7B_35/2024 21.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_35/2024  
 
 
Urteil vom 21. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sören Schwieterka, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, Obernauerstrasse 16, Postfach, 6011 Kriens. 
 
Gegenstand 
Siegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 1. Dezember 2023 (ZMG 23 378). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Falschbeurkundung, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses bzw. von Widerhandlungen gegen das UWG. Das Strafverfahren stützt sich auf eine Strafanzeige der B.________ AG. Dem Beschuldigten wird unter anderem vorgeworfen, er habe als Verwaltungsrat der Strafanzeigerin zwischen ca. 2018 und 2021 aus deren Aktiven mehrfach Zahlungen in seinem privaten Interesse vorgenommen und die Gesellschaft dadurch an ihrem Vermögen geschädigt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügungen vom 29. bzw. 31. August 2023 liess die Staatsanwaltschaft bei den (ehemaligen) Revisionsstellen der genannten Gesellschaft und bei einer Treuhandfirma diverse Unterlagen betreffend die Geschäftsjahre 2018 bis 2021 der Gesellschaft edieren. Der Beschuldigte wurde unverzüglich über die Editionsverfügungen orientiert, worauf er am 7. September 2023 die Siegelung der edierten Unterlagen beantragte.  
 
B.b. Mit Gesuch vom 25. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht, auf das Siegelungsbegehren des Beschuldigten sei nicht einzutreten und sie sei zu ermächtigen, die edierten Unterlagen zu durchsuchen; eventualiter sei eine entsprechende Entsiegelung zu bewilligen.  
 
B.c. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 an das Zwangsmassnahmengericht beantragte der Beschuldigte, das Siegelungsbegehren sei gutzuheissen, das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, und es sei festzustellen, dass sämtliche mittels Editionsverfügungen vom 29. bzw. 31. August 2023 erlangten Unterlagen unverwertbar (im Sinne von Art. 141 Abs. 2 und Abs. 4 StPO) und folglich aus den Akten zu weisen seien.  
 
B.d. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 trat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin (ZMG), auf das Siegelungsbegehren vom 7. September 2023 des Beschuldigten nicht ein und überliess der Staatsanwaltschaft die edierten Unterlagen, ohne Prüfung von materiellen Entsiegelungsvoraussetzungen, zur Durchsuchung nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung.  
 
C.  
Gegen die Verfügung des ZMG vom 1. Dezember 2023 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 11. Januar 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Gutheissung seines Siegelungsbegehrens und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches. Ausserdem sei "festzustellen, dass sämtliche mittels Editionsverfügungen vom 29. bzw. 31. August 2023 erlangten Unterlagen i.S.v. Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO unverwertbar und folglich aus den Akten zu weisen sind". 
Am 18. Januar 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wies das Bundesgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und Sistierung des sachlich konnexen Beschwerdeverfahrens 7B_554/2023 ab. Der Beschwerdeführer replizierte am 6. März 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des ZMG in einer Siegelungsstreitigkeit (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 Satz BGG). Dieser erging (im Hinblick auf die am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzte Teilrevision der StPO) noch gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen der StPO (Art. 246-aArt. 248 StPO; vgl. auch Art. 448 f. und Art. 453 f. StPO i.V.m. Art. 95 lit. a BGG).  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Die Beschwerde in Strafsachen gegen die Verweigerung einer Siegelung ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Da das ZMG auf das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und diesbezüglich keine materiellen Entsiegelungserfordernisse geprüft hat, besteht hier der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil bereits im Wegfall des Rechtsschutzes (aArt. 248 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV, drohende formelle Rechtsverweigerung).  
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine "falsche bzw. willkürliche Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 243 und Art. 248 i.V.m. 197 Abs. 1 lit. c StPO, eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch die Vorinstanz". Das vorinstanzliche Nichteintreten auf sein Siegelungsbegehren kritisiert er als Gehörsverletzung bzw. formelle Rechtsverweigerung. Aus dem Umstand, dass die edierten Geschäftsunterlagen "teilgeschwärzt" worden seien, soweit sie Namen von Patientinnen oder Patienten enthielten, könne "die Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten". Ausserdem sei ein Beweisverwertungsverbot gerichtlich festzustellen. Mit den hier streitigen Editionsverfügungen vom 29. bzw. 31. August 2023 ziele die Staatsanwaltschaft "auf den Erhalt der identischen Unterlagen" ab, die sie "bereits mittels der Editionsverfügungen vom 7. Februar bzw. 24. März 2023" erhoben habe. Wie sich aus dem konnexen Beschwerdeverfahren 7B_554/2023 ergebe, bestehe diesbezüglich ein Beweisverwertungsverbot, welches die Staatsanwaltschaft hier auf rechtsmissbräuchliche Weise zu umgehen versuche. 
 
3.  
 
3.1. Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber von sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren substanziiert darzulegen, sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). Die Strafverfolgungsbehörde darf ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteile 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). Personen, die keinen eigenen Gewahrsam an den erhobenen Asservaten hatten und deren Siegelungsberechtigung für die Untersuchungsbehörde auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, trifft die prozessuale Obliegenheit, bereits in ihrem Siegelungsbegehren ausreichend zu substanziieren, weshalb sie dennoch - ausnahmsweise - legitimiert seien, die Siegelung zu verlangen. Falls dritte Personen dies prozessual versäumen, laufen sie Gefahr, dass das ZMG bzw. schon die Untersuchungsbehörde das Siegelungsbegehren abschlägig behandelt und entsprechende Vorbringen - mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsiegelungsverfahren - nicht gehört werden können (Urteile 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen).  
Als siegelungsberechtigt gelten insbesondere Konteninhaber bezüglich edierte Bankunterlagen, die ihre eigenen Kontenverbindungen betreffen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.7; zit. Urteil 1B_604/2021 E. 5.5). Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn nach Angaben der berechtigten Person Geheimnisschutzinteressen bzw. gesetzliche Durchsuchungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse vorliegen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden. Ausnahmen bzw. Erledigungen schon im Siegelungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren mit materieller Prüfung aller substanziierten Durchsuchungshindernisse geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (zit. Urteile 7B_554/2023 E. 5.3; 7B_97/2022 E. 4.3; Urteil 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3). 
Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO. Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 7B_554/2023 E. 5.3; 1B_604/ 2021 E. 5.4; Urteil 7B_96/2022 vom 28. September 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5). 
Die Siegelung dient hingegen nicht den rein prozesstaktischen Interessen von beschuldigten Personen im Hinblick auf eine möglichst restriktive Erhebung von Beweismitteln. Soweit sie nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Geheimnisrechten betroffen werden, sind daher weder Beschuldigte noch Berufsgeheimnisträger siegelungsberechtigt bzw. legitimiert, als Parteien an einem Entsiegelungsverfahren teilzunehmen (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.6; 142 IV 207 E. 11; zit. Urteil 7B_554/2023 E. 4.4-4.5). 
 
3.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft Personen, die ein Siegelungsbegehren gestellt haben, die prozessuale Obliegenheit, die von ihnen angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Verfahren vor dem ZMG ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).  
Nicht beschlagnahmt werden dürfen nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind. Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 StPO). Allerdings können sie das Berufsgeheimnis nicht im eigenen Namen als Entsiegelungshindernis anrufen, wenn sie im untersuchten Sachzusammenhang selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; 138 IV 225 E. 6.1-6.2). 
Falls Patientenakten bei einem beschuldigten Arzt strafprozessual sichergestellt und versiegelt wurden und die Untersuchungsleitung mittels Entsiegelungsgesuch deren Durchsuchung anstrebt, sind nach der Praxis des Bundesgerichtes auch die schutzwürdigen Geheimhaltungsrechte der mitbetroffenen Patientinnen und Patienten (von Amtes wegen) angemessen zu wahren. Bei ärztlichen Aufzeichnungen, insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten, fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig sensible höchstpersönliche informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten enthalten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patienteninformationen eines beschuldigten Arztes zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen, solange keine Entbindung vom Arztgeheimnis (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO) erfolgt ist (BGE 141 IV 77 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der fraglichen Zwangsmassnahmen ist dabei auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (zit. Urteil 7B_554/2023 E. 4.4; Urteile 1B_435/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 4.2; 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 6.2). 
 
3.3. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO sonstwie einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO).  
Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Von diesen Justizbehörden kann erwartet werden, dass sie in der Lage sind, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 284 E. 2.2; 289 E. 1.2; 139 IV 128 E. 1.6 und 1.7). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht bzw. wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn die betroffene Person ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 142 IV 207 E. 9.8; 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3). 
Allgemeine Beweisverwertungsverbote gestützt auf Art. 140-141 StPO sind im Entsiegelungsprozess des Vorverfahrens, bei dem primär über schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der von Zwangsmassnahmen direkt Betroffenen und andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse zu entscheiden ist, nur ausnahmsweise durchzusetzen, nämlich wenn die Unverwertbarkeit bereits offensichtlich ist (BGE 143 IV 270 E. 7.6; 387 E. 4.4; 142 IV 207 E. 9.8). 
 
4.  
 
4.1. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 7B_554/2023 vom 23. April 2024 festgestellt hat, fehlt es dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation, auch in seiner Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger, an der Siegelungsberechtigung, zumal er als Beschuldigter nicht legitimiert ist, in derselben Strafsache das Arztgeheimnis als Entsiegelungshindernis anzurufen (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; 138 IV 225 E. 6.1-6.2; zit. Urteil 7B_554/2023 E. 4.5 und 5.5). Der Beschwerdeführer ist im Übrigen auch nicht Inhaber der bei bei den Revisionsstellen der mutmasslich geschädigten Gesellschaft und bei einer Treuhandfirma erhobenen Geschäftsunterlagen. Ebenso wenig hat er diesbezüglich eigene schutzwürdige Geheimnisinteressen substanziiert. Da hier nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz auch keine höchstpersönlichen Krankengeschichten bzw. Arztberichte zu edieren waren oder ediert wurden, sind auch keine Patientinnen oder Patienten als allfällige Drittbetroffene beizuziehen (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5.2; zit. Urteil 7B_554/2023 E. 4.5 und 5.5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Umstand, dass im Verfahren 7B_554/2023 (betreffend am 24. März 2023 erhobene Bankunterlagen) teilweise auch materielle Entsiegelungsvoraussetzungen mitgeprüft wurden, nicht automatisch ableiten, dass im vorliegenden Fall eine Siegelungsberechtigung bestünde.  
Ein Siegelungsbegehren seitens einer siegelungsberechtigten Person lag der Vorinstanz nicht vor, weshalb diese die edierten Asservate schon deshalb ohne Prüfung von materiellen Entsiegelungsvoraussetzungen an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Verwendung im Untersuchungsverfahren freigeben durfte (Art. 246-a248 StPO). 
 
4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz von Bundesrechts wegen auch nicht gehalten, im Rahmen des Siegelungsverfahrens ein Beweisverwertungsverbot betreffend die mit Editionsverfügungen vom 29. bzw. 31. August 2023 erhobenen Geschäftsunterlagen festzustellen:  
Nach der oben (E. 3.3) dargelegten Rechtsprechung sind allfällige allgemeine Beweisverwertungsverbote in der Regel nicht bereits vom Zwangsmassnahmenrichter im Vorverfahren abschliessend zu prüfen und durchzusetzen. Es ist hier auch kein Ausnahmefall gegeben, bei dem das Gesetz bereits zwingend ein Verwertungsverbot bzw. die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten vorsähe (vgl. BGE 143 IV 270 E. 7.6; 387 E. 4.4; 142 IV 207 E. 9.8). Ebenso wenig besteht hier offensichtlich eine Unverwertbarkeit nach den Regeln von Art. 141 Abs. 2 und Abs. 4 StPO
Der Beschwerdeführer beruft sich unbehelflicherweise auf das sachkonnexe Verfahren 7B_554/2023. Im betreffenden Urteil vom 23. April 2024 (E. 5.4-5.6) hat das Bundesgericht gerade kein Beweisverwertungsverbot erkannt, das vom Zwangsmassnahmengericht im Vorverfahren festzustellen wäre. Darüber hinaus beträfen die hier streitigen Editionen vom 29. bzw. 31. August 2023 auch keineswegs die "identischen" Unterlagen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bilden keine minder schweren Delikte Gegenstand der Strafuntersuchung (vgl. dazu zit. Urteil 7B_554/2023, E. 2.3 und 3.4). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass es auch hier dem Sachrichter (bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde) vorbehalten bleiben muss, nötigenfalls zu prüfen, ob trotz einer vom Beschuldigten behaupteten Verletzung von Gültigkeitsvorschriften eine Beweisverwertung zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich erschiene (Art. 141 Abs. 2 StPO, vgl. BGE 147 IV 9 E. 1.4). Von der rechtsmissbräuchlichen Umgehung eines offensichtlichen Beweisverwertungsverbots im Sinne der oben dargelegten Praxis kann keine Rede sein. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster