6B_1123/2022 26.01.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1123/2022  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. C.B.________, 
3. D.B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anordnung der Verwahrung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 29. März 2022 (SB.2020.111). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ tötete am 21. März 2019 einen ihr unbekannten zur Tatzeit siebenjährigen Jungen mittels Messerstichen in den Hals. 
 
B.  
In Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. August 2020 stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. März 2022 fest, dass A.________ die Tatbestandsmerkmale des Mordes in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, und ordnete die Verwahrung über A.________ an. Ferner verurteilte es A.________, den Eltern und dem Bruder des getöteten Jungen einen zu verzinsenden Schadenersatz von Fr. 12'447.30 sowie eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 123'666.65 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung ab. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, das Strafverfahren gegen sie sei einzustellen, es sei ihr eine Haftentschädigung ab dem 1. April 2019 zu einem Tagessatz von Fr. 250.-- zuzusprechen und die Entschädigungs-/Genugtuungszahlung für sie sei abzuweisen. Der Fall sei zur "rechtsstaatlichen Aufklärung/Aufarbeitung des tatursächlichen Sachverhalts-/Rehabilitation/Entschädigungszahlung" an die Bundesversammlung, den Landrat des Kantons Basel-Landschaft und den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt zu überweisen. Ferner ersucht sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführerin am 1. September 2022 zugegangen, womit die Beschwerdefrist bis zum 3. Oktober 2022 lief. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerdeergänzung inklusive Beilagen erst am 11. November 2022 und damit verspätet eingereicht, womit sie für die Beurteilung der Beschwerde unbeachtlich sind. Folglich braucht nicht geprüft zu werden, ob es sich dabei um ausnahmsweise zulässige Noven handelt. 
 
2.  
Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein; sie setzt die Postulationsunfähigkeit der beschwerdeführenden Person voraus, d.h. die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen (Urteile 6B_901/2022 vom 22. November 2022 E. 2.1; 6B_879/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1; 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5; je mit Hinweisen). Das kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist (Urteile 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5; 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_409/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2). 
Aus der von der Beschwerdeführerin verfassten Beschwerde in Strafsachen ergibt sich ohne Weiteres, was sie mit dem Verfahren erreichen will. Auch hat sie bereits im kantonalen Verfahren zusätzlich zu den Eingaben ihres jeweiligen amtlichen Verteidigers eigene Rechtsschriften verfasst, woraus hervorging, was sie damit bezweckte. Dies zeigt, dass sie in der Lage ist, ihre Sache selbst zu führen (vgl. Urteile 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5; 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E. 5). Ferner geht aus den Beschwerdebeilagen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin, trotz Einsetzung eines neuen amtlichen Verteidigers nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils, entschieden hat, auf eine Rechtsvertretung im bundesgerichtlichen Verfahren zu verzichten und die Beschwerde in Strafsachen selbst zu verfassen. Auch dies legt nahe, dass sie in der Lage ist, für ihre Interessen einzustehen. Der Umstand, dass die Beschwerde über weite Strecken den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (vgl. E. 3.3), begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (vgl. Urteile 6B_344/2022 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E. 5). Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 133 II 181 E. 3.3). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1).  
Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.2. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Urteil und dessen Begründung ablehnt. Sie macht geltend, sie sei nicht psychisch krank, bezeichnet das forensisch-psychiatrische Gutachten als "Zweck-Gutachten", kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin 1 ein Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO einleitete, anstatt Anklage gegen sie zu erheben, und bemängelt, dass der ihres Erachtens "tatursächliche Sachverhalt" - die angeblich strafbaren "Amts-/Gerichtsverfehlungen" - nicht abgeklärt worden sei. Thema des Berufungsverfahrens vor der Vorinstanz war die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Mordes im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat und welche Folgen dies gegebenenfalls hat. Grundsätzlich nicht Verfahrensgegenstand bildete demgegenüber die Aufklärung der "Amts-/Gerichtsverfehlungen", welche die Beschwerdeführerin verschiedenen Behörden vorwirft. Wie noch aufzuzeigen ist, sind diese angeblichen Verfehlungen bei der Prüfung allfälliger Rechtfertigungsgründe zu thematisieren (vgl. E. 4.1), wobei jedoch auf die entsprechenden Vorwürfe der Beschwerdeführerin nicht detailliert eingegangen werden muss. Verfahrensgegenstand vor der Vorinstanz wie auch vor Bundesgericht ist folglich hauptsächlich die Tat der Beschwerdeführerin vom 21. März 2019 und deren Folgen. Auf ausserhalb dieses Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin kann daher von vornherein nicht eingetreten werden (vgl. Urteile 6B_728/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.4; 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 2.1). Dies ist beispielsweise der Fall, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Sache sei zur "rechtsstaatlichen Aufklärung/Aufarbeitung des tatursächlichen Sachverhalts-/Rehabilitation/Entschädigungszahlung" an die Bundesversammlung, den Landrat des Kantons Basel-Landschaft und den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt zu überweisen. Ebenso wenig ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie geltend macht, verschiedene Personen hätten in Zusammenhang mit den angeblichen "Amts-/Gerichtsverfehlungen" bzw. früheren oder dem aktuellen Strafverfahren gegen sie verschiedene Straftatbestände erfüllt. Ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit zwei Beschwerden, die sie bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht haben will, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Begründung gar nicht oder einzig am Rande mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander. Als ungenügend begründet erweist sich beispielsweise die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, die Straf (verfolgungs) behörden des Kantons Basel-Stadt seien vorliegend nicht zuständig, vielmehr unterstehe ihr Fall der Bundesgerichtsbarkeit, da (angeblich) gefälschte Bundesgerichtsurteile den Ausgangspunkt bzw. die Ursache für die zu beurteilende Tat darstellten. Dabei geht sie jedoch mit keinem Wort auf die zutreffende vorinstanzliche Beurteilung ein, wonach vorliegend die Tat vom 21. März 2019 zu beurteilen sei, wofür im Rahmen der kantonalen Zuständigkeit (Art. 22 StPO) zwar das Motiv von Bedeutung sei, was jedoch nicht zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit bzw. zur Aufarbeitung behaupteter Behördenverfehlungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft führe (Urteil S. 6 f.).  
Die Beschwerdeführerin erhebt einen grossen Teil der weiteren Rügen, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie geltend macht, die Beschlagnahmung und "der Entzug der tatursächlichen Beweisakten" seien rechtswidrig erfolgt, hinsichtlich der Dauer des Berufungsverfahrens eine Rechtsverzögerung bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, unter dem Titel "Verletzung/Verweigerung Strafprozessordnung und Strafgesetzbuch, Beweisverfahren" beanstandet, dass das erstinstanzliche Gericht den "Antrag auf eine Massnahme" der Beschwerdegegnerin 1 angenommen und diesen nicht gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zurückgewiesen habe oder ihrem ersten Verteidiger, dem Zwangsmassnahmengericht und der Beschwerdegegnerin 1 eine "erpresserische Verfahrensführung" vorwirft. Es kann offenbleiben, ob auf diese Rügen bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann, da die Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründet, dass und weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten Recht verletzt, womit die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. 
Unzureichend begründet ist die Beschwerde auch insoweit, als die Beschwerdeführerin eine "Unterschlagung von Ermittlungsakten" darin erblickt, dass ihr und ihren Verteidigern nur Akten bis "Nummer 1871" vorgelegt worden seien, obwohl sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergebe, dass dem Gericht Ermittlungsakten bis "Nummer 2900 plus" vorgelegen hätten. Die Vorinstanz hat auf Wunsch der Beschwerdeführerin nach Versand des vorinstanzlichen Urteils zu diesem Vorwurf Stellung genommen und der Beschwerdeführerin erläutert, dass ihrer Verteidigung alle ergangen Akten zugestellt worden seien, diese jedoch teilweise keine Seitenzahlen enthielten (vgl. kantonale Akten, pag. 2995, Verfügung vom 19. September 2022). Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf diese nachvollziehbare Erklärung der Vorinstanz ein und zeigt nicht auf, dass ihr bzw. ihren Verteidigern tatsächlich nicht alle Aktenstücke zugestellt worden seien. 
Als unzureichend begründet erweist sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das erstinstanzliche Gericht und die Vorinstanz hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Sie führt einzig pauschal aus, die beiden Gerichte hätten ihre (der Beschwerdeführerin) Verteidigungsschrift bzw. die Berufungsbegründung "nicht in die Verhandlungen und Urteile miteinbezogen", ohne jedoch detailliert darzulegen, auf welche Vorbringen die Gerichte nicht bzw. nicht hinreichend eingegangen seien. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts anhand der Eingaben der Beschwerdeführerin und des erst- sowie vorinstanzlichen Urteils zu prüfen, welche Einwände die Vorinstanzen allenfalls nicht behandelt haben. Kommt hinzu, dass sich weder aus der Beschwerde noch dem vorinstanzlichen Urteil ergibt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz geltend machte, die erste Instanz sei auf ihre Einwände nicht eingegangen, womit diesbezüglich der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). 
Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen (vgl. Urteil 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 1.4) ist zusammenfassend festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde grösstenteils den Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist sie aus nachfolgenden Gründen abzuweisen. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, da die Beschwerdegegnerin 1 unzulässigerweise auf eine Anklageerhebung verzichtet habe, hätten sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch die Vorinstanz ihre (der Beschwerdeführerin) "Notlage-/Notstandssituation" nicht abgeklärt und damit "gegen geltendes Recht gemäss StPO, StGB[,] Bundesverfassung und EMRK verstossen". Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der Verfahrensführung bzw. am Verfahrensgang als unbegründet erweist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 bereits kurz nach der Tat ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab und gestützt darauf keine Anklage erhob, sondern mittels Antrags das selbstständige Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person gemäss Art. 374 f. StPO einleitete. Auch zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern der Umstand, dass kein ordentliches Verfahren, sondern ein selbstständiges Massnahmeverfahren durchgeführt wurde, für sie nachteilig sein soll. Wie in einem ordentlichen Verfahren prüft das Gericht im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO die Täterschaft der beschuldigten Person, die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens sowie ihre Schuldfähigkeit frei (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.3.5 mit Hinweisen). Die Vorinstanz - wie bereits das erstinstanzliche Gericht - stellt den massgebenden Sachverhalt, der weitgehend unbestritten war, fest, qualifiziert die Tathandlungen der Beschwerdeführerin zutreffend als Mord gemäss Art. 112 StGB, bejaht die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens und verneint die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin, dies alles - wie teilweise noch aufzuzeigen ist - ohne Rechtsverletzung (vgl. Urteil S. 7 ff.). Auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben oder eine ungenügende Verteidigung sind weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.  
Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch die Vorinstanz das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands geprüft und ohne Rechtsverletzung verneint haben. Die Vorinstanz führt aus, den Mord an einem unbeteiligten Kind als "absolut subsidiäre" Notstandshandlung zur Wahrung der eigenen Existenz und Menschenwürde zu bezeichnen, weil man im letzten Jahrhundert seitens der Behörden angeblich ungerecht behandelt worden sei, sei offensichtlich abwegig. Ergänzend verweist sie auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts, das erwog, da das von der Beschwerdeführerin monierte Fehlverhalten wie insbesondere die Wohnungsräumung aus dem Jahr 1992 zum Zeitpunkt der Tat längst abgeschlossen gewesen sei, fehle es an der Unmittelbarkeit der Gefahr und sie habe sich nicht in einer Notstandslage befunden. Aufgrund der krassen Diskrepanz zwischen den betroffenen Rechtsgütern habe es überdies offensichtlich an der absoluten Subsidiarität der Notstandshandlung gefehlt. Folglich könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen Notstand im Sinne von Art. 17 StGB berufen. Ebenso wenig liege ein Putativnotstand vor, da sie um den Umstand der bereits abgeschlossenen Behördenhandlungen gewusst habe (vgl. Urteil S. 13; erstinstanzliches Urteil S. 11). Damit setzt sich die Vorinstanz hinreichend und zutreffend mit dem Argument der Beschwerdeführerin auseinander. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf angesichts der mangelnden Konkretisierung der angeblich verletzten Bestimmungen überhaupt eingetreten werden kann. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, nicht psychisch krank zu sein, kritisiert insbesondere die Entstehung und den Inhalt des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17. September 2019 (kantonale Akten, pag. 181 ff.) und wendet sich damit letztlich gegen die Anordnung der Verwahrung.  
 
4.2.2. Das Gericht ordnet die Verwahrung unter anderem an, wenn der Täter eine Katalogtat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Gegenüber einem gefährlichen psychisch gestörten Täter hat das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an Stelle einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine stationäre therapeutische Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringert wird. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bereits über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Täter Gelegenheit zu geben, sich in Freiheit zu bewähren (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und E. 5; Urteile 6B_1093/2021 vom 17. März 2022 E. 2.2; 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet sein muss. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteile 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3.2; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.6.3; je mit Hinweisen). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; vgl. zur Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Die Vorinstanz überprüft die bei den Akten liegenden Gutachten ohne Willkür und ohne Rechtsverletzung umfassend sowohl auf ihr formelles und materielles Zustandekommen als auch auf ihre Schlüssigkeit hin (Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 ff. StPO). Im Rahmen ihrer Entscheidfindung stellt die Vorinstanz vornehmlich auf das Gutachten von Prof. Dr. med. E.________ vom 17. September 2019 (einschliesslich dessen mündlichen Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) ab. Die Vorinstanz gelangt mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass das aktuelle Gutachten nicht mangelhaft ist und die zitierten Vorgutachten vom 19. Februar 2004, 20. Februar 2006 sowie 21. September 2016 als Beweismittel verwertbar sind bzw. vom Sachverständigen gewürdigt werden durften. Dabei geht sie auch ausführlich auf die Einwände der Beschwerdeführerin ein. Diese wiederum setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in ihrer vor Bundesgericht erneut vorgetragenen Kritik nicht auseinander. Insbesondere begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, dass sie gestützt auf verschiedene Aktenstellen den von der Beschwerdeführerin bestrittenen Aufenthalt in der UPK Basel im Jahr 2005, auf welchen sich das Vorgutachten vom 20. Februar 2006 unter anderem stützt (vgl. kantonale Akten, pag. 80 f.), als hinreichend sicher belegt und weitere Abklärungen nicht als notwendig erachtet (Urteil S. 22 f.). Ebenso überzeugend legt die Vorinstanz anhand der Verfahrensakten dar, dass das Vorgutachten vom 21. September 2016 entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin am 22. März 2016 von der damals (noch) zuständigen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Auftrag gegeben worden sei (Urteil S. 23). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen keine Willkür in diesen vorinstanzlichen Feststellungen aufzuzeigen. Damit ist mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige die Vorgutachten, wie auch die weiteren dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Akten, inklusive den angeblichen "nachweisbaren Amts-/Gerichtsverfehlungs-Akten" bei seiner Begutachtung berücksichtigt.  
Soweit die Beschwerdeführerin dem Sachverständigen vorwirft, er habe seine Kompetenzen überschritten, wenn er ihren Vorwurf der "nachweisbaren strafbaren Amts-/Gerichtsverfehlungen" und ihre Forderungen um Aufklärung ohne Vorbehalt als "Wahnvorstellungen, Schuldunfähigkeit" bewerte, wendet sie sich gegen die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung und die daraus abgeleitete Annahme fehlender Einsichts- sowie Steuerungsfähigkeit und kritisiert somit das Gutachten inhaltlich, wobei sie erneut mit keinem Wort auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz eingeht (vgl. Urteil S. 25 ff.). Ihre Kritik erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass der Sachverständige die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) in Form eines Querulatorenwahns und die gestützt darauf aufgehobene Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar darlegt. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, die vorinstanzliche Feststellung, sie habe mehrere Gesprächsangebote diverser Personen und Stellen ausgeschlagen (Urteil S. 28), entspreche nicht den Tatsachen. Da sie in der Folge selbst beschreibt, zwei Gesprächsangebote erhalten zu haben, die sie nicht wahrgenommen habe, erweist sich die Rüge als unbegründet. Der Sachverständige erklärt seine Einschätzung im Gutachten über mehrere Seiten hinweg ausführlich und nachvollziehbar (kantonale Akten, Gutachten vom 17. September 2019 S. 73 ff.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hat er unter anderem seine Diagnose erläutert und anhand der biografischen Entwicklungen der Beschwerdeführerin zusammengefasst aufgezeigt, dass sie der unkorrigierbaren, fixen Überzeugung sei, Opfer behördlicher Intrigen zu sein, was sie ihm gegenüber wiederholt als "Justizkorruptionsaffäre" bezeichnet habe. Aufgrund der Wahnsymptome sei sie nicht mehr in der Lage, im Zusammenhang mit der Justizkorruptionsaffäre stehende Vorgänge sachgerecht einzuordnen und sich auf die Perspektive der Gegenseite einzulassen. Sie bewerte die Welt nach den Inhalten des Wahns und dieser Wahn gebe ihr die abwegige Einschätzung vor, dass sie das vermeintliche Unrecht wiedergutmachen könne. Der Wahn habe ihre Fähigkeit zur freien Willensbildung aufgehoben (kantonale Akten, Protokoll der Verhandlung vom 10. und 11. August 2020, S. 10 ff.). Schliesslich erklärte der Sachverständige auf entsprechende Frage der Beschwerdeführerin, dass das Kernproblem der Wahnproblematik nicht das Vertreten einer falschen Sache sei. Sein Hauptargument für den bei ihr diagnostizierten Wahn sei, dass sie seit über 30 Jahren in einer unflexiblen Weise daran festhalte, sich gegenüber Gegenargumenten nicht mehr zugänglich zu zeigen und zu extrem drastischen Mittel gegriffen habe, um sich durchzusetzen (kantonale Akten, Protokoll der Verhandlung vom 10. und 11. August 2020, S. 21). Daraus erhellt, dass die diagnostische Einschätzung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Aufklärung der angeblichen "Amts-/Gerichtsverfehlungen" nicht voraussetzt. Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, weshalb das aktuelle Gutachten nicht verwertbar sein sollte bzw. dass es sich um ein "Zweck-Gutachten" handelt. Die Vorinstanz darf das Gutachten ohne Rechtsverletzung als massgebliche Beurteilungsgrundlage verwenden und gestützt darauf von der Schuldunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen (vgl. hierzu Urteil S. 28 f.; kantonale Akten, Gutachten vom 17. September 2019 S. 82 ff., 89). 
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und ihres Rechts auf ein faires Verfahren darin erblickt, dass ihr Antrag auf Einvernahme des Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen worden sei, ist ihre Rüge unbegründet, soweit darauf mangels Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung überhaupt einzutreten ist (vgl. Urteil S. 29). Wie dargelegt hat der Sachverständige seine Einschätzung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst dargelegt und aktualisiert. Ferner hatten die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger die Möglichkeit, den Sachverständigen mit ihrer Kritik am Gutachten zu konfrontieren und diesem Fragen zu stellen, und hiervon auch Gebrauch gemacht (kantonale Akten, Protokoll der Verhandlung vom 10. und 11. August 2020, S. 19 ff.). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb eine erneute Einvernahme des Sachverständigen entgegen der Einschätzung der Vorinstanz notwendig gewesen wäre bzw. welche Fragen sie diesem hätte stellen wollen. Die Abweisung des Antrags auf Befragung des Sachverständigen erweist sich damit als rechtskonform. 
 
4.2.4. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB zu Unrecht bejaht hat. Sie setzt sich mit der Sache eingehend unter jedem Titel auseinander. Auf ihre Erwägungen kann umfassend verwiesen werden (Urteil S. 32 ff.). Eine Katalogtat liegt vor. Ferner ist das Kriterium einer unmittelbar deliktsrelevanten psychischen Störung von erheblicher Schwere im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB, an der die Beschwerdeführerin nach wie vor leidet, zu bejahen. Sämtliche Gutachten diagnostizieren übereinstimmend eine anhaltend wahnhafte Störung (vgl. Urteil S. 27). Auch ergibt sich aus dem aktuellen Gutachten, dass es sich dabei um eine chronifizierte, langandauernde und anhaltende Störung von erheblicher Schwere handelt (vgl. kantonale Akten, Gutachten vom 17. September 2019 S. 80, 82, 90). Damit ist die rechtliche Relevanz der medizinischen Diagnose zu bejahen (vgl. hierzu Urteil 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen von einem hohen Rückfallrisiko sowohl für weitere Schriftenwechsel mit drohendem und nötigendem Inhalt als auch für weitere Gewaltdelikte ausgeht (Urteil S. 16 und 33; kantonale Akten, Gutachten vom 17. September 2019 S. 85 f., 90). Ebenso wenig ist zu kritisieren, dass die Vorinstanz die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bejaht, jedoch in Würdigung der gutachterlichen Ausführungen zur fehlenden Krankheitseinsicht, der fehlenden Behandlungsmotivation und der seit Jahrzehnten bestehenden schweren Erkrankung zum Schluss gelangt, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre keine durchgreifende Behandlungserfolge erzielt werden können, und damit das Bestehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass durch eine stationäre therapeutische Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringert wird, verneint (vgl. Urteil S. 32 f.; kantonale Akten, Gutachten vom 17. September 2019 S. 86 ff., 91 f.; kantonale Akten, Protokoll der Verhandlung vom 10. und 11. August 2020, S. 15, 17). Neben der Geeignetheit und Erforderlichkeit ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu bejahen. Ein Abwägen der Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin und des Anliegens der Öffentlichkeit am Schutz vor Gewaltdelikten einerseits mit dem Freiheitsanspruch der Beschwerdeführerin andererseits führt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse nach Sicherheit stärker zu gewichten ist. Damit erweist sich die Verwahrung insgesamt als verhältnismässig.  
Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Recht, indem sie feststellt, dass die Beschwerdeführerin die Tatbestandsmerkmale des Mordes in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, und die Verwahrung anordnet. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine rechtswidrige "Abwälzung der Entschädigungs-/Genugtuungszahlungen" auf sie. Damit wendet sie sich wohl gegen die Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Beschwerdegegner 2 und 3. Sie scheint davon auszugehen, dass damit eine in einem, gemäss Beschwerdeführerin von den Beschwerdegegnern 2 und 3 gegen den Kanton Basel-Stadt angestrebten Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt, Schlichtungsbehörde, vereinbarte Zahlung auf sie abgewälzt werde. Es kann offenbleiben, auf welches Verfahren sich die Beschwerdeführerin bezieht, wer die Parteien dieses Verfahrens sind und was dessen Gegenstand ist. Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass die Vorinstanz keine "dem Kanton auferlegte Zahlung wegen kantonaler Pflichtverletzung auf die Beschwerdeführerin" abwälzt. Vielmehr legt die Vorinstanz überzeugend dar, weshalb sie angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2 sowie 3, der Tatumstände und der durch die Tat sowie den Verlust ihres siebenjährigen Sohnes verursachten unfassbaren Belastung für die Beschwerdegegner 2 und 3 vorliegend die Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 Abs. 1 OR als erfüllt erachtet und den Beschwerdegegnern 2 sowie 3 zwei Drittel der in vergleichbaren Fällen zuzusprechenden Genugtuungssumme bzw. der rechtsgenüglich geltend gemachten Schadenersatzsumme zuspricht (Urteil S. 34 ff.). Weder legt die Beschwerdeführerin dar noch ist ersichtlich, dass diese vorinstanzliche Beurteilung Recht verletzt. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
5.  
Ihren Antrag auf Entschädigung für den ausgestandenen Freiheitsentzug begründet die Beschwerdeführerin ausschliesslich mit der beantragten Einstellung des Strafverfahrens. Da das vorinstanzliche Urteil nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden ist und es insbesondere bei der ausgesprochenen Verwahrung bleibt, ist der Antrag auf Entschädigung abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts der konkreten Umstände kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres