7B_400/2023 29.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_400/2023  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (ungetreue Amtsführung, etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. Juli 2023 (2N 23 72). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob am 31. Juli 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Juli 2023. 
 
2.  
Mit Verfügung vom 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 6. September 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Nachdem die Gerichtsurkunde mit dem Hinweis "postlagernd" vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden war, wurde er mit Verfügung vom 1. September 2023 aufgefordert, bis spätestens am 14. Tag nach Erhalten dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Diese mittels "Rückschein" versandte Verfügung wurde spätestens am 7. September 2023 zugestellt. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2023, wiederum mittels "Rückschein", eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis spätestens am 10. Tag nach Erhalten dieses Schreibens angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). 
Aufgrund seiner Beschwerde vom 31. Juli 2023 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). 
Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler