8C_338/2024 21.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_338/2024  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, 
c/o Service-Center wira, Rechtsdienst IV, Bürgenstrasse 12, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. April 2024 (5V 22 347). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 26. April 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. September 2022 von einem fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehen durfte. Dabei stellte es massgeblich auf das von der Beschwerdegegnerin beim Begutachtungszentrum BL (BEGAZ) eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 12. Mai 2021 ab. Es führte aus, weshalb das von der Beschwerdeführerin dagegen Vorgetragene nicht überzeuge. 
 
3.  
Bis auf das Vorbringen, das von der Vorinstanz für beweiswertig erklärte BEGAZ-Gutachten lasse die mittlerweile gesicherte Hauptdiagnose Sjögren-Syndrom unberücksichtigt, beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, praktisch wortwörtlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne indessen auf das dazu Erwogene näher einzugehen. 
Damit vermag sie den eingangs aufgezeigten minimalen Begründungsanforderungen an eine sachbezogene Beschwerde nicht zu genügen. Denn einerseits wird durch das blosse Wiederholen des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen nicht aufgezeigt, inwieweit die von dieser getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig wird damit dargetan, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Was sodann die Behauptung anbelangt, es existiere zwischenzeitlich eine gesicherte Hauptdiagnose Sjögren-Syndrom, wird dies nicht näher belegt. Lediglich pauschal auf verschiedene Ärzte zu verweisen, welche diese Diagnose gestellt haben sollen, reicht nicht aus. Abgesehen davon müsste diese Diagnose auch einen Erkenntnisgewinn für die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im durch die Verfügung vom 14. September 2022 vorgegebenen Beurteilungszeitraum (dazu: statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1) bieten, was ebenfalls auszuführen wäre (zum vor Bundesgericht herrschenden Novenverbot [vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG] siehe überdies etwa Urteil 8C_107/2024 vom 1. März 2024 E. 1 und 3). 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel