1C_177/2023 21.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_177/2023  
 
 
Urteil vom 21. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde St. Gallen, 
Stadtrat, Rathaus, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Gebühr/Kosten für polizeilichen Gewahrsam und amtsärztlichen Untersuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. März 2023 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung III (B 2022/117). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Stadtpolizei St. Gallen nahm A.________ in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2021 in polizeilichen Gewahrsam und auferlegte ihm dafür eine Gebühr von Fr. 300.--. Am 4. August 2021 wurde er vom Amtsarzt untersucht, wofür ihm Fr. 298.65 und für die Zellenreinigung Fr. 200.-- in Rechnung gestellt wurden. Dagegen rekurrierte A.________ bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. In der Folge verzichtete die Stadtpolizei St. Gallen auf die Erhebung der Zellenreinigungsgebühr von Fr. 200.--. Mit Entscheid vom 23. Mai 2022 wies die Verwaltungsrekurskommission die Rekurse ab. 
 
2.  
A.________ erhob dagegen am 18. Juni 2022 Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen erhob A.________ am 22. August 2022 Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 1C_443/2022 vom 25. Oktober 2022 nicht eintrat. Mit Entscheid vom 2. März 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 17. April 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
Das Verwaltungsgericht legte ausführlich dar, weshalb es die Rechnungen für den polizeilichen Gewahrsam und die amtsärztliche Untersuchung für rechtens hielt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der verwaltungsgerichtliche Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli