4A_123/2024 27.06.2024
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_123/2024  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Republik A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Limited, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Russenberger und Marc Wohlgemuth, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses und der Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 22. Januar 2024 (BO.2022.49-K3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 22. Januar 2024 wies das Kantonsgericht St. Gallen eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 8. März 2022 erhobene Berufung ab. 
Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Januar 2024 zu erheben. 
 
2.  
 
2.1. Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 10. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 27'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.  
Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin bis zum 25. April 2024 den Betrag von Fr. 32'000.-- zu leisten. 
Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 8. Mai 2024 erstreckt. Mit Verfügung vom 22. April 2024 wurde ihr zudem die Frist zur Bezahlung der Sicherheitsleistung bis zum 27. Mai 2024 erstreckt. 
 
2.2. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Mai 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 28. Mai 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).  
Da auch die Sicherheitsleistung innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin zudem mit Verfügung vom 31. Mai 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung der Sicherheit bis 17. Juni 2024 angesetzt, ebenfalls unter Hinweis darauf, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat weder den ihr auferlegten Kostenvorschuss noch die ihr auferlegte Sicherheit innerhalb der angesetzten Nachfrist geleistet. Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG ist daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann