanz den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung schliesslich verneinte und die vom Beschwerdegegner verfügte Rückforderung bzw. Verweigerung der Auszahlung bestätigte, ist dies im Ergebnis ebenfalls bundesrechtskonform:  
 
5.3.1. Als für die Beurteilung zentral erweist sich in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach die Schliessung des Lokals in W.________ letztlich nicht auf die Pandemie bzw. die entsprechenden behördlichen Massnahmen, sondern auf die Nichtverlängerung des Mietvertrags und die anschliessende Ausweisung der Beschwerdeführerin aus den gemieteten Räumlichkeiten zurückzuführen gewesen sei. Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geradezu willkürlich sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Vielmehr beschränken sich ihre dagegen gerichteten Vorbringen auf die wiederholte Behauptung, "der Arbeitsausfall sei klar auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen", da "insbesondere die Restaurationsbranche von einer Vielzahl von Auflagen betroffen gewesen sei". Eine derart appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung genügt im letztinstanzlichen Verfahren indes nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Die genannte Feststellung des kantonalen Gerichts bleibt für das Bundesgericht somit verbindlich (vgl. E. 1.2 hiervor).  
 
5.3.2. Ebenfalls kein Bundesrecht verletzte die Vorinstanz, indem sie erwog, die Nichtverlängerung des Mietverhältnisses bzw. die mit Räumungs- und Umzugsarbeiten verbundene Betriebsaufgabe gehöre zum normalen - nicht anrechenbaren - Betriebsrisiko des Arbeitgebers im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, S. 2412 Rz. 484). Soweit die Beschwerdeführerin dem - wohl mit Blick auf das Kriterium der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG - entgegenhält, die Nichtverlängerung des Mietverhältnisses sei überraschend und unvorhersehbar gewesen, rechtfertigt dies keine andere Betrachtungsweise. Dies schon deshalb nicht, weil sie zur Begründung lediglich auf ihre Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift verweist, was im Verfahren vor Bundesgericht ebenfalls nicht genügt (BGE 147 II 125 E. 10.3). Ist die Anrechenbarkeit der Arbeitsausfälle der Beschwerdeführerin zu verneinen, hält auch die Rückforderung der bereits ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen bzw. die Verweigerung der Ausbezahlung vor Bundesrecht stand.  
 
5.3.3. Entgegen der Beschwerdeführerin vermag daran auch nichts zu ändern, dass sie bereits im Mai 2021 das Restaurant B.________ in U.________ übernehmen konnte. Wie sie zwar zutreffend darauf hinweist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebs, wobei der Zeitpunkt der Verfügung massgebend ist (Art. 119 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AVIV). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit eines Betriebs, sondern um ein Zurückkommen des Beschwerdegegners auf seine Verfügungen vom 8. Februar und vom 17. Mai 2021, wofür dieser zuständig ist. Der beschwerdeweise geltend gemachte Einwand der Nichtigkeit der Verfügungen vom 28. Juli 2021 infolge örtlicher Unzuständigkeit des Beschwerdegegners geht damit fehl (vgl. im Übrigen BGE 99 II 246 E. 3c, wonach eine örtliche Unzuständigkeit in der Regel ohnehin keinen Nichtigkeitsgrund bildet).  
 
5.3.4. Ob es sich beim Restaurant in U.________, wie von der Vorinstanz ausführlich geprüft und verneint, um eine Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 AVIV handelt, kann mangels Entscheidrelevanz offen bleiben. Bereits in der Einsprache vom 27. August 2021 hatte die Beschwerdeführerin eingeräumt, das neue Restaurant werde "erst ca. Mitte September 2021" eröffnet und die Betriebsbewilligung des Kantons St. Gallen sei noch hängig. In der letztinstanzlichen Beschwerde legt sie erneut dar, zunächst keine Betriebsbewilligung beantragt zu haben. So oder anders wäre damit auch der Arbeitsausfall im Restaurant B.________ in den Monaten Mai und Juni 2021 nicht auf die Pandemie - bzw. die per 31. Mai 2021 ohnehin gelockerten behördlichen Massnahmen - zurückzuführen gewesen (vgl. zur Lockerung die Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021, abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-83697.html, letztmals abgerufen am 29. März 2023); eine Anrechenbarkeit wäre auch diesbezüglich von vornherein zu verneinen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.  
 
6.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. April 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther