7B.133/2002 25.09.2002
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.133/2002 /min 
 
Urteil vom 25. September 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rom, Bleicherweg 27, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Neuschätzung einer Liegenschaft, 
 
Beschwerde SchKG gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ist Eigentümerin der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 5 zur Verwertung gelangenden Liegenschaft an der Strasse T.________ in Zürich. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 zeigte ihr das Betreibungsamt an, dass die betreibungsamtliche Schätzung Fr. 1'888'500.-- betrage. 
B. 
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2001 beantragte X.________ beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Neuschätzung. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 beauftragte dieses den Immobilientreuhänder Y.________, der die Liegenschaft in seinem Gutachten vom 8. April 2002 auf Fr. 1'787'000.-- schätzte. 
 
Mit Entscheid vom 30. Mai 2002 erwog die untere Aufsichtsbehörde, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin in der Stellungnahme zum Gutachten den vom Experten geschätzten Verkehrswert nicht in Frage zu stellen vermöchten, und es wies das Betreibungsamt an, den Schätzwert von Fr. 1'787'000.-- zu übernehmen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 27. Juni 2002 ab. 
C. 
Diesen Entscheid hat X.________ mit Beschwerde vom 11. Juli 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit dem Begehren um dessen Aufhebung und um Festsetzung des Schätzwertes auf Fr. 1'977'000.--. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 9 Abs. 2 VZG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann bei solchen Ermessensentscheiden einzig prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (BGE 110 III 69 E. 2 S. 71, 120 III 79 E. 1 S. 80 f., 124 III 401 E. 2a S. 402). 
2. 
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, einen solchen Ermessensmissbrauch darzutun: 
 
Mit Blick auf den Realwert hat die Vorinstanz im Wesentlichen festgehalten, der Landwert sei jeweils mit Bezug auf das einzelne Objekt zu schätzen und bei einem überbauten Grundstück komme es darauf an, wie die konkrete Ausnützung sei. Hinsichtlich der Berechnung des Ertragswerts hat sie ausgeführt, es sei zu Recht auf die damals aktuellen Mietverträge abgestellt worden. 
 
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr verweist sie auf die von ihr eingereichten Preislisten aus dem Internet, welche die Vorinstanz nicht richtig verstanden habe. Damit ist willkürliche Ermessensausübung nicht darzutun. Die Beschwerdeführerin weist in keiner Weise nach, inwiefern die Vorinstanz unsachlich verfahren und ihr Ermessen missbraucht hätte, indem sie auf die konkret zur fraglichen Liegenschaft ergangene Expertise statt auf die allgemeine Statistik des Präsidialdepartementes der Stadt Zürich abgestellt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Bank Z.________), dem Betreibungsamt Zürich 5 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. September 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: