7B_362/2024 11.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_362/2024  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Markus Koch, 
c/o Bezirksgericht Muri, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG, 
2. Bezirksgericht Muri, 
Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. März 2024 (SBK.2024.39). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob am 21. März 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2024 betreffend Ausstand. 
 
2.  
Mit Verfügung vom 26. März 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 22. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 19. April 2024 bat der Beschwerdeführer "den Kostenvorschuss zu gewähren". Mit Schreiben vom 24. April 2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Verfahren vor Bundesgericht in der Regel kostenpflichtig sind (Art. 65 BGG), wobei die Möglichkeit bestehe, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Der Beschwerdeführer wurde mit separater Verfügung vom 24. April 2024 aufgefordert, innert der nicht erstreckbaren Nachfrist den Kostenvorschuss bis zum 6. Mai 2024 zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer nicht abgeholt. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 bat er um Fristerstreckung bzw. Fristansetzung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und verwies auf die "gegenwärtige Ferienzeit mit fehlender postialischer elektronischer Ankündigung". 
 
3.  
Aufgrund seiner Beschwerde vom 21. März 2024 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da weder der Kostenvorschuss noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. der notwendigen Dokumente innert der Nachfrist bis zum 6. Mai 2024 eingegangen sind, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2024 geltend gemachte "gegenwärtige Ferienzeit" nichts. Daraus lässt sich jedenfalls kein Grund für eine allfällige Fristwiederherstellung ableiten. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier