5A_318/2024 29.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_318/2024  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sereina Müller, Bezirksgericht Willisau, 
Menzbergstrasse 16, 6130 Willisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Kindesbelange), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 16. April 2024 (3C 24 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Beschwerdeführer ist Vater des Kindes B.________. Seitdem er und die Mutter von B.________ getrennt leben, standen und stehen sie sich in diversen Verfahren betreffend die Kindesbelange gegenüber. Wiederholt ergriff er Rechtsmittel bis vor Bundesgericht, zuletzt v.a. im Zusammenhang mit einer Präzisierung betreffend Kindesübergabe. Zwischenzeitlich wurde B.________ superprovisorisch unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und gegenüber dem Beschwerdeführer ein Näherungsverbot ausgesprochen. 
 
B.  
Vorliegend geht es darum, dass der Beschwerdeführer den Ausstand der erstinstanzlichen Richterin verlangte, weil diese angeblich zahlreiche krasse Verfahrensfehler begangen haben soll. Das Bezirksgericht Willisau wies das entsprechende Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 26. März 2024 ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 16. April 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2024 an das Bundesgericht. Er verlangt die Nichtigerklärung sowie auch die Nichtigerklärung früherer Entscheide des Bezirksgerichts vom 23. Februar 2024 und 1. März 2024. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und den Ausstand von Bundesrichter Herrmann. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Mitwirken an einem früheren Urteil ist für sich genommen kein Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 69 E. 3.1) und bei entsprechenden Ausstandsbegehren kann das abgelehnte Gerichtsmitglied nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der im Sachentscheid integrierten Beurteilung des Ablehungsbegehrens mitwirken (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3; 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.2; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 5A_965/2018 vom 15. September 2019 E. 2.1; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 4F_14/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2; 4A_264/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2), denn es wird kein separates Ausstandsverfahren im Sinn von Art. 37 BGG durchgeführt, wenn von vornherein kein Ausstandsgrund gegeben ist (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1; 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1; 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3; 5F_11/2024 vom 11. April 2024 E. 5). 
So verhält es sich auch vorliegend: Der Beschwerdeführer begründet die angebliche Befangenheit von Bundesrichter Herrmann abstrakt mit "besonders krassen und wiederholten Irrtümern" und macht in allgemeiner Weise geltend, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des EGMR sei in den früheren Urteilen nicht berücksichtigt worden, indem sein Familienleben ungenügend geschützt werde. Das Ausstandsbegehren ist folglich von vornherein unbegründet und Bundesrichter Herrmann kann am vorliegenden Urteil mitwirken. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Ausstandsbegehren gegenüber der erstinstanzlichen Richterin in einem Zivilverfahren; die Beschwerde in Zivilsachen steht an sich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG). 
Indes ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob das Kantonsgericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Eine solche Darlegung geht der Beschwerde vollständig ab. Der Beschwerdeführer kritisiert äusserst weitschweifig die Mutter, deren Anwältin, die KESB, das erstinstanzliche Gericht und dass in Verletzung seiner familienrechtlichen (Grund-) Rechte seine Beziehung zum Sohn torpediert werde, weshalb alle Entscheide des Bezirksgerichts nichtig seien. Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides ist nicht auszumachen. Somit ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet und es kann folglich nicht auf sie eingetreten werden. 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli