5A_260/2024 02.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_260/2024  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, Kontosperre, Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. April 2024 (ABS 24 104). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wird von B.________ (Gläubiger) für ausstehende Parteientschädigungen betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau). Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erteilte dem Gläubiger am 17. November 2023 die definitive Rechtsöffnung. 
Nachdem der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, versuchte das Betreibungsamt vergeblich, die Pfändung zu vollziehen. Am 2. Februar 2024 veranlasste es bei der C.________ AG eine Kontosperrung. Aufgrund der Kontoauszüge konnten Alimentenzahlungen festgestellt werden. Am 6. März 2024 ordnete das Betreibungsamt vorsorglich eine Alimentenpfändung bei D.________ an. Mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin berücksichtigte das Betreibungsamt im Existenzminimum nur den Grundbetrag für eine alleinstehende Person. Sodann pfändete das Betreibungsamt den Liquidationsanteil der Beschwerdeführerin an einer einfachen Gesellschaft und am 14. März 2024 konnte eine Forderung gegenüber D.________ sichergestellt werden. 
Am 19. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 20. März 2024 wies das Obergericht das Gesuch um superprovisorische Aufhebung der Kontosperre ab. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 5A_199/2024 vom 27. März 2024). Mit Entscheid vom 16. April 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 25. April 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 26. April 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Soweit vorsorgliche Massnahmen in Frage stehen, wie dies bei der vorliegenden Kontosperrung der Fall ist, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Recht gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 146 III 303 E. 2.1), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung auf frühere Rechtsschriften verweist, ist darauf nicht einzugehen. Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). 
 
3.  
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Schuld bestritt oder sich gegen die Handlungen und Unterlassungen anderer Behörden als des Betreibungsamts wandte. Des Weiteren hat das Obergericht erwogen, der Rechtsöffnungsentscheid sei rechtskräftig und die Pfändungsankündigung sei nicht zu beanstanden. Die Sperrung des Bankkontos setze keine vorgängige Kontaktnahme mit dem Schuldner voraus. Zudem stehe es den Ämtern frei, bei ungenügenden Angaben weitere Abklärungen zu tätigen. Das Betreibungsamt habe die Kontosperrung nicht sofort nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens verlangt, sondern mehrere Pfändungsversuche unternommen. Erst als diese scheiterten - und folglich mit einem renitenten Schuldner zu rechnen gewesen sei - habe es die vorsorgliche Massnahme ergriffen. Mit dem Scheitern des Pfändungsvollzugs sei auch zeitliche Dringlichkeit vorgelegen. Die Kontosperrung sei nicht zu beanstanden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin selber zu verantworten, dass das Existenzminimum nicht genauer habe ermittelt werden können. Demnach sei nicht zu beanstanden, dass nur der Grundbetrag berücksichtigt worden sei. Es liege an der Beschwerdeführerin, endlich zum Pfändungsvollzug zu erscheinen. Danach werde das Betreibungsamt das Existenzminimum den gegebenen Umständen anpassen und die Kontosperre und die Alimentenpfändung neu beurteilen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich zu Umständen ausserhalb des Verfahrensthemas, stellt entsprechende Anträge und erhebt Vorwürfe gegen verschiedene Behörden. Darauf ist nicht einzutreten. Entgegen ihrer Ansicht geht es vorliegend insbesondere nicht um Rechtsverweigerungsklagen und sie kann im vorliegenden Verfahren auch nicht um Nothilfe für sich und ihre Kinder ersuchen. Ausserdem kommentiert sie den angefochtenen Entscheid stichwortartig und widerspricht ihm in verschiedenen Punkten. Dabei stellt sie jedoch einzig den Sachverhalt und die Rechtslage aus eigener Sicht dar, ohne sich im Einzelnen mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht oder - im Zusammenhang mit der Kontosperre - gegen verfassungsmässige Rechte verstossen oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll. Es genügt namentlich nicht, das Betreibungsverfahren als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen, die Forderung zu bestreiten oder einzelne verfassungsmässige Rechte aufzuzählen. Soweit sie bemängelt, dass im Hinblick auf die Kontosperre keine anfechtbare Verfügung vorliege, übergeht sie, dass das Obergericht ihre Beschwerde insoweit behandelt und die Kontosperre beurteilt hat und es an ihr liegt, am Pfändungsvollzug teilzunehmen, nach welchem die - offenbar noch fehlende - Pfändungsurkunde auszustellen sein wird. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg