6B_945/2022 08.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_945/2022  
 
 
Urteil vom 8. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahrenskosten (Einstellung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. Juli 2022 (2N 22 93). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee verfügte am 30. Mai 2022 die Einstellung eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Epidemiegesetz bzw. die Covid-19-Gesetzgebung. Sie auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Untersuchungsverfahrens in Höhe von Fr. 300.--. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 7. Juli 2022 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Für die Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (vgl. Art. 97 Abs. 2, 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 137 II 353 E. 5.1). 
Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 
 
3.  
Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Er präsentiert stattdessen, losgelöst vom vorliegenden Fall und in allgemeiner Weise, eine Abhandlung zur Verfassungswidrigkeit der Covid-Verordnung (en) und wiederholt mit Ausnahme von zwei unebehelflichen Ergänzungen wortwörtlich die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene und von der Vorinstanz verworfene Rechtsauffassung. Dass und inwieweit die von der Staatsanwaltschaft getroffene und von der Vorinstanz geschützte Kostenregelung Bundesrecht verletzen soll, zeigt er indessen nicht ansatzweise auf. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. 
 
4.  
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill