6B_303/2024 12.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_303/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 5. Dezember 2023 (SK1 22 51). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte A.________ am 5. Dezember 2023 zweitinstanzlich wegen Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1.1.9), Betrugs (Anklageziffer 1.4), Urkundenfälschung (ebenfalls Anklageziffer 1.4), versuchter Nötigung (Anklageziffer 1.1.8), Drohung (Anklageziffer 1.2.1) und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Anklageziffer 1.1.12). Es sprach eine bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.-- aus und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren einschliesslich Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, auf die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. Er ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 21. Mai 2024 eine als "Zusätzliche Erklärung" betitelte Eingabe ein. Diese nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG erfolgte Eingabe hat unbeachtet zu bleiben.  
 
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Der Beschwerdeführer hat sich der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB schuldig gemacht. Dabei handelt sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB. Deshalb ist er unabhängig von der Höhe der Strafe grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie ist unabhängig davon auszusprechen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
2.1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Eine bestimmte Anwesenheitsdauer führt nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Zu berücksichtigen sind vielmehr und namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteile 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.4; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3).  
 
2.1.4. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.3.6; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4).  
 
2.1.5. Wenn eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich der EMRK oder von kantonalem Recht behauptet wird, besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Das gilt ebenso hinsichtlich des weiteren Völkerrechts. Die Rüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch bei der Anfechtung einer Landesverweisung (Urteile 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.5; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 6B_970/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat nicht näher geprüft, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, weil sie zum Schluss gelangte, die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung würden gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ohnehin überwiegen. Dies rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht. Er übersieht, dass ihm die vorinstanzliche Vorgehensweise zum Vorteil gereicht. Denn ohne implizite Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls wäre die Vorinstanz überhaupt nicht zur Abwägung seiner privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gehalten gewesen.  
 
2.3. Diese Interessenabwägung nimmt die Vorinstanz ausführlich und überzeugend vor.  
 
2.3.1. Einleitend stuft sie das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als gewichtig ein. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht vorbestraft, doch werde er wegen einer breiten Palette von Straftaten verurteilt, nämlich Freiheitsberaubung, Betrug, Urkundenfälschung, versuchte Nötigung, Drohung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Mit der Begehung dieser Taten habe er eine "nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt". Von blosser "Bagatellkriminalität" könne keine Rede sein. Entsprechend sei eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgefällt worden, wenn auch bedingt.  
 
2.3.2. Zu den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei mit 15 Jahren in die Schweiz gekommen und lebe seit rund 20 Jahren hier. Er sei somit nicht in der Schweiz geboren oder aufgewachsen (vgl. Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die prägenden Jugendjahre habe er in der Türkei verbracht. Er spreche Deutsch mit starkem Akzent. Eine Lehre oder Berufsausbildung habe er nicht absolviert, sei aber jahrelang berufstätig gewesen. Seine 40 %-Stelle beim Kanton habe er nach dem erstinstanzlichen Urteil verloren. Heute beziehe er eine IV-Rente von 40 % und arbeite zu 20 %. Bei einer Landesverweisung würde er somit bloss eine marginale berufliche Existenz einbüssen. Was die IV-Rente betreffe, könne er gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) auch in seiner Heimat entsprechende Leistungen erhalten. Er verfüge per 18. August 2020 über Schulden von Fr. 41'423.55. Das über ihn am 2. Dezember 2020 eröffnete Konkursverfahren sei am 12. Januar 2021 mangels Aktiven eingestellt worden. Aus alledem zieht die Vorinstanz den zutreffenden Schluss, es könne nicht von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden.  
 
2.3.3. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz die privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers. Er pflege regelmässigen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern in Chur. In der Türkei habe er Verwandte, besitze Grundstücke und Wohnungen und reise regelmässig und ohne Schwierigkeiten dorthin. Inzwischen sei er mit einer schweizerisch-türkischen Doppelbürgerin verheiratet und habe mit ihr ein 9 Monate altes Kind. An der Berufungsverhandlung habe er erklärt, seine Frau wohne mit seiner Schwester in einer Wohngemeinschaft, während er bei seinen Eltern lebe. Es sei aber beabsichtigt, dass seine Frau mit dem Kind zu ihm und seinen Eltern ziehe. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits an der erstinstanzlichen Befragung vom 9. November 2021 angegeben habe, er habe mit seiner Frau die Hochzeit gefeiert. Trotzdem lebe er nach wie vor nicht mit ihr und dem gemeinsamen Kind zusammen. Dies wecke Zweifel, ob die Beziehung tatsächlich gelebt werde. Das Kind des Beschwerdeführers sei gesund und zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht einmal jährig. Es befinde sich im anpassungsfähigen Alter. Seine Frau spreche ebenfalls Türkisch. Sie habe zum Zeitpunkt der Heirat um die laufende Strafuntersuchung und die Gefahr einer Verurteilung wissen müssen.  
 
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, dringt nicht durch.  
 
2.4.1. Auf seine Rügen ist von vornherein nicht einzugehen, soweit er sich von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen entfernt, ohne Willkür darzutun (vgl. E. 1.2 f. hiervor).  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer anerkennt selbst, dass seine Frau bei der Verehelichung Kenntnis vom Strafverfahren gehabt habe. Der Umstand, dass sie von seiner Unschuld überzeugt gewesen sei und es kategorisch ablehne, mit dem gemeinsamen Kind in die Türkei zu ziehen, ist nicht entscheidend. Denn die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Frau angesichts der konkreten Umstände möglich und zumutbar ist, das Familienleben in der Türkei fortzusetzen, zumal das gemeinsame Kind, das während des Strafverfahrens gezeugt wurde, im anpassungsfähigen Alter ist.  
Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe sich stets an die Rechtsordnung gehalten und stelle auf keinen Fall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde wegen Freiheitsberaubung, Betrugs, Urkundenfälschung, versuchter Nötigung, Drohung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte verurteilt. Es kann keine Rede davon sein, dass er sich stets an die Rechtsordnung gehalten hat und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Daran ändert seine Behauptung nichts, dass die Verurteilungen ihren Ursprung in einer toxischen Beziehung zu seiner Exfreundin gehabt haben sollen. 
Der Beschwerdeführer stellt ohne weitere Begründung die Behauptung in den Raum, die Interessenabwägung falle klar zu seinen Gunsten aus. Dass dem nicht so ist, legt die Vorinstanz ausführlich und schlüssig dar. Der Beschwerdeführer spricht von einer "intensiven Integration beruflicher und gesellschaftlicher Natur". Dass davon keine Rede sein kann, erschliesst sich ohne Weiteres aus den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen. 
 
2.5. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem rügt der Beschwerdeführer nicht. Seinen Antrag betreffend den Verzicht auf die Ausschreibung begründet er einzig mit der beantragten Aufhebung der Landesverweisung. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind denn auch schlüssig. Darauf kann verwiesen werden.  
 
2.6. Nach dem Gesagten ist die Landesverweisung von 5 Jahren einschliesslich Ausschreibung im Schengener Informationssystem nicht zu beanstanden.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross