6B_992/2018 04.12.2018
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_992/2018  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Raufhandel; Untersuchungskosten; Kostenvorschuss, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juli 2018 (SBR.2017.48). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 Frist bis zum 31. Oktober 2018 und mit Verfügung vom 12. November 2018 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 23. November 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt. Der Beschwerdeführer holte sie auf der Post nicht ab. Da er mit gerichtlicher Post rechnen musste, gelten sie als zugestellt. Im Übrigen wurden ihm die Verfügungen auch noch mit A-Post geschickt. 
 
4.  
Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, so dass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill