Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_36/2020
Urteil vom 22. Juni 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Xenia Schmid,
gegen
Amt für Migration des Kantons Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 19. November 2019 (V 2019 53).
Nach Einsicht
in die Beschwerde von A.________ vom 13. Januar 2020 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. November 2019betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
in das Schreiben der Rechtsanwältin von A.________ vom 16. Juni 2020, worin diese den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde namens und im Auftrag ihrer Klientin erklärt,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_36/2020 eröffnet hat,
dass der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger