2C_349/2023 22.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_349/2023  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen, 
Blarerstrasse 2, 9001 St. Gallen, 
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Tierschutz; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 5. Mai 2023 (B 2023/79). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen verhängte mit Verfügung vom 6. Januar 2022 unter anderem eine einfache Sperre 1. Grades über den Rinderbestand von A.________ und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.  
Dagegen erhob A.________ am 11. Januar 2022 Rekurs beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen und beantragte unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. 
Am 25. Januar 2022 verlangte das Gesundheitsdepartement einen Kostenvorschuss, führte jedoch das Verfahren aufgrund des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bereits vor Eingang des Kostenvorschusses weiter. 
Am 10. Februar 2022 stellte A.________ sinngemäss einen Antrag um unentgeltliche Prozessführung. 
Mit Zwischenentscheid vom 7. März 2022 stellte das Gesundheitsdepartement die aufschiebende Wirkung betreffend einige Punkte der Rinderhaltung wieder her. In Bezug auf die Sperre 1. Grades wies es das Gesuch jedoch ab. Dieser Zwischenentscheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem A.________ eine dagegen erhobene Beschwerde am 16. Mai 2022 zurückgezogen hatte. 
 
1.2. Am 1. Februar 2023 wies das zuständige Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil A.________ - trotz entsprechender Aufforderung - keine Angaben zu ihrer finanziellen Situation gemacht hatte.  
In der Folge forderte das Gesundheitsdepartement A.________ erneut auf, den Kostenvorschuss für den Rekursverfahren zu bezahlen. 
 
1.3. Am 28. März 2023 verfügte das Gesundheitsdepartement, der Kostenvorschuss sei bis 21. April 2023 zu leisten, und wies unter anderem darauf hin, dass das Rekursverfahren abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt werde.  
Mit Entscheid der Abteilungspräsidentin vom 5. Mai 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, eine gegen die Verfügung vom 28. März 2023 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.4. A.________ gelangt mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es sei der verfügte Kostenvorschuss abzuschreiben bzw. zu stornieren und es sei das Rekursverfahren ohne Kostenvorschuss anhand zu nehmen. Ferner beantragt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Gesundheitsdepartement einen Kostenvorschuss zu leisten habe. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss auch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren vor dem Gesundheitsdepartement ersucht, geht ihr Antrag über den Streitgegenstand hinaus, sodass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Gesundheitsdepartements vom 7. März 2022 über die aufschiebende Wirkung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 1.1 hiervor) und daher ohnehin nicht mehr angefochten werden könnte.  
 
2.2. Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar (vgl. sinngemäss Urteil 2C_990/2017 vom 6. August 2018 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen).  
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). 
In der Sache geht es um eine Sperre 1. Grades über den Rinderbestand der Beschwerdeführerin und somit um eine Massnahme im Bereich des Tierschutzes. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (vgl. z.B. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 1.1). 
 
2.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses Urteil 2C_1037/2022 vom 4. Januar 2023 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).  
 
2.4. Vorliegend legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, den im Verfahren vor dem Gesundheitsdepartement verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, auszuführen, weshalb die Erhebung eines Kostenvorschusses aus ihrer Sicht unzulässig sei. Folglich gelingt es ihr in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, wozu sie aber gestützt auf ihre Begründungspflicht gehalten wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist auch nicht offensichtlich.  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov