1C_606/2023 11.12.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_606/2023  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2023 (AK.2023.402-AK, AK.2023.403-AK, AK.2023.404-AK, AK.2023.405-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 28. August 2023 erstattete A.________ beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige gegen B.________, C.________, D.________ und E.________. Sie warf ihnen Veruntreuung, Betrug, Nötigung, arglistige Vermögensschädigung und Unterdrückung von Urkunden sowie Ehrverletzung vor. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. 
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 verweigerte die Anklagekammer die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Angezeigten. Zur Begründung führte sie namentlich aus, die von A.________ eingereichte Strafanzeige genüge den minimialen Begründungsanforderungen nicht. Angesichts der kaum nachvollziehbaren und teilweise wirren Ausführungen der Anzeigerin handle es sich letztlich um nicht fassbare Vorwürfe, die inhaltlich, örtlich und zeitlich zu wenig bestimmt seien, um einen konkreten Anfangsverdacht begründen zu können. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 11. November 2023 erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde beim Bundesgericht. Soweit die Eingabe ein zulässiges Anfechtungsobjekt betrifft, richtet sie sich gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 31. Oktober 2023. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie akzeptiere den angefochtenen Entscheid nicht. Sie setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz indes nicht auseinander. Aus ihren Vorbringen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern diese Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung die Erteilung der Ermächtigung verweigert hat. Solches ergibt sich auch nicht aus ihren Ausführungen zur angeblichen "Rechtsungültigkeit" des angefochtenen Entscheids. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern dieser nicht rechtsgültig unterzeichnet sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit die Beschwerdeführerin festhält, es gälten die "Allgemeinen vertraglichen Handelsbedingungen AHB/ABG" ist darauf sodann nicht weiter einzugehen, richtet sich das Verfahren vor Bundesgericht doch nach den massgebenden Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur