4A_607/2023 26.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_607/2023  
 
 
Urteil vom 26. April 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Meer, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Markeneintragung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 7. November 2023 (B-3392/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 20. April 2017 ersuchte die Stiftung A.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Beschwerdegegner) um Eintragung des Zeichens WORLD ECONOMIC FORUM in das schweizerische Markenregister für die folgenden Dienstleistungen: 
Klasse 36 
Location d'appartements, de maisons, de locaux commerciaux et de bureaux. 
Klasse 39 
Transport; emballage et entreposage de marchandises; organisation de voyages; services de limousines; réservation de transport; réservation de transport par le biais de réseaux informatiques mondiaux; transport en véhicules blindés; transport de passagers; transport par véhicule terrestre, nautique et aérien. 
Klasse 43 
Services de restauration (alimentation); hébergement temporaire; services d'une agence de voyage pour la réservation d'hébergement dans des hôtels; location d'hébergement temporaire en appartements et maisons de vacances. 
 
A.a. Mit Beanstandung vom 27. September 2017 teilte das IGE der Gesuchstellerin zunächst mit, der Verkehr erkenne im angemeldeten Zeichen den Sinngehalt "Weltwirtschaftsforum" und damit für alle beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 43 einen Hinweis auf Ort und Anlass der Dienstleistungserbringung. Für diese Dienstleistungen sei das Zeichen Gemeingut und könne nicht zum Markenschutz zugelassen werden.  
Nach verschiedenen Schreiben zwischen den Parteien teilte das IGE der Gesuchstellerin am 9. Januar 2023 mit, nach erneuter Prüfung seien nur noch "services de restauration (alimentation) " von der Zurückweisung betroffen. Für alle anderen Dienstleistungen sei das angemeldete Zeichen schutzfähig. 
Daraufhin ersuchte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 6. März 2023 darum, die Anmeldung zu teilen, das Zeichen soweit unstrittig einzutragen und bezüglich "services de restauration (alimentation) " in Klasse 43 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 
 
A.b. Am 5. April 2023 registrierte das IGE die Marke CH 795'655 WORLD ECONOMIC FORUM für die übrigen Dienstleistungen.  
Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wies es das Eintragungsgesuch bezüglich "services de restauration (alimentation) " in Klasse 43 mangels Unterscheidungskraft ab. 
 
B.  
Am 13. Juni 2023 erhob die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des IGE vom 15. Mai 2023 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das hinterlegte Zeichen sei in das schweizerische Markenregister einzutragen. 
Mit Urteil vom 7. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog, das hinterlegte Zeichen sei für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig, weshalb ihm gestützt auf Art. 2 lit. a MSchG die Eintragung zu verweigern sei. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2023 sei aufzuheben und das IGE anzuweisen, die Marke WORLD ECONOMIC FORUM für die beanspruchten Dienstleistungen "services de restauration (alimentation) " in Klasse 43 einzutragen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Das IGE beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2024 wurde der Beschwerde mangels Opposition aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel. Als Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Entscheid erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 73 BGG).  
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz unterlegen und hat den gewünschten Markenschutz für ihr Zeichen nicht im beanspruchten Umfang erhalten, womit sie zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG). Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren betreffend das strittige Markeneintragungsgesuch ab und stellt demnach einen Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 133 III 490 E. 3). 
Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 2 lit. a MSchG (SR 232.11) verletzt, indem sie dem angemeldeten Zeichen WORLD ECONOMIC FORUM für die beanspruchten "services de restauration (alimentation) " die Unterscheidungskraft absprach. 
 
2.1. Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft, wobei sich Überschneidungen ergeben können (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
Nicht schutzfähig sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 135 III 359 E. 2.5.5). Darunter fallen etwa auch Angaben zum Ort der Leistungserbringung (DAVID ASCHMANN, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, N. 162 zu Art. 2 lit. a MSchG; vgl. auch MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Basler Kommentar, Markenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, N. 91 zu Art. 2 MSchG). Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 135 III 359 E. 2.5.5). Englischsprachige Ausdrücke können berücksichtigt werden, sofern sie von einem nicht unbedeutenden Teil der massgebenden Verkehrskreise verstanden werden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 129 III 225 E. 5.1). 
Ob ein Zeichen als Marke in Frage kommt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressaten in der Erinnerung hinterlässt (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2). Ob die massgebenden Adressaten ein Zeichen für die beanspruchten Produkte als Hinweis auf ein Unternehmen wahrnehmen, ist dabei vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2). 
 
2.2. Die Vorinstanz wies zunächst darauf hin, dass einzig die ursprüngliche Unterscheidungskraft des hinterlegten Zeichens zu prüfen sei, nachdem die Beschwerdeführerin nicht beantragt habe, dieses sei aufgrund nachträglicher Unterscheidungskraft als durchgesetzte Marke einzutragen. Sie erwog sodann, das Wortzeichen WORLD ECONOMIC FORUM werde von den massgebenden Verkehrskreisen, nämlich den Abnehmern von Restaurantdienstleistungen (Verpflegung), ohne Weiteres mit dem Sinngehalt "Weltwirtschaftsforum" verstanden. Gastronomiedienstleistungen würden in den verschiedensten Situationen angeboten und nachgefragt; sie seien oftmals die Basis für ein geselliges Zusammenkommen und einen Austausch jeder Art. So würden Gastronomiedienstleistungen an Diskussionsveranstaltungen, Symposien, Vorträgen und Foren als Begleitdienstleistungen angeboten. An Fachveranstaltungen und Foren sei das Angebot von Gastronomiedienstleistungen geradezu typisch. Es würden die verschiedensten Verpflegungsmöglichkeiten angeboten: von Cafépausen über Apéro-Riche und Stehlunches bis hin zu grossen Gala-Dinners mit mehrgängigen Gourmetmenüs. Am jährlich stattfindenden Swiss Economic Forum (SEF) seien an der zweitägigen Ausgabe 2023 zum Beispiel folgende Gastronomiedienstleistungen angeboten worden: Welcome-Lunch, Networking-Café, Networking-Lunch und Farewell Apéro. Gastronomiedienstleistungen stünden folglich im engen Zusammenhang zu diesen Veranstaltungen und gehörten regelmässig zum Programm. Sie dürften zudem häufig im Preis inbegriffen sein, den man für die Teilnahme an einem solchen Forum bezahle. Sie dienten hierbei nebst der Abdeckung ihrer Grundfunktion, der Befriedigung des Appetits, auch dem Networking und informellen Austausch der Teilnehmenden.  
Damit würden die angesprochenen Verkehrskreise, so die Vorinstanz weiter, im Zeichen WORLD ECONOMIC FORUM im Hinblick auf Gastronomiedienstleistungen nichts weiter als den Hinweis erkennen, dass diese im Kontext eines Weltwirtschaftsforums angeboten würden. Es verhalte sich hier insofern ähnlich wie in einem Fall betreffend das Zeichen "Gran Casino Luzern" (Urteil B-3269/2009 vom 25. März 2011 E. 5.2.3), in dem das Bundesverwaltungsgericht festgehalten habe, Gastronomiedienstleistungen würden üblicherweise von Spielcasinoanbietern erbracht und das erwähnte Zeichen werde deshalb als Hinweis auf den Erbringungsort bzw. auf einen beliebigen Anbieter verstanden. 
Das Zeichen WORLD ECONOMIC FORUM beschreibe somit direkt den Erbringungsort bzw. den Rahmen, in dem Restaurantdienstleistungen (Verpflegung) angeboten werden. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Argumentation als fehlerhaft und bringt vor, der Begriff "Forum" lasse sich nicht einfach mit "Diskussionsveranstaltungen, Symposien, Vorträgen" und somit einem Erbringungsort für Dienstleistungen gleichsetzen. Vielmehr kämen dem Begriff "Forum" verschiedene Bedeutungen zu, wie "geeigneter Personenkreis, der eine sachverständige Erörterung von Problemen oder Fragen garantiert", "Plattform, geeigneter Ort für etwas", "öffentliche Diskussion, Aussprache", "Internetforum" oder "Platz in altrömischen Städten als Ort der Rechtspflege der Volksversammlung o.Ä.". Der Begriff werde in der deutschen Sprache primär als ein Personenkreis oder eine Plattform verstanden (und damit als ein Ort in seiner abstrakten, nicht konkreten Bedeutung), nicht als Restaurant oder Gaststätte.  
Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Bedeutungen des Begriffs "Forum" ändern nichts daran, dass die massgebenden Abnehmer von Restaurantdienstleistungen WORLD ECONOMIC FORUM in seiner Bedeutung als "Weltwirtschaftsforum" verstehen. Auch wenn zutreffen mag, dass der Begriff "Forum" sowohl im Sinne eines physischen Ortes als auch abstrakt als Plattform oder Personenkreis verstanden werden kann, ist nicht von der Hand zu weisen, dass "Wirtschaftsforum" bzw. "Weltwirtschaftsforum" als Hinweis auf eine Veranstaltung verstanden wird, die sich mit (Welt-) Wirtschaftsfragen beschäftigt. Der Umstand, dass eine solche Veranstaltung unter anderem ausschliesslich online oder hybrid durchgeführt werden kann, ändert nichts daran, dass auch Präsenzveranstaltungen erfasst sind und Restaurantdienstleistungen mit einem örtlichen Bezug erbracht werden. Die vorinstanzliche Erwägung, nach der das Zeichen WORLD ECONOMIC FORUM von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf den Erbringungsort bzw. den Rahmen verstanden werde, in dem die beanspruchten - und für Wirtschaftsforen typischen - Restaurantdienstleistungen angeboten werden, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, die verschiedenen von der Vorinstanz beigezogenen Präjudizien seien nicht einschlägig, vermag die rechtliche Folgerung im angefochtenen Entscheid, nach der das festgestellte Verständnis der massgebenden Verkehrskreise als beschreibender Hinweis der für den Markenschutz vorausgesetzten Unterscheidungskraft entgegensteht, jedoch nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. 
Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Bundesgericht zudem zu Unrecht auf die bestehenden Voreintragungen des Zeichens WORLD ECONOMIC FORUM, insbesondere als durchgesetzte Marke für verschiedene Dienstleistungen in der Klasse 41 ("Organisation, animation et conduite de colloques, conférences, congrès, séminaires, symposiums; organisation de congrès et conférences à des fins culturelles et éducatives avec le but de promouvoir les discussions ayant pour but les changements et problèmes globaux, régionaux et industriels"). Sie verkennt mit ihrem Vorbringen, dass in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen "services de restauration (alimentation) " die Eintragung des Zeichens gerade nicht als durchgesetzte Marke beantragt wurde. Damit kann sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auf eine erworbene Unterscheidungskraft des Zeichens (kraft Verkehrsdurchsetzung) für die beanspruchten Produkte berufen. 
Soweit die Beschwerdeführerin "der Vollständigkeit halber" in allgemeiner Weise auf das Abkommen vom 23. Januar 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Stiftung A.________ zur Festlegung des Status der Stiftung A.________ in der Schweiz (SR 0.192.122.945.1) verweist, lassen sich der Beschwerde keine konkreten Rügen entnehmen. 
Der Vorwurf, die Vorinstanz habe Art. 2 lit. a MSchG verletzt, erweist sich insgesamt als unbegründet. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit der Verweigerung der Eintragung des Zeichens WORLD ECONOMIC FORUM für Restaurantdienstleistungen den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin vermag keine Gehörsverletzung aufzuzeigen, indem sie der Vorinstanz vorwirft, sie habe sich mit ihrem sinngemäss vorgebrachten Argument nicht hinreichend auseinandergesetzt, wonach die bestehenden Voreintragungen des Zeichens WORLD ECONOMIC FORUM für weitere Dienstleistungen in der Klasse 43, nämlich "Hébergement temporaire; services d'une agence de voyage pour la réservation d'hébergement dans des hôtels; location d'hébergement temporaire en appartements et maisons de vacances" (CH-Marke Nr. 795'655) für die Unterscheidungskraft des Zeichens auch für die anderen beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 43, nämlich "Services de restauration (alimentation) " sprächen. Nachdem das IGE das hinterlegte Zeichen für erstere Dienstleistungen im Markenregister eingetragen hatte, standen diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr zur Diskussion. Der Vorinstanz ist daher keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vorzuwerfen, wenn sie auf dieses - zudem bloss sinngemäss vorgetragene - Argument nicht im Einzelnen einging und die Unterschiede zwischen den verschiedenen Dienstleistungen nicht ausführlich thematisierte.  
Nachdem sich ergeben hat, dass die Vorinstanz das Zeichen WORLD ECONOMIC FORUM bundesrechtskonform dem Gemeingut (Art. 2 lit. a MSchG) zugeordnet hat, kann mit Blick auf die Eintragung anderer Zeichen nur die Gleichbehandlung (Art. 8 BV) im Unrecht verlangt werden. Ein solcher Anspruch wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6; Urteile 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4; 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 
Sie macht einzig geltend, das von ihr selbst hinterlegte Zeichen WORLD ECONOMIC FORUM sei für andere Dienstleistungen ("Hébergement temporaire; services d'une agence de voyage pour la réservation d'hébergement dans des hôtels; location d'hébergement temporaire en appartements et maisons de vacances") im Markenregister eingetragen worden (CH-Marke Nr. 795'655). Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 BV) greift jedoch nur gegenüber verschiedenen Personen (BGE 129 I 161 E. 3.1). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, kann die Beschwerdeführerin nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber sich selbst von vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen (Urteil 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 mit Hinweisen). Sie hält der vorinstanzlichen Erwägung, wonach Beherbergungs-, Reiseplanungs- und Gastronomiedienstleistungen nicht dasselbe seien und für die Beurteilung von Zeichen im Gemeingut nicht gleichgesetzt werden könnten, lediglich ihre abweichende eigene Ansicht entgegen. Sie beruft sich dabei auf Art. 9 BV, zeigt mit ihren Vorbringen jedoch keine Willkür auf. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann