9C_610/2023 17.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_610/2023  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2023 (SB.2023.00077, SB.2023.00078). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 25. September 2023 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dem Beschwerdeführer diese Anforderungen bereits aus früheren Verfahren vor Bundesgericht bekannt sind (Urteile 5D_144/2023 vom 9. August 2023; 5D_94/2023 vom 22. Juni 2023), 
dass die Vorinstanz vorab auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift, namentlich hinsichtlich der Begründung, verwiesen (vgl. E. 3.1 der angefochtenen Verfügung) und erwogen hat, dass auf offenkundig querulatorische Eingaben ohne Weiterungen nicht einzutreten sei (vgl. E. 3.2 der angefochtenen Verfügung). Die Anträge des Beschwerdeführers seien teilweise unverständlich und bewegten sich überwiegend ausserhalb des Streitgegenstands, namentlich soweit er Fragen zur Staatshaftung und zum Betreibungsrecht aufwerfe. Der Beschwerdeführer missbrauche das Steuerveranlagungsverfahren, um seine vermeintlichen Schadenersatzansprüche durchzusetzen und Vorwürfe gegen den Staat zu erheben (vgl. E. 4.1 der angefochtenen Verfügung). Weil seine Eingabe querulatorische Züge aufweise und er bereits mehrfach auf die Anforderungen an eine Beschwerde hingewiesen worden sei, sei auf die offensichtlich unzulässigen Beschwerden nicht einzutreten (vgl. E. 4.2 der angefochtenen Verfügung), 
dass sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht bei einem Nichteintretensentscheid darauf beschränkt, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde ohne Rechtsverletzung nicht eingetreten ist, 
dass sich der 24-seitigen Eingabe des Beschwerdeführers nichts dazu entnehmen lässt, sondern er nur schwer verständliche Vorwürfe gegen den Staat erhebt und hauptsächlich Ausführungen zu seiner AHV-Rente und seinen Steuerschulden macht, 
 
dass die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache die vorsorglichen Anträge in der Beschwerde gegenstandslos werden, 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Oktober 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger