1B_33/2018 13.02.2018
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_33/2018  
 
 
Verfügung vom 13. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesstrafgericht, Strafkammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Abweisung eines Verschiebungsgesuchs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 
22. Januar 2018 (SK.2017.73). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 23. Januar 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 22. Januar 2018 betreffend Verschiebung der Hauptverhandlung erhoben hat; 
dass das Bundesstrafgericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 9. Februar 2018 einen Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 9. Februar 2018 in der Strafsache gegen A.________ hat zukommen lassen; 
dass A.________ gemäss dem Protokollauszug den Rückzug seiner Beschwerde beim Bundesgericht erklärt hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli