6B_272/2024 15.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_272/2024  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 31. Oktober 2023 (ST.2022.169-SK3 / Proz. Nr. ST.2021.29312). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen sprach A.________ mit Strafbefehl vom 30. November 2021 der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und reichte am 31. Mai 2022 Anklage an das Kreisgericht See-Gaster ein. In der Anklageschrift wird A.________ vorgeworfen, am 27. August 2021 in Jona mit dem von ihm gelenkten Linienbus - ohne anzuhalten und ohne getätigten Seitenblick bei gleichzeitiger Passage mehrerer Fahrzeuge von links und rechts auf der Rütistrasse - von der Kreuzackerstrasse in die Rütistrasse eingebogen zu sein. In der Annahme, das Signal auf der Rütistrasse habe auf Rot gewechselt, habe sich A.________ vor dem Einfahren in die Kreuzung nicht sorgfaltspflichtgemäss vergewissert, dass seine Fahrbahn auch wirklich frei sei, weshalb er den von links kommenden Personenwagen von B.________ übersehen habe und es zur Kollision gekommen sei. Gemäss Weisungen der Instruktoren der VZO-Betriebe müssten sich Buschauffeure - bevor sie in den Kreuzungsbereich Rütistrasse/Kreuzackerstrasse einfahren - vergewissern, dass die Fahrzeuge auf der Rütistrasse tatsächlich auch anhalten. Dies habe A.________ in Missachtung der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht getan. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 12. Juli 2022 sprach das Kreisgericht See-Gaster A.________ der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 und 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--. 
 
C.  
Gegen das Urteil erhob A.________ Berufung mit dem Antrag, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, wies mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 die Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 12. Juli 2022. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Oktober 2023 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Sodann sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons St. Gallen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Anwendung von Art. 26 Abs. 2 SVG und in der Folge auch von Art. 90 Abs. 1 SVG. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die allgemeinen Regeln zum Vortrittsrecht nicht zum Tragen kämen, da der Verkehr auf der Rütistrasse durch Lichtsignalanlagen geregelt gewesen sei und zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden müsse, dass die Fahrzeuge auf der Rütistrasse Rot gehabt haben und somit nicht vortrittsberechtigt gewesen seien. Ausgehend von diesem verbindlich von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, wonach die Ampeln auf der Rütistrasse im Zeitpunkt des Einbiegens des Beschwerdeführers auf Rot gewechselt hätten, sei eine Verletzung von Art. 26 Abs. 2 SVG zu verneinen. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass sich andere Verkehrsteilnehmer regelwidrig verhalten und die Kreuzung trotz Rotlichts befahren haben, als ein Anzeichen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG zu werten sei, und der Beschwerdeführer somit zur besonderen Vorsicht verpflichtet gewesen wäre. Gemäss Rechtsprechung müsse der Vortrittsberechtigte nur in Bezug auf den konkreten Strassenbenützer, bei dem Anzeichen für ein verkehrsgefährdendes regelwidriges Verhalten vorliegen, besondere Sorgfalt walten lassen. Das verkehrswidrige Befahren der Kreuzung der von rechts kommenden Fahrzeuge könne somit nicht als ein zur besonderen Sorgfalt verpflichtendes Anzeichen betreffend den von links kommenden Personenwagen von B.________ gewertet werden. Abgesehen davon hätte die Zeit ohnehin nicht gereicht, denn der Beschwerdeführer habe zunächst die beiden von rechts kommenden Motorradfahrer gesehen und habe sich daher auf den von rechts kommenden Verkehr konzentriert. Dabei habe er gesehen, dass von rechts noch ein Fahrzeug komme, wobei das von links kommende Fahrzeug von B.________ gleichzeitig gekommen sei. Schliesslich werte die Vorinstanz auch die Instruktionen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, in denen darauf hingewiesen wird, dass das auf Rot stehende Lichtsignal an der Rütistrasse ab und zu übersehen werde, zu Unrecht als ein Anzeichen für besondere Vorsicht, denn jedes Lichtsignal werde "ab und zu übersehen".  
 
1.2. Die Vorinstanz stellt folgenden Sachverhalt verbindlich fest: Der Beschwerdeführer habe den Linienbus von der Kreuzackertrasse zur Verzeigung mit der Rütistrasse gelenkt und beabsichtigt, nach links in die Rütistrasse einzubiegen. Zeitgleich sei B.________ von links kommend mit seinem Personenwagen auf der Rütistrasse in Richtung Rapperswil gefahren. Dabei sei es zur Kollision gekommen, wobei am Linienbus ein Schaden an der rechten Fahrzeugfront und beim Personenwagen an der rechten hinteren Fahrzeugseite entstanden sei. Auf beiden Strassenseiten vor der Einmündung der Kreuzackerstrasse befänden sich an der Rütistrasse Lichtsignalanlagen. Diese zeigten in der Regel ein gelb blinkendes Licht, nur wenn der Linienbus für die Einfahrt aus der Kreuzackerstrasse in die Rütistrasse (mittels eines sich 49 Meter vor der Strassenkreuzung befindlichen Detektors) angemeldet wird, wechselten die Ampeln auf Rotlicht. Auch die Lichtsignalanlage an der Kreuzackerstrasse zeige stets ein gelb blinkendes Ampellicht an, und zwar auch dann, wenn die Lichtsignale an der Rütistrasse durch Anmeldung eines Linienbusses auf Rotlicht wechseln. Über der Anlage auf der Kreuzackerstrasse befinde sich das Signalschild "Kein Vortritt", welches mit der auf dem Boden angebrachten Markierung "Wartelinie" ergänzt werde. Ein weisses Kontrolllicht zeige dem Buschauffeur, dass der Bus angemeldet sei und dass die Signalanlagen an der Rütistrasse in Kürze Rot erhalten würden, danach erscheine ein oranger Balken. Die Vorinstanz hält die Feststellung der Erstinstanz, dass der orange Balken dem Beschwerdeführer signalisiert habe, dass die Ampeln auf der Rütistrasse auf Rot gewechselt hätten, für zweifelhaft. Gegen diese Annahme spreche einerseits, dass dem Betriebstagebuch des Linienbusses zu entnehmen sei, dass die Ampeln um 20:48:54 auf Rot geschaltet hatten und es zur Kollision bereits um 20:48:37 gekommen sei sowie anderseits, dass sowohl vor als auch nach der Kollision weitere Fahrzeuge auf der Rütistrasse die Einmündung der Kreuzackerstrasse passiert hatten. Da aufgrund der beim Übertretungstatbestand auf Willkür eingeschränkten Kognition nicht gesagt werden könne, die Feststellung der Erstinstanz sei willkürlich und auch keine entsprechende Willkürrüge erhoben worden sei, sei indes zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Ampeln der Rütistrasse beim Aufscheinen des orangen Balkens auf Rotlicht gewechselt hatten und der Beschwerdeführer erst nach Erscheinen des orangen Balkens in die Kreuzung eingefahren sei. Gemäss Videoaufzeichnung des Linienbusses sei der Beschwerdeführer, ohne anzuhalten oder abzubremsen, auf die Strassenkreuzung zugefahren. Gemäss eigener Zugabe habe er auf Kontrollblicke während des Einfahrens in die Kreuzung verzichtet. Er habe beobachtet, wie - obwohl er davon ausgegangen sei, dass die Ampel auf der Rütistrasse für beide Richtungen auf Rot stehe - von rechts insgesamt drei Fahrzeuge (zwei Motorfahrräder und ein Personenwagen) auf der Rütistrasse die Einmündung der Kreuzackerstrasse passiert hätten, und zwar als der orange Balken geleuchtet und er zum Einbiegen angesetzt habe. Er habe dieses regelwidrige Verhalten erkannt und gehupt. Der Beschwerdeführer habe auch eingeräumt, dass ihm die Instruktion seiner Arbeitgeberin, wonach Fahrzeuge auf der Rütistrasse ab und zu das Rotlicht übersehen würden und es daher wichtig sei, immer einen zusätzlichen Blick nach links und rechts vor der Einfahrt in die Rütistrasse zu werfen, bekannt gewesen sei. Trotz des von ihm angenommenen Fehlverhaltens der von rechts kommenden Fahrzeuge und somit trotz der ungewissen Verkehrslage habe der Beschwerdeführer auf einen Kontrollblick nach links verzichtet und sei vertrauend auf sein Vortrittsrecht blind in die Kreuzung eingefahren. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, dass der Verkehrsunfall hätte vermieden werden können, wenn er seine Fahrstrecke zuvor nochmals mit Seitenblicken kontrolliert hätte.  
Gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt bejaht die Vorinstanz eine Verletzung der gebotenen Vorsichtspflichten und spricht den Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 und 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV) schuldig. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Art. 26 Abs. 1 SVG stellt die Grundregel auf, wonach sich jedermann im Strassenverkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet, wobei nach Art. 26 Abs. 2 SVG besondere Vorsicht insbesondere dann geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Art. 27 Abs. 1 SVG bestimmt unter anderem, dass Signale und Markierungen zu befolgen seien. Art. 14 VRV regelt die Ausübung des Vortritts. Laut Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, sofern das SVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Fahrlässig verletzt ein Fahrzeuglenker Verkehrsregeln, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (vgl. Art. 12 Abs. 3 und Art. 104 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG).  
Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; Urteil 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.2; mit Hinweisen). Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist besondere Vorsicht geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für fehlerhaftes Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise verkehrsregelwidrig verhalten wird. Ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers kann sich aber auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage aufdrängen, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts der besonderen Gefahrenneigung risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; Urteil 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.2). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6; Urteil 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Ausgehend von dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kreuzung erst befuhr, als der orange Balken leuchtete und er annahm, dass die Ampeln auf der Rütistrasse auf Rot stehen. Zu Recht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auch bei Zugrundelegung dieser Sachverhaltsvariante sorgfaltspflichtwidrig verhalten hat. Trotz des gelb blinkenden Ampellichts, welches ihn zur besonderen Vorsicht mahnte (Art. 68 Abs. 6 SSV), fuhr der Beschwerdeführer in die Kreuzung, ohne anzuhalten oder auch nur abzubremsen, und ohne einen Blick nach links zu werfen. Er tat dies, obwohl ihm aufgrund der Instruktionen seiner Arbeitgeberin bekannt war, dass die örtlichen Verhältnisse eine besondere Vorsicht erheischen, weil damit gerechnet werden müsse, dass Fahrzeuge auf der Rütistrasse trotz Rotlicht ab und zu weiterfahren. Dem Beschwerdeführer war somit diese an jener Kreuzung voraussehbare Gefahrenquelle bekannt. Zusätzlich zur Vorsicht hätte ihn der Umstand ermahnen müssen, dass - als er am Einfahren in die Rütistrasse war - von rechts kommend mehrere Fahrzeuge die Rütistrasse befuhren, obwohl diese gemäss seiner Annahme Rot gehabt hatten. Dieses vom Beschwerdeführer als verkehrswidrig eingestufte Verhalten (er hupte) mehrerer Fahrzeuglenker unterstrich zusätzlich die Unklarheit bzw. Ungewissheit der Verkehrslage, welche die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens - nämlich des Befahrens der Rütistrasse nicht nur von rechts, sondern auch von links - unmittelbar in die Nähe rückte. Eine solche Situation erforderte angesichts ihrer besonderen Gefahrenneigung ein risikoarmes Verhalten. Indem der Beschwerdeführer in die Kreuzung nicht nur ohne zu verlangsamen, sondern insbesondere ohne einen Blick nach links zu werfen, hineinfuhr, hat er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln verletzt kein Bundesrecht.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi