5D_202/2023 10.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_202/2023  
 
 
Urteil vom 10. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
handelnd durch die Bundesgerichtskasse, 
Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 10. Oktober 2023 (ZK 23 315). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 3. August 2023 erteilte das Regionalgericht Oberland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'500.-- nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht ein. 
Am 16. Oktober 2023 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Obergericht und am 23. Oktober 2023 an das Regionalgericht gelangt. Beide Gerichte haben ihn auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesgericht hingewiesen. Am 1. November 2023 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer Einsprache an das Bundesgericht erhoben. Die beiden soeben genannten Eingaben an die Vorinstanzen hat er beigelegt. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht darauf ein, dass er vor Obergericht den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, und er nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Stattdessen macht er geltend, es könne doch nicht sein, ohne seine Unterschrift über eine Scheidung zu entscheiden. Er habe nie etwas unterschrieben. Zudem macht er geltend, das Bundesgericht habe falsch entschieden. Damit wendet er sich offenbar gegen die als definitive Rechtsöffnungstitel dienenden Urteile, was jedoch nicht Verfahrensthema ist. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg