7B_105/2024 07.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_105/2024  
 
 
Verfügung vom 7. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Dezember 2023 (UB230198-O/U/AEP). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wurde am 14. September 2023 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 15. September 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Eingabe vom 20. November 2023 stellte er ein Gesuch um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 29. November 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 ab. 
 
2.  
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 29. Januar 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 wurde die Vorinstanz dazu aufgefordert, die in der Sache ergangenen Akten zuzustellen. Zudem wurden die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft dazu eingeladen, eine allfällige Vernehmlassung einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 
 
3.  
Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Damit wird die Beschwerde gegenstandslos und ist vom Instruktionsrichter als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 
 
4.  
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet der Einzelrichter mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a). Lässt sich dieser nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (zum Ganzen: Urteil 7B_1/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 4 mit Hinweis). 
 
5.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 138 I 171 E. 1.4; statt vieler Urteil 7B_146/2023 vom 11. Juli 2023 E. 1.3). 
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht hinreichend mit den ausführlichen und sorgfältig begründeten Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können. Aufgrund einer summarischen Prüfung ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Verfahren nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgegangen wäre. Demnach sind die Verfahrenskosten dem letzteren zu überbinden. 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kölz 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger