2C_493/2023 26.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_493/2023  
 
 
Urteil vom 26. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch B.A.________, 
 
gegen  
 
Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich, 
Haldenbachstrasse 12, 8006 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufsausübungsverbot; aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Abteilungspräsident i. V., vom 7. August 2023 (VB.2023.00349). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 verbot die B.________ A.________ vorsorglich, fachlich eigenverantwortlich als Apotheker tätig zu sein. Diese Anordnung bleibe in Kraft, bis der endgültige Entscheid in der Hauptsache in Rechtskraft erwachse, sofern nicht vorher eine anderslautende Verfügung ergehe. Der endgültige Entscheid in der Sache werde ergehen, sobald der rechtserhebliche Sachverhalt abschliessend ermittelt sei.  
Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
1.2. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Prozessual ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.  
Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten i.V. vom 7. August 2023 wies das Verwaltungsgericht, 3. Abteilung, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositiv-Ziff. 1). 
 
1.3. A.________, vertreten durch seine Ehefrau, gelangt mit Eingabe vom 13. September 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es sei die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde an die Vorinstanz wiederherzustellen. Ob er auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, ist unklar.  
Mit Schreiben vom 15. September 2023 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis spätestens am 27. September 2023 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten das zu ergehende Urteil durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werde. Dem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2023 nach. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
Am 25. September 2023 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie weitere Unterlagen eingereicht. 
 
2.  
 
2.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hängigen Beschwerdeverfahren betreffend ein vorsorglich angeordnetes Berufsausübungsverbot.  
Soweit der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, es sei "aus Gründen der Effizienz in Streitigkeiten die Beschwerdegegnerin überdies auch gleich zu verpflichten, von Amtes wegen gegen die mannigfachen Verdachtsmomente von Missetaten und Missständen Dritter Kenntnisse aus dem vorliegenden Verfahren zu ziehen sowie gegebenenfalls Konsequenzen anzuordnen [...]", geht sein Begehren über den Streitgegenstand hinaus, sodass darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde (vgl. Urteile 2C_175/2023 vom 3. Mai 2023 E. 2.2; 2C_30/2021 vom 19. Januar 2021 E. 2.1; 2C_259/2020 vom 2. April 2020 E. 3.2). Es ist namentlich unzuständig, den kantonalen Behörden Anweisungen zu erteilen, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen. 
Nicht Verfahrensgegenstand bildet zudem eine allfällige Löschung der Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers im Medizinalberuferegister (MedReg). Auf seinen Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, seine Berufsausübungsbewilligung wieder im Medizinalberuferegister einzutragen und "auf aktiv zu stellen", ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 
 
2.2. Sodann ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 14. August 2023 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung Nr. 98.03.022021.00051811 der Schweizerischen Post). Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am Dienstag, den 15. August 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG) und endete am Mittwoch, den 13. September 2023 (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die am 25. September 2023 eingereichte Beschwerdeergänzung ist somit verspätet und kann daher nicht berücksichtigt werden.  
 
3.  
 
3.1. Die angefochtene Verfügung stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 93 Abs. 1 BGG) dar.  
 
Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2). 
Der Beschwerdeführer behauptet, vorliegend seien sowohl die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als auch jene von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt. Wie es sich damit konkret verhält, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist. 
 
3.2. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3). Das Bundesgericht prüft Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3; 133 II 396 E. 3.2).  
 
3.3. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen einer summarischen Prüfung im Wesentlichen erwogen, dass erhebliche Verdachtsgründe für wiederholte, schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschwerdeführers im Umgang mit einem Hustensirup, aber auch für massgebliche Beteiligung an Betäubungsmittelhandel vorliegen würden, sodass eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu befürchten sei. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, der Entzug der aufschiebenden Wirkung stelle zwar einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers dar, doch rechtfertige es sich, aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Verfehlungen, dem gesundheitspolizeilichen Interesse mehr Gewicht zuzumessen.  
 
3.4. Die teilweise weitschweifige Eingabe des Beschwerdeführers erschöpft sich in langfädigen Sachverhaltsschilderungen aus eigener Sicht sowie in allgemeiner Kritik am angefochtenen Zwischenentscheid bzw. an der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts sowie am Verhalten seines ehemaligen Arbeitgebers. Dabei wird nicht substanziiert dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.2 hiervor), welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sein sollen. Das vom Beschwerdeführer verschiedentlich angerufene Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) ist kein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich ein Verfassungsgrundsatz (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer ferner Ermessensmissbrauch bzw. Willkür geltend macht, beziehen sich seine Ausführungen - soweit ersichtlich - nicht auf die vorinstanzliche Interessenabwägung, sondern auf die Löschung seiner Berufsausübungsbewilligung im Medizinalberuferegister.  
 
3.5. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, welcher alleiniger Verfahrensgegenstand bildet, gegen verfassungsmässige Rechte verstösst (Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird ein allfälliges Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.  
 
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Abteilungspräsident i. V., und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov