5A_229/2022 06.04.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_229/2022  
 
 
Urteil vom 6. April 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Region Solothurn, 
Rötistrasse 4, 4501 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2022 (VWBES.2022.8). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 28. Dezember 2021 wurde A.________ in der Psychiatrischen Klinik Solothurn fürsorgerisch untergebracht. Mit Urteil vom 6. Januar 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ am 31. März 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit dem Begehren, die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2022 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 12. Januar 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 10. Februar 2022. Die erst am 31. März 2022 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet. 
 
2.  
Im Übrigen würde es der Beschwerde aber auch an einer hinreichenden Begründung mangeln (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4), zumal die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG) und höchstens wegen Verletzung des Willkürverbotes angefochten werden könnten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Der Beschwerdeführer bringt nämlich lediglich vor, er habe Einsicht in die Krankheit und nehme in Eigenverantwortung die nötigen Medikamente; im Übrigen sei er als Geschäftsführer tätig gewesen und habe mit seinen Gläubigern eine Zahlungsvereinbarung getroffen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli