8C_583/2023 27.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_583/2023  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit, Einschränkung im Haushalt, gemischte Methode, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2023 (IV 2023/5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1962 geborene A.________ arbeitete teilzeitlich als Reinigungskraft in einer Arztpraxis. Am 10./17. Oktober 2016 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. März 2018 verneinte diese den Rentenanspruch nach der gemischten Methode (Erwerbsanteil 40 %, Haushalt 60 %; Invaliditätsgrad 0 %).  
 
A.b. Am 18. März 2019 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 wies diese den Rentenanspruch erneut ab (Invaliditätsgrad 36 %). Auf Beschwerde der Versicherten beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hin widerrief die IV-Stelle diese Verfügung und stellte weitere Abklärungen in Aussicht. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 schrieb das kantonale Gericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab.  
 
A.c. Die IV-Stelle holte u.a. einen Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Juli 2020 und ein polydisziplinäres (internistisches, orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten des Medizinischen Gutachtenzentrums Region St. Gallen GmbH (MGSG) vom 21. September 2021 ein. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 verneinte sie den Rentenanspruch nach der gemischten Methode (Erwerbsanteil 40 %, Haushalt 60 %; Invaliditätsgrad 27 %).  
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. Juli 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu neuer Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Durchführung des Schriftenwechsels. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den aufgrund von Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung bezüglich des übergangsrechtlich anwendbaren Rechts im Hinblick auf das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) richtig dargelegt (BGE 148 V 174 E. 4.1). Gleiches gilt betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. IVG) und die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall teilweise Erwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV; BGE 145 V 370, 143 I 50 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil 8C_119/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.1). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1).  
 
2.3.2. Die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bildet nur, aber immerhin eine notwendige Grundlage für den Betätigungsvergleich und ist demzufolge von der Abklärungsperson zu berücksichtigen. Darauf kann lediglich in besonders gelagerten Fällen direkt abgestellt werden (SVR 2006 IV Nr. 42, I 156/04 E. 6.2), etwa wenn die versicherte Person unglaubwürdige Angaben macht, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Diesfalls ist ein Arzt beizuziehen, welcher sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat (nicht publ. E. 5.2.1 des Urteils BGE 134 V 9; SVR 2005 IV Nr. 21, I 249/04 E. 5.1.1; Urteile 9C_90/2010 vom 22. April 2010 E. 4.1.1.2 und 9C_299/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3.3. Zwar stellt der Abklärungsbericht im Haushalt auch im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Hilflosigkeit der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung vor Ort nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; Urteil 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 4.5).  
 
2.3.4. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten externer Spezialärzte (Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).  
 
3.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin beanstande die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich durch die MGSG-Gutachter nicht. Deren Feststellung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit leuchte denn auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Auf diese Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich sei somit abzustellen. Die im Haushaltabklärungsbericht vom 29. Juli 2020 angegebenen Einschränkungen basierten einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Diese seien in quantitativer Hinsicht nicht plausibel, so dass darauf ohne medizinische Beurteilung nicht abgestellt werden könne, zumal die Abklärungsperson festgehalten habe, die ermittelte Einschränkung von 77 % müsse noch durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle überprüft werden. Der Beweiswert des Haushaltabklärungsberichts sei somit gering. Massgebend sei vorliegend die medizinisch-theoretische Einschätzung, zumal dieser gerade bei psychischen Einschränkungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin unter anderem vorlägen, ein erhöhtes Gewicht zukomme. Die Sachverständigen der MGSG hätten sich mit der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt befasst und eine diesbezügliche Einschätzung abgegeben, ohne dabei die von ihr bestrittene Mitwirkung des Ehemannes im Haushalt zu berücksichtigen. Dass sich die Gutachter mit jeder einzelnen Haushaltstätigkeit auseinandersetzten, sei nicht erforderlich, zumal ihnen bereits ein Haushaltabklärungsbericht vorgelegen habe. Ihnen seien dadurch der Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin und die pro Bereich angegebenen Beschwerden bekannt gewesen. Die Gutachter seien im Rahmen ihrer medizinisch-theoretischen Einschätzung zum Schluss gelangt, sie sei für Haushaltstätigkeiten mit freier Zeiteinteilung seit Januar 2020 zu 30 % eingeschränkt. Nachvollziehbar begründet worden sei diese leicht höhere Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Haushalt gegenüber derjenigen in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau (Arbeitsunfähigkeit 40 %) mit der freien Zeiteinteilung. Hierauf sei somit abzustellen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, in der Konsensbeurteilung der MGSG-Gutachter vom 21. September 2021 sei im Bereich Haushalt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Auf die Frage, ob die im Abklärungsbericht geltend gemachten Funktionsstörungen plausibel seien, hätten sie geantwortet, aus orthopädischer und internistischer Sicht liege kein Abklärungsbericht vor, worin Funktionsstörungen detailliert dargestellt würden. Letzteres habe auch der orthopädische Teilgutachter festgehalten, habe jedoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau mit 85 % bewertet. Selbst wenn aus psychischer Sicht auf die Beurteilung im MGSG-Gutachten bezüglich der Einschränkungen im Haushalt abgestellt werden könnte, fehle es diesbezüglich aus physischer Sicht an einer zuverlässigen Grundlage. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin vorinstanzlich gerügt habe, die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Ermittlung des Anteils der Mithilfe der Familienangehörigen (Schadenminderungspflicht) hätten sich wesentlich verändert. Würde man allein schon die aktuellen Verhältnisse im Haushalt neu bewerten (Krankheit Ehemann etc.), scheine ein Rentenanspruch nicht als unmöglich. Das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin scheine in erster Linie physisch bedingt zu sein. Damit sei nicht einzusehen und widerspräche Art. 69 Abs. 2 IVV, dem Untersuchungsgrundsatz sowie ständiger Rechtsprechung, wenn auf die Einholung eines neuen Abklärungsberichts verzichtet werde. Dies sei auch deshalb der Fall, weil zwischen dem MGSG-Gutachten (30%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt) und dem Abklärungsbericht (77%ige Einschränkung ohne Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht) eine grosse Diskrepanz bestehe. Schliesslich sei das Gutachten auch nicht schlüssig, da die Gutachter in der Konsensbeurteilung einerseits eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt attestiert, andererseits aber zur Frage der Plausibilität des Abklärungsberichts keine (klare) Antwort zu geben vermocht hätten. 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz stellte richtig fest, dass die Abklärungsperson Haushalt ausführte, ihr Bericht sei zur Plausibilisierung der festgestellten Einschränkungen von 77 % dem RAD vorzulegen. Ergänzend ist anhand der Akten festzuhalten (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 10.3 mit Hinweis), dass sie zusätzlich angab, die Beschwerdeführerin habe einen hohen Einschränkungsgrad im Haushalt geltend gemacht. Eine Beschlussfassung sei derzeit nicht möglich, da weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien.  
 
5.2. Aus diesen Darlegungen der Abklärungsperson geht hervor, dass sie die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen im Haushalt nicht ohne Weiteres als plausibel erachtete. Unter diesen Umständen ist es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz zur Klärung dieser Frage das MGSG-Gutachten vom 21. September 2021 beizog, zumal auch ein psychisches Leiden vorliegt (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor).  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie gestützt auf das MGSG-Gutachten vom 21. September 2021 im Haushalt aus psychischen Gründen zu 30 % eingeschränkt ist.  
Umstritten ist einzig, ob im Haushalt aus physischen Gründen eine höhere Einschränkung resultiert (vgl. E. 4 hiervor). 
 
6.2.  
 
6.2.1. Die MGSG-Gutachter erstellten die Expertise vom 21. September 2021 in Kenntnis der wesentlichen Vorakten und erhoben eine ausführliche Anamnese. Sie nahmen jeweils eine eingehende klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin vor und berücksichtigten die von ihr geklagten Beschwerden. Zudem veranlassten die Gutachter Röntgenaufnahmen beider Hände, der Ellbogen und oberen Sprunggelenke, der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens, ein MRI (Magnetic Resonance Imaging) der LWS, ein Arthro-MRI der rechten Hüfte sowie eine Evaluation der funktionalen Leistungsfähigkeit (EFL) der Beschwerdeführerin.  
 
6.2.2. Der internistische MGSG-Gutachter verneinte eine Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit. Der orthopädische MGSG-Gutachter stellte fest, die Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau betrage 15 %.  
 
6.2.3. Die finale, gesamthafte Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit sowie der Einschränkung im Haushalt durch die MGSG-Gutachter erfolgte auf der Grundlage einer interdisziplinären Konsensdiskussion, weshalb ihr grosses Gewicht zukommt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4, 137 V 210 E. 1.2.4). In diesem Rahmen gelangten die Gutachter zum Schluss, bei Haushaltsarbeiten mit freier Zeiteinteilung bestehe von Januar 2017 bis Dezember 2019 eine 20%ige und seit Januar 2020 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Daraus folgt, dass laut den Gutachtern die orthopädisch bedingte 15%ige und die psychisch verursachte 30%ige Leistungseinbusse im Haushalt nicht zu addieren sind, sondern eine Gesamteinschränkung von 30 % resultiert.  
 
6.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, zwischen dem Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Juli 2020 und dem MGSG-Gutachten vom 21. September 2021 bestehe eine grosse Diskrepanz, ist dies unbehelflich. Denn die Abklärungsperson kam zum Schluss, eine Beschlussfassung sei derzeit nicht möglich, da weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien.  
 
6.2.5. Beizupflichten ist der Vorinstanz, dass sich die MGSG-Gutachter nicht mit jeder einzelnen Haushaltstätigkeit auseinandersetzen mussten, da ihnen aufgrund des Abklärungsberichts vom 29. Juli 2020 die Aufgabenbereiche der Beschwerdeführerin und die von ihr pro Bereich angegebenen Beschwerden bekannt waren. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin keine substanziierten Einwände vor.  
 
6.2.6. Nicht stichhaltig ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Ermittlung des Anteils der Mithilfe der Familienangehörigen (Schadenminderungspflicht) hätten sich wesentlich verändert, wie sie vorinstanzlich gerügt habe. Denn die Vorinstanz hat richtig festgestellt, die MGSG-Gutachter hätten die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt festgelegt, ohne dabei die von ihr bestrittene Mitwirkung des Ehemannes im Haushalt zu berücksichtigen.  
 
6.3. Zusammenfassend lassen sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des polydisziplinären MGSG-Gutachtens vom 21. September 2021 erkennen. Sie gibt im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin gestützt auf dieses Gutachten im Haushalt zu 30 % eingeschränkt sei, in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. Urteil 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 8.1).  
 
6.4. Da von weiteren Abklärungen nach willkürfreier Einschätzung der Vorinstanz keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte sie davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 8.2).  
 
7.  
Der von der Vorinstanz nach der gemischten Methode ermittelte rentenausschliessende Invaliditätsgrad von maximal 34.2 % wird von der Beschwerdeführerin in betraglicher oder rechnerischer Hinsicht nicht bestritten und gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass. Hiermit hat es somit sein Bewenden. 
 
8.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar