5D_94/2023 22.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_94/2023  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. April 2023 (RT230005-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rafzerfeld definitive Rechtsöffnung für Fr. 208.20 nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab und es setzte ihm eine Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- an. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wies das Obergericht das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab und setzte ihm eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2023 erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil 5D_44/2023, 5D_45/2023 vom 13. März 2023). Mit Beschluss vom 6. April 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die Zuständigkeit für die vorliegende Rechtsöffnungssache liegt weder beim angeschriebenen Bundesgerichtspräsidenten noch bei der "Organisation als Ganzes", wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, sondern bei der II. zivilrechtlichen Abteilung (Art. 34 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; BGerR, SR 173.110.131). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des Urteils 5D_44/2023, 5D_45/2023 vom 13. März 2023. Dieses Urteil ist rechtskräftig (Art. 61 BGG). Revisionsgründe macht er nicht geltend, so dass auf die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens zu verzichten ist. 
 
4.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). 
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Begründung und auch die Anträge müssen in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde vom 7. März 2023 und auf Rechtsschriften an andere Instanzen verweist, ist darauf nicht einzugehen. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb das Obergericht auf die kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen, nachdem er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, wenn er sich in abstrakter Weise auf Art. 29, 29a und 30 BV beruft. Nebst Ausführungen zu Sachverhalten, die nicht die Eintretensfrage betreffen (Bestreitung der Steuerschuld, Verrechnungseinrede etc.), äussert er sich erneut zu seiner AHV-Rente, die nicht ausbezahlt worden sei und sein einziges Einkommen gewesen wäre. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte er an das Obergericht richten müssen. Dass er dies getan und das Obergericht ein solches Gesuch übergangen hätte, macht er - wie bereits in der Beschwerde vom 7. März 2023 - nicht geltend. Im Übrigen ist die von ihm verlangte Auszahlung der AHV-Rente (und auch von anderen von ihm verlangten Geldern) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
 
6.  
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellt der Beschwerdeführer nicht. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg