8C_144/2013 22.02.2013
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_144/2013 
 
Urteil vom 22. Februar 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement Gesundheit und Soziales 
des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung; Rechtsverzögerung), 
 
Nach Einsicht 
in die Eingabe vom 14. Februar 2013 (Poststempel), mit welcher A.________ um superprovisorische rückwirkende Erhöhung der Sozialhilfe, der Kostengutsprache für zahnmedizinische Behandlungen und Prozesskostenhilfe in einem beim Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, hängigen Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Stadtrats Zofingen ersucht, 
 
in Erwägung, 
dass er sein Gesuch mit der zögerlichen Verfahrenserledigung der beim Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau anhängigen Sozialrechtsstreitigkeit begründet, 
dass das Bundesgericht abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen (s. Art. 120 BGG) lediglich als Rechtsmittelinstanz angerufen werden kann, 
dass dabei vorgängig der innerkantonale Instanzenzug ausgeschöpft worden sein muss (für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 ff. BGG), 
dass gemäss § 58 Abs. 2 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz des Kantons Aargau das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen Entscheide des Departements Gesundheit und Soziales zunächst anzurufende Rechtsmittelinstanz ist, 
dass diese auch für allfällige gegen das Departement gerichtete Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden zuständig wäre, 
dass dieser Rechtsmittelweg zwingend vorgegeben ist, 
dass daher auf die Eingabe vom 14. Februar 2013 ungeachtet dessen, dass der Einleger bewusst direkt das Bundesgericht angerufen hat, nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das in der Eingabe ebenfalls gestellte Gesuch um Gerichtskostenbefreiung als gegenstandslos erweist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Eingabe vom 14. Februar 2013 wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Februar 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel