1C_680/2023 09.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_680/2023  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Zürcher Heimatschutz ZVH, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Felix Huber, 
 
Stadt Bülach, 
vertreten durch den Stadtrat Bülach, 
Allmendstrasse 6, 8180 Bülach, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ricarda Tuffli Wiedemann, 
 
Gegenstand 
Unterschutzstellung; Wiederaufnahme von VB.2021.093 und VB.2021.094, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, 
vom 26. Oktober 2023 (VB.2023.00527). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 7415 in der Stadt Bülach. Auf sein Begehren hin entliess der Stadtrat Bülach am 22. April 2020 das darauf stehende Gebäude (Vers.-Nr. 57) aus dem Inventar der kommunalen Schutzobjekte und verzichtete auf die Anordnung von Schutzmassnahmen. Dagegen gelangte der Zürcher Heimatschutz ZVH an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, das den Rekurs am 17. Dezember 2020 guthiess, den Beschluss des Stadtrats aufhob und diesen einlud, das Gebäude im Sinne der Erwägungen unter Schutz zu stellen. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl A.________ als auch die Stadt Bülach Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 vereinigte das Gericht die beiden Verfahren, korrigierte den Entscheid des Baurekursgerichts hinsichtlich der Kostenfolgen und wies die Beschwerden im Übrigen ab. Gegen diesen Entscheid reichten A.________ und die Stadt Bülach jeweils Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil 1C_123/2022, 1C_133/2022 vom 3. Juli 2023 vereinigte dieses die beiden Verfahren, hiess die Beschwerden gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur neuen Beurteilung an den Stadtrat Bülach sowie zur neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. 
 
B.  
Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens unter einer neuen Geschäftsnummer wieder auf. Wie bereits im Urteil vom 22. Dezember 2021 auferlegte es die Kosten des Verfahrens vor dem Baurekursgericht von Fr. 5'180.-- zu drei Vierteln der Stadt Bülach und zu einem Viertel dem Zürcher Heimatschutz (Dispositiv-Ziff. 2). Die Kosten des eigenen Verfahrens von Fr. 5'910.-- auferlegte es dem Zürcher Heimatschutz (Dispositiv-Ziff. 3); zudem verpflichtete es diesen, A.________ und die Stadt Bülach mit je Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 4). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Dezember 2023 an das Bundesgericht beantragt der Zürcher Heimatschutz ZVH, die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen. Dabei sei davon abzusehen, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht aufzuerlegen, und sei der Stadt Bülach für dieses Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
1.2. Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da auf die beanstandeten Kosten- und Entschädigungsfolgen selbst im Fall, dass er im zweiten Rechtsgang (nach Einholung eines weiteren Gutachtens) obsiegen sollte, nicht mehr zurückgekommen werden könne.  
 
1.2.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Entscheid, mit dem eine obere kantonale Instanz eine Sache zu neuem Entscheid an eine untere kantonale Instanz zurückweist und gleichzeitig über Kostenfolgen befindet, hinsichtlich des gesamten Entscheiddispositivs - einschliesslich des Kostenpunktes - als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, ungeachtet dessen, dass die betreffenden Verfahrenskosten anschliessend nicht mehr im Streit liegen. Ein entsprechender Zwischenentscheid über die Kostenfolgen verursacht dabei keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil der Kostenentscheid im Nachgang zu dem aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.3; 142 V 551 E. 3.2; 135 III 329 E. 1; 133 V 645 E. 2). Wird die von der unteren Instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 142 V 551 E. 3.2; 142 II 363 E. 1.3; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2). Das Nämliche gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht eine kantonale Instanz, sondern das Bundesgericht einen Entscheid aufhebt, die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückweist und zugleich die Vorinstanz anweist, die Kosten für das vorangegangene Verfahren neu festzulegen, und in der Folge die Vorinstanz, bevor ein Endentscheid in der Sache vorliegt, diesen Kostenentscheid fällt; auch in dieser Konstellation ist der vorinstanzliche Entscheid über die Kostenverlegung nur ein Zwischenschritt im gesamten Verfahrensablauf (Urteile 2C_411/2017 vom 31. Mai 2018 E. 2.3 mit Hinweisen; 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E. 1.2; 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 1).  
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Dass dieser Zwischenentscheid entgegen der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für eine sofortige Anfechtung des Zwischenentscheids erfüllt. Da gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers noch kein neuer Endentscheid ergangen ist und die Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 93 Abs. 3 BGG somit nicht in Betracht kommt, erweist sich die Beschwerde damit als unzulässig. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer als kantonale Heimatschutzorganisation, der sich nicht auf Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG berufen kann, vor Bundesgericht überhaupt beschwerdeberechtigt ist. 
 
2.  
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Bülach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur