2C_262/2024 03.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_262/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
B.________, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst, 
Bundesgasse 3, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 22. April 2024 (A-885/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1989), türkischer Staatsangehöriger, heiratete 2010 eine Schweizer Bürgerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung und 2015 die Niederlassungsbewilligung erhielt. Aus der Beziehung gingen zwei Kinder hervor (geb. 2010 und 2016), welche beide über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen. Die Ehe wurde 2017 getrennt und die Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt. 2018 verliess A.________ mit seiner Tochter die Schweiz und wurde letztinstanzlich vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. September 2021 wegen Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt verurteilt. Die (zuvor geteilte) elterliche Obhut wurde ihm entzogen (vgl. Urteil 2C_16/2022 vom 13. Januar 2022 E. 1.1 f.).  
Das Migrationsamt des Kantons Zürich stellte mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ erloschen sei, wies das Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Auf die anschliessend erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung als Einzelrichterin wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht ein (Urteil 2C_16/2022 vom 13. Januar 2022). 
 
1.2. Am 6. November 2023 stellte A.________ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung, welches vom EFD als Staatshaftungsbegehren mit Verfügung vom 10. Januar 2024 abgewiesen wurde. Dagegen reichte A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte zulasten des Staates die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2 Mrd. sowie von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2 Mrd. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. April 2024 ab.  
 
1.3. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2024 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2024. Der "Schweizerische Bundesstaat" sei "für die Sache verantwortlich zu befinden." Dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuung von Fr. 2 Mrd. sowie ein Schadenersatz von Fr. 2 Mrd. zuzusprechen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei gestützt auf Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). Letztere gilt auch für die Rüge, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden (Art. 97 BGG), d.h. es ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig festgestellt worden sein soll. (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass der Bund gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; VG; SR 170.32) für den Schaden haftet, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten, Dritten widerrechtlich zufügt. Weiter hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht (des Bundes) dargelegt, nämlich einen quantifizierten Schaden, verursacht durch das Verhalten eines Beamten in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit, den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Verhalten und Schaden und die Widerrechtlichkeit des Verhaltens. Zudem wurden die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gemäss Art. 6 Abs. 2 VG erläutert.  
Ausgehend von dem im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorwurf (des Beschwerdeführers), die Behörden des Kantons Zürich hätten seine Kinder jahrelang von ihm ferngehalten und es unterlassen, sie vor ihrer Mutter zu schützen, hat die Vorinstanz dargelegt, welche Kindesschutzmassnahmen das Bezirksgericht U.________/ZH sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks V.________/ZH, teilweise auf Empfehlung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, für die Kinder des Beschwerdeführers getroffen haben. In der Folge hat die Vorinstanz dargelegt, dass es sich bei den involvierten Institutionen um kantonale Gerichte, Behörden und Anstalten handle, weshalb für eine allfällige Verantwortlichkeit das kantonale Haftungsrecht einschlägig sei. Bei den involvierten Personen handle es sich weder um Bundesbeamten noch um andere Personen, welche unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut seien. Eine Verantwortlichkeit des Bundes sei deshalb nicht gegeben. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung seiner Beschwerde durch die Vorinstanz geführt haben, nicht sachbezogen auseinander und zeigt nicht auf, dass und inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll (vgl. E. 2.1 oben). Stattdessen kritisiert der Beschwerdeführer über weite Strecken die Mutter der betroffenen Kinder, die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich und die involvierte KESB. Weshalb in diesem Zusammenhang der Bund haften soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar, sondern hält lediglich fest, obwohl die betroffenen Personen nicht Bundesbeamten seien, seien sie Angestellte, welche für den Bundesstaat Schweiz arbeiteten. Zudem hält der Beschwerdeführer ohne jede Erläuterung fest, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.  
 
2.4. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht.  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf Art. 65 VwVG (vgl. E. 1.3 oben) ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG entgegen zu nehmen und wird zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto