9C_630/2022 22.02.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_630/2022  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt, Steuerperiode 2016; Neubewertung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 14. August 2022 (VD.2022.19). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ ist Eigentümer der selbstgenutzten Liegenschaft U.________/BS. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 setzte die Steuerverwaltung Basel-Stadt den Vermögenssteuerwert der Liegenschaft ab der Steuerperiode neu auf Fr. 630'000.-- fest. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 25. Juli 2018; Rekursentscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2021; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. August 2022). 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. September 2022 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 14. August 2022. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, ohne einen Schriftenwechsel anzuordnen (Art. 102 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG sowie Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie ihm die Akteneinsicht in die "Landwerte aus vorhergehenden Jahren" verweigert habe. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, weil sie Verweigerung der Akteneinsicht durch die Unterinstanz und die Steuerverwaltung übergangen habe. Ferner macht der Beschwerdeführer im gleichen Zusammenhang Verletzungen des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV), des kantonalen Anspruchs auf Informationszugang gemäss § 75 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV/BS; SR 131.222.1) in Verbindung mit dem kantonalen Gesetzesrecht und Art. 9 BV sowie des bundesrechtlichen Anspruchs auf Informationszugang (Art. 16 Abs. 3 BV) geltend. 
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind allesamt offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat detailliert und überzeugend dargelegt, dass die Steuerverwaltung die Akten der Bodenbewertungsstelle nicht beigezogen und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Einsicht in verfahrensfremde Akten hat, soweit diese für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2.3 und 3.2.4). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers lassen sich die Feststellungen der Vorinstanz nicht als aktenwidrig oder anderweitig offensichtlich unrichtig bezeichnen. Insbesondere ergibt sich aus dem Einspracheentscheid nicht, dass die Steuerverwaltung "Landwerte aus vorhergehenden Jahren" berücksichtigt und diesbezüglich Akten der Bodenbewertungsstelle beigezogen hätte, wie der Beschwerdeführer meint. Vielmehr erläutert die Steuerverwaltung an der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle ihres Einspracheentscheids - ebenso wie im Merkblatt vom 30. November 2016 - lediglich in allgemeiner Weise, wie die Bodenbewertungsstelle den absoluten Landwert ermittelt (vgl. Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 E. 4d). 
Wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Steuerverwaltung die fraglichen Akten der Bodenbewertungsstelle nicht beigezogen und in der Festsetzung des Vermögenssteuerwerts des Grundstücks nicht auf "Landwerte aus vorhergehenden Jahren" abgestellt hat, erweisen sich auch die übrigen verfassungs- und kantonalrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügen. Für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung ist sodann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob er Anspruch auf Akteneinsicht bei der Bodenbewertungsstelle hätte und die Steuerverwaltung sein Akteneinsichtsgesuch an diese Stelle hätte weiterleiten sollen. Selbst wenn die Steuerverwaltung zur Weiterleitung verpflichtet gewesen wäre, hätte die Missachtung dieser Pflicht keine Auswirkungen auf die Festsetzung des Vermögenssteuerwerts, die Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Vorinstanz in der Festsetzung des Vermögenssteuerwerts materielle Fehler unterlaufen wären. Da das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht jedenfalls keine offensichtlichen Mängel aufweist, erübrigen sich Weiterungen hierzu (BGE 142 I 135 E. 1.5; 138 I 274 E. 1.6). 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2023 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler