6B_1140/2022 23.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1140/2022  
 
 
Urteil vom 23. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Nötigung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. Juli 2022 (BKBES.2022.64). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nach einer Strafanzeige (sinngemäss) wegen Nötigung gegen unbekannte Täterschaft nahm die Staatsanwaltschaft Solothurn die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 20. April 2022 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 8. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer erhebt mit gewöhnlicher E-Mail vom 17. August 2022 Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie hat eine eigenhändige Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die mit gewöhnlicher E-Mail erhobene Beschwerde enthält keine eigenhändige Unterschrift. Sie genügt den Formerfordernissen damit nicht und ist ungültig (vgl. BGE 142 IV 299 zu Eingaben per Fax). Der Beschwerdeführer wurde auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen und ihm u.a. auch mit eingeschriebener Post vom 19. August 2022 mitgeteilt, er könne die Beschwerde bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist - elektronisch über eine anerkannte Plattform mit qualifiziert elektronischer Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) oder mit schriftlicher Briefpost (Art. 42 Abs. 1 BGG) - formgültig noch einreichen. Die Mitteilung vom 19. August 2022 konnte am 22. August 2022 zugestellt werden. Der Beschwerdeführer reagierte allerdings nicht mehr. Auf die Beschwerde vom 17. August 2022 kann folglich wegen Formungültigkeit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz erfüllt. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Die Gerichtsschreiberin: