5A_296/2024 15.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_296/2024  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Benjamin Appius, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Valery Furger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 12. März 2024 (410 23 316). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Parteien standen sich vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Mit Urteil vom 18. Oktober 2023 wurde die Beschwerdegegnerin angehalten, die eheliche Liegenschaft unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten bis spätestens Ende April 2024 zu verlassen, und der Beschwerdeführer wurde zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'200.-- verpflichtet. 
 
B.  
Dieses Eheschutzurteil wurde am 23. Oktober 2023 im Dispositiv eröffnet und der Beschwerdegegnerin am 24. sowie dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2023 zugestellt. Es enthielt eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass jede Partei innert 10 Tagen seit Zustellung eine schriftliche Urteilsbegründung verlangen könne; werde innert Frist keine Begründung verlangt, gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde. 
Am 2. November 2023 verlangte die Beschwerdegegnerin eine schriftliche Begründung des Eheschutzurteils. Darauf hielt das Zivilkreisgericht mit Verfügung vom 6. November 2023 fest, dass eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt und den Parteien zugestellt werde. 
Mit Zuschrift vom 20. November 2023 liess die Beschwerdegegnerin verlauten, dass sie auf eine schriftliche Begründung verzichte, womit das Eheschutzurteil in Rechtskraft erwachsen könne. Diese Eingabe leitete das Zivilkreisgericht mit Verfügung vom 23. November 2023 dem Beschwerdeführer weiter. 
Mit Eingabe vom 24. November 2023 beantragte dieser, es sei gerichtlich festzustellen, was unter den "persönlichen Effekten" zu verstehen sei; zudem sei gerichtlich festzustellen, wann der Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'200.-- fällig werde, wenn die Gegenseite ihm die Schuld von Fr. 15'178.-- vor dem Auszug aus der Liegenschaft nicht zurückzahle; ferner bedankte er sich für eine Antwort bis zum 28. November 2023 "inklusive Urteilsbegründung". Am 27. November 2023 antwortete das Zivilkreisgericht dahingehend, dass das Verfahren am 21. November 2023 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, weshalb die Eingabe vom 24. November 2023 bzw. die darin enthaltenen Anträge nicht mehr bearbeitet würden. 
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2023 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies der Beschwerdeführer auf die Verfügung vom 6. November 2023 hin und beharrte sinngemäss auf der Ausfertigung der darin angekündigten schriftlichen Urteilsbegründung; eine einseitige Aufhebung dieser Verfügung durch die Gegenpartei werde nicht akzeptiert. 
Mit Entscheid vom 12. März 2024 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Anweisung an das Zivilkreisgericht, das Eheschutzurteil schriftlich zu begründen. Es wurden weder Vernehmlassungen noch die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, angefochten sei die prozessleitende Verfügung vom 6. November 2023. Diesbezüglich sei mit der Beschwerdeerhebung am 7. Dezember 2023 die 10-tägige Beschwerdefrist verpasst, aber im Übrigen fehle auch eine Begründung zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Ohnehin hätte erstens die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Urteilsbegründung verschafft, denn mit dem Rückzug des Begründungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin sei das erstinstanzliche Verfahren am 21. November 2023 rechtskräftig abgeschlossen worden; zweitens hätte der Beschwerdeführer nach der am 25. Oktober 2023 erfolgten Zustellung des Urteilsdispositives (unter Berücksichtigung des fristverlängernden Wochenendes) bis spätestens am 6. November 2023 selber eine schriftliche Begründung verlangen müssen, und die ihm frühestens am 7. November 2023 zugegangene Verfügung vom 6. November 2023 habe gar nie eine Vertrauensbasis dafür bilden können, dass die Gegenseite verbindlich eine Urteilsbegründung verlangt habe. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem auf die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung im Zusammenhang mit einem Eheschutzurteil nicht eingetreten wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu äussert. Die Beschwerde ist aber auch in der Sache selbst unbegründet (dazu E. 3). 
 
3.  
Eheschutzsachen gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 147 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Zwar rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9, 29 und 29a BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Allerdings setzt er sich nicht sachgerichtet mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander und gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei, wenn er geltend macht, es genüge, dass die Gegenpartei einen Antrag auf schriftliche Begründung gestellt habe, und die Beschwerdegegnerin habe ihm diesen Antrag ausdrücklich zugesichert: Angebliche "Zusicherungen" der Gegenpartei wären von vornherein nicht geeignet, eine Vertrauensbasis für einen eigenen Verzicht zu schaffen; vielmehr bedürfte es hierfür wenn schon einer Zusicherung seitens des Gerichtes. Dessen Mitteilung in der Verfügung vom 6. November 2023, wonach die Gegenseite eine schriftliche Begründung verlangt habe, ging dem Beschwerdeführer erst zu, nachdem seine eigene Frist, eine Begründung zu verlangen, abgelaufen war. Selbst wenn diese Mitteilung potentiell als Vertrauensbasis in Frage kommen könnte - was nicht der Fall sein dürfte, weil die Gegenseite die Herrschaft über ihren Begründungsantrag behielt und diesen zurückziehen konnte -, bestand vor dem dargestellten Zeitablauf von vornherein keine Basis, auf welcher der Beschwerdeführer hätte verzichten dürfen, selbst innert der vorgesehenen Frist eine Urteilsbegründung zu verlangen. Es verhält sich ähnlich, wie wenn eine Partei (im ordentlichen Verfahren, vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO) geltend machen würde, sie habe ihre Rechtsmittelanträge nicht im Rahmen einer eigenen Berufung gestellt, weil sie auf die Einreichung einer solchen durch die Gegenseite und damit auf die Möglichkeit vertraut habe, Anschlussberufung erheben zu können; hier wäre das Schicksal der Anschlussberufung ebenfalls abhängig von der Erhebung und Aufrechterhaltung der Hauptberufung (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO). Vor dem geschilderten Hintergrund stossen die Rügen des Beschwerdeführers, das Gericht habe sich treuwidrig verhalten und die Rechtsweggarantie verletzt, ins Leere. Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, im Anschluss an die Gerichtsverhandlung hätte ihm das Gericht im Einzelnen erklären müssen, welche Prozessrechte und Möglichkeiten ihm offenstünden: Dass ihm diese in der Rechtsmittelbelehrung umfassend erläutert wurden, stellt er nicht in Abrede; sodann zeigt sein beschwerdeweise vertretener Standpunkt, er habe auf die Zusage der Beschwerdegegnerin vertraut, wonach diese eine schriftliche Begründung verlange, dass er sich über die notwendigen Schritte im Klaren war. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli