6B_813/2014 28.08.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_813/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Verletzung von Verkehrsregeln), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. August 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Statthalteramt Pfäffikon büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 8. November 2013 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit mit Fr. 120.--. Dagegen erhob dieser Einsprache. Nachdem er mehrmals um Verschiebung nachgesucht hatte, lud ihn das Statthalteramt am 25. Februar 2014 auf den 26. Juni 2014 zur Einvernahme vor. Dieser blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern, worauf das Statthalteramt auf die Einsprache mit Verfügung vom 27. Juni 2014 nicht eintrat. 
 
 Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er machte geltend, die Ladung sei mit einer Terminierung von vier Monaten ausgestattet worden. Dies sei mit der Absicht geschehen, dass er den Termin vergesse und das Verfahren nachher erledigt werden könne. Er habe den Termin nicht wahrgenommen, weil er viel zu lang vorterminiert worden sei und er ihn nicht in seiner Agenda aufgeführt habe. 
 
 Das Obergericht wies die Beschwerde am 19. August 2014 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung vom 19. August 2014 sei aufzuheben und die Sache nötigenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, da er im letzten halben Jahr mehrmals in Afrika bei seiner Ehefrau gewesen sei, sei es nicht verwunderlich, dass er den Termin nicht habe einhalten können. Das Vorbringen ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Inwieweit eine Vorladung zu einem Termin, der vier Monate in der Zukunft liegt, nach Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich gegen das Recht verstossen könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um "Bearbeitung unter Kostenerlass, da Voraussetzungen erfüllt". Daraus folgt nicht, aus welchem Grund ein Kostenerlass gerechtfertigt sein könnte, noch ist daraus ersichtlich, inwieweit die Voraussetzungen für einen solchen erfüllt sein könnten. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn