6B_162/2023 01.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_162/2023  
 
 
Urteil vom 1. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. Juni 2022 
(SK 21 168-171). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde am xx. xx. 1985 in der Republik Irak geboren und ist irakischer Staatsangehöriger. Er ist dort aufgewachsen und im Jahr 2008 in die Schweiz gekommen, wo er über einen Aufenthaltsstatus F für vorläufig Aufgenommene verfügt, nachdem sein Asylgesuch abgewiesen wurde. Er ist verlobt und hat mit seiner Partnerin ein gemeinsames vierjähriges Kind. Die Mutter der gemeinsamen Tochter ist ebenfalls irakische Staatsangehörige, die seit 2016 in der Schweiz ist. Sie ist in Ausbildung zur Pflegefachfrau, die sie im Sommer 2022 abschliesst. Die Herkunftsfamilie von A.________ lebt im Irak, er steht mit ihnen regelmässig in Kontakt. A.________ geht einer Erwerbstätigkeit nach, trotzdem ist die Familie von der Sozialhilfe abhängig. Er spricht etwas Deutsch. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 23. Oktober 2020 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Es sprach ihn schuldig der versuchten schweren Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, jeweils gemeinsam begangen mit B.________, und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Überdies wurde A.________ zur Bezahlung von Fr. 5'000.-- Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin verpflichtet, unter solidarischer Haftbarkeit mit B.________.  
 
B.b. Auf (teilweise) Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 29. Juni 2022 sowohl die Schuldsprüche als auch die Strafe. Es ordnete ebenfalls eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022 sei betreffend die ausgesprochene Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS aufzuheben und es sei auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Landesverweisung. 
 
1.1. Er rügt zusammengefasst, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt teilweise willkürlich fest, verletze das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107), Art. 8 EMRK sowie Art. 66a Abs. 2 StGB.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei irakischer Staatsangehöriger, in der Republik Irak geboren, aufgewachsen und im Jahr 2008 in die Schweiz gekommen. Er verfüge über einen Aufenthaltsstatus F für vorläufig Aufgenommene, nachdem sein Asylgesuch abgewiesen worden sei.  
In familiärer Hinsicht führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei verlobt und habe mit seiner Partnerin ein gemeinsames vierjähriges Kind, das noch nicht eingeschult sei. Die Mutter des gemeinsamen Kindes sei ebenfalls irakische Staatsangehörige, die sich seit dem Jahr 2016 in der Schweiz aufhalte und über einen N-Ausweis verfüge. Im Sommer 2022 schliesse sie ihre Ausbildung als Pflegefachfrau ab. Sie habe einen Deutschkurs besucht. Da sie problemlos mit dem Beschwerdeführer in den gemeinsamen Herkunftsstaat zurückkehren und sich dort integrieren könne und es auch der gemeinsamen Tochter im anpassungsfähigen Alter zumutbar sei, mit dem Vater die Schweiz zu verlassen, könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. 
Mit Bezug auf die berufliche und gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz erwägt die Vorinstanz, er habe sich stets um eine Erwerbstätigkeit bemüht und gehe auch zum Urteilszeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nach. Dies reiche jedoch nicht aus, um davon leben zu können und um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Seine sprachliche Integration korreliere nicht mit seiner Aufenthaltsdauer von über zwölf Jahren in der Schweiz. Aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die schweizerische Rechtsordnung konsequent respektiere. Gesundheitliche Hindernisse würden einer Landesverweisung nicht entgegenstehen. 
Zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland Irak hält die Vorinstanz fest, seine gesamte Herkunftsfamilie, seine Mutter und Geschwister, würden in der Republik Irak leben; er stehe mit ihnen auch regelmässig in Kontakt. Zudem habe seine Partnerin mit ihrer abgeschlossenen Ausbildung als Pflegefachfrau durchaus auch in der Republik Irak gute Aussichten auf eine Arbeitsstelle. Auch seine eigenen beruflichen Chancen dürften dort intakt sein und es sei anzunehmen, er könne im gleichen Bereich wie in der Schweiz eine Arbeitsstelle finden. 
Insgesamt verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, auch eine allfällige Interessenabwägung würde nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Die öffentlichen Interessen seien aufgrund der Schwere des Katalogdelikts höher zu gewichten. Der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft, dies wegen Hehlerei, Fälschung von Ausweisen und Raufhandel. Von ihm gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschwerdeführers im SIS anzuordnen sei. 
 
1.3. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung grundsätzlich erfüllt.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.4.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).  
 
1.4.3. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 9 KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3). Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (vgl. Urteile 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
 
1.4.4. Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.4.2 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.6; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.5.  
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.  
 
1.5.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
1.5.3. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde mehrfach auf seine persönliche Situation nach dem vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt. So führt er beispielsweise aus, er und seine Partnerin seien in der Zwischenzeit verheiratet, die Ehefrau sei mit dem gemeinsamen zweiten Kind schwanger, das im Juli 2023 erwartet werde, die ältere Tochter sei mittlerweile 5 Jahre und 3 Monate alt und besuche den Kindergarten, seine Ehefrau habe seit dem 1. November 2022 eine Festanstellung in einem Alters- und Pflegeheim und er gehe einer neuen Erwerbstätigkeit zu 50 % nach. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorbringen sind weder in der Beurteilung der Willkürrüge noch bei der Härtefallprüfung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 BGG zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.3.2; 2C_563/2007 vom 31. März 2008 E. 3.3).  
 
1.5.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei offensichtlich unrichtig, dass die Partnerin des Beschwerdeführers im Besitz eines N-Ausweises sei. Aus dem durch das Gericht eingeholten Bericht der Stadt Biel vom 6. April 2022 gehe hervor, dass sowohl sie als auch die Tochter über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen würden. Er macht jedoch weder geltend noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz aus ihrer Feststellung für den Beschwerdeführer nachteilige Schlüsse ziehe. Dies kann indes offengelassen werden; denn selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, sowohl seine Verlobte als auch seine Tochter würden über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen, wird von ihm nicht substanziiert dargetan, inwieweit die vorinstanzliche rechtliche Beurteilung im Ergebnis anders und zu seinen Gunsten ausfallen würde. Damit vermag er keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun.  
Unter Willkürgesichtspunkten ist ebensowenig zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, die gesamte Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers wohne in der Republik Irak. Er begründet die unvollständige Sachverhaltsfeststellung damit, nach der langjährigen Beziehung zu seiner Partnerin sei auch deren Familie, die allesamt in der Schweiz wohnhaft seien, zu einem Teil seiner Familie gewachsen. Dieser Umstand vermag jedoch keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Auch keinen Anlass zur Kritik geben die vorinstanzlichen Ausführungen, das vierjährige Kind des Beschwerdeführers sei noch nicht eingeschult. Mit seinem Vorbringen, wonach gemäss kantonalem Volksschulgesetz jedes Kind, das bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr zurückgelegt habe, in den Kindergarten eintrete, womit die Volksschulpflicht beginne, vermag er nicht aufzuzeigen, inwieweit die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollen. Dies, zumal der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang teilweise Noven vorbringt, die vor Bundesgericht unbeachtet bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. soeben). 
 
1.6.  
 
1.6.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK mit Blick auf seine familiäre Situation. Er führt aus, die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung von Art. 8 EMRK ausserordentlich kurz gehalten und die Umstände des Einzelfalls ungenügend gewürdigt. Es stehe ausser Frage, dass die Ehefrau und Tochter als Kernfamilie des Beschwerdeführers unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würden und dieser mit der Landesverweisung des Beschwerdeführers berührt wäre. Ein Wegzug in den Irak sei weder der Tochter noch der Kindsmutter zumutbar. Die Kriegssituation, die politische Lage, die fehlenden Zukunftsaussichten sowie die hier geschlagenen Wurzeln aller einzelnen Familienangehörigen würden ein Verlassen der Schweiz ausschliessen. Es sei der Familie nicht möglich bzw. zumutbar, ihr Familienleben im Irak zu pflegen. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz hätte aufgrund des Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Güterabwägung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK vornehmen müssen. Indem sie eine ausführliche Verhältnismässigkeitsprüfung unterlassen habe, verletze sie Völker- sowie Bundesrecht.  
 
1.6.2. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Vorinstanz verletze die KRK. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehe die KRK weiter als die Garantien auf Schutz des Familienlebens im Sinne der EMRK und gehe spezifisch auf die Bedürfnisse und Ansprüche des Kindes ein. Er rügt, die Vorinstanz verletze Art. 12 KRK, indem sie die Tochter des Beschwerdeführers nicht angehört habe. Diese wäre in ihrem Wohl erheblich gefährdet, müsste sie mit dem Beschwerdeführer in den Irak ziehen. Ihr würden die in der Schweiz bestehenden Chancen auf eine sichere Zukunft in einem Sozialstaat, wo ihr Ausbildungs- und spätere Berufsmöglichkeiten offenstünden, weggenommen. Eine solche Beeinträchtigung des Kindeswohls und eine damit einhergehende Verletzung der KRK habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, eine Kindeswohlgefährdung sei auch dann nicht von der Hand zu weisen, sollte die Tochter mit der Mutter in der Schweiz verbleiben. Das Getrenntleben der Familienmitglieder sei angesichts des vorliegend bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht zumutbar. Des Weiteren sei in der vorliegenden Konstellation nicht denkbar, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter aus dem Irak im Rahmen von Kurzaufenthalten und Ferienbesuchen aufrechterhalten werden könne. Insgesamt verstosse die Landesverweisung gegen die KRK.  
 
1.6.3. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammen, wobei unbestritten ist, dass es sich um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne der Rechtsprechung handelt. Die Vorinstanz prüft folglich zu Recht, ob und inwieweit das Familienleben ohne Weiteres auch andernorts gepflegt werden könnte (vgl. oben E. 1.4.2).  
 
1.6.4. Mit Bezug auf die Verlobte des Beschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen Tochter berücksichtigt die Vorinstanz, dass sie ebenfalls über die irakische Staatsangehörigkeit verfügt. Sie ist seit 2016 in der Schweiz. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz schliesst die Beschwerdeführerin im Sommer 2022 ihre Ausbildung als Pflegefachfrau ab. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt darauf erwägt, die Verlobte des Beschwerdeführers könne ihn in sein Heimatland begleiten und sich dort, unter Berücksichtigung der hier erlangten Ausbildung als Pflegefachfrau, sowohl privat als auch beruflich integrieren. Die Vorinstanz bejaht folglich zu Recht die Zumutbarkeit der Verlobten des Beschwerdeführers, ihn für die Dauer der Landesverweisung in den Irak zu begleiten; dies auch, zumal sie mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut ist. Die Rechtsprechung, wonach eine zur Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führende Landesverweisung einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens i.S.v. Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt, kommt nur dann zur Anwendung, wenn bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht dem anderen Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils nicht zumutbar ist (vgl. oben E. 1.4.3).  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er es dabei belässt, die allgemeine politische Lage und die Situation für Frauen im Irak darzutun, ohne dabei eine konkrete Gefahr für sich, seine Partnerin oder Tochter geltend zu machen, vermag er den strengen Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Ihm ist ebenso wenig zu folgen, soweit er moniert, seine Frau und Tochter seien von ihm in mehrfacher Hinsicht abhängig und ein Getrenntleben sei angesichts des vorliegend bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht zumutbar. Zu prüfen ist unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK, ob die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Heimatland der des Landes zu verweisenden Person möglich erscheint (vgl. oben E. 1.4.2). Nachdem die Vorinstanz dies vorliegend zu Recht bejaht, mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer als Hauptbetreuungsperson für die Tochter gilt, jedoch kann dieses gelebte Betreuungsmodell auch im Irak aufrechterhalten werden, zumal es - wie die Vorinstanz ausführt - der Partnerin des Beschwerdeführers möglich erscheint, mit der in der Schweiz absolvierten Ausbildung auch im Irak beruflich Fuss zu fassen. 
 
1.6.5. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben auch mit Bezug auf die Tochter des Beschwerdeführers keinen Anlass zu Kritik. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2 mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). Die Tochter befindet sich mit ihren gut viereinhalb Jahren durchaus im anpassungsfähigen Alter. Die Vorinstanz führt diesbezüglich schlüssig aus, in diesem Alter seien die Eltern die engsten Bezugspersonen und es falle Kindern leicht, sich in einem neuen Land zu integrieren; sie setzt sich somit durchaus mit dem Kindeswohl auseinander, weshalb sich die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. Zudem ist von einer gewissen Kulturvermittlung seitens der Eltern auszugehen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Fehl geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Tochter die ihr in der Schweiz zustehenden Chancen auf eine sichere Zukunft in einem Sozialstaat, wo ihr Ausbildungs- sowie spätere Berufsmöglichkeiten offenstünden, weggenommen würden. Einerseits vermag ein allenfalls günstigeres (wirtschaftliches) Fortkommen in der Schweiz einen Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen (vgl. Urteile 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.5.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7). Andererseits wird die Landesverweisung für die Mindestdauer von fünf Jahren angeordnet; sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinen Familienmitgliedern steht es grundsätzlich frei, nach Ablauf dieser Zeit zurück in die Schweiz zu kommen und hier sowohl beruflich als auch sozial Fuss zu fassen.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz die enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter durchaus und hält unter anderem fest, er arbeite nur zu 50 %, um sie zu betreuen. Auch bejaht die Vorinstanz das Vorliegen eines intakten Familienverhältnisses. Nachdem die Vorinstanz indes nachvollziehbar davon ausgeht, die Tochter könne den Beschwerdeführer gemeinsam mit der Mutter für die Dauer der Landesverweisung in den Irak begleiten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet dargetan, was eine Anhörung der Tochter im Alter von rund viereinhalb Jahren an der vorinstanzlichen Beurteilung ändern würde. Folglich braucht auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden. 
Der Beschwerdeführer führt aus, seine Tochter sei hier geboren, wachse hier auf, sei christlichen Glaubens und schlage hier Tag für Tag Wurzeln; entsprechend sei sie in ihrem Wohl erheblich gefährdet, würde sie den Vater in den Irak begleiten. Seine Behauptung, die Tochter sei christlichen Glaubens, findet in den vorinstanzlichen Erwägungen keine Stütze (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gleiches gilt mit Bezug auf seine auf sich bezogene Äusserung, er lebe den christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer erhebt in dieser Hinsicht keine Willkürrüge; überdies macht er auch - selbst bei Annahme, er und seine Tochter seien christlichen Glaubens - nicht substanziiert geltend, bei einer Rückkehr in den Irak würde deshalb eine konkrete Gefahr bestehen, die mit Bezug auf die Tochter ihrem Kindeswohl entgegenstehen würde. Der Umstand, dass die Tochter in der Schweiz geboren ist, hier aufwächst und hier Wurzeln schlägt, vermag zudem zwar die momentane Situation der Tochter und ihren bisherigen Bezug zur Schweiz aufzuzeigen; jedoch teilt sie - wie bereits ausgeführt - das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern. 
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen zu genügen, wenn er pauschal ausführt, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Familie mütterlicherseits allesamt in der Schweiz lebe. Es ist weder ersichtlich noch substanziiert begründet, inwieweit dadurch das Kindeswohl der Tochter für den Fall einer Landesverweisung ihres Vaters gefährdet würde. Hinzu kommt, dass der Kontakt zur Familie der Mutter ohne Weiteres im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder durch die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3; Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3 mit Hinweis). Die Rüge der Verletzung der KRK erweist sich ebenso als unbegründet. 
 
1.6.6. Insgesamt bejaht die Vorinstanz die Zumutbarkeit, den Partner bzw. Vater für die Dauer der Landesverweisung in sein Heimatland zu begleiten, zu Recht. Folglich kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK und den Schutz seines Familienlebens berufen, da das Familienleben in seinem konkreten Fall auch im Irak aufrechterhalten werden kann. Entsprechend war die Vorinstanz in dieser Hinsicht nicht gehalten, eine Interessenabwägung i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen. Ebenso wenig ist eine Verletzung der KRK ersichtlich.  
 
1.7. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Dabei berücksichtigt sie die massgebenden Kriterien (vgl. E. 1.4 oben).  
 
1.7.1. In familiärer Hinsicht verfügt der Beschwerdeführer zweifelsohne über gewisse Interessen und wäre eine Landesverweisung mit einer Belastung verbunden. Dies allein vermag jedoch noch keinen Härtefall zu begründen (vgl. soeben E. 1.6). Was der Beschwerdeführer vorbringt, entspricht grösstenteils lediglich einer Wiederholung der bereits im Rahmen von Art. 8 EMRK vorgebrachten Rügen. Soweit er sich zudem auf seine familiäre Situation nach dem vorinstanzlichen Urteil bezieht, ist darauf nicht einzugehen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Was die Vorinstanz mit Bezug auf die weitere Familie des Beschwerdeführers erwägt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hält fest, die gesamte Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers wohne im Irak und er stehe gemäss eigenen Aussagen mit ihnen regelmässig in Kontakt. Nicht zu überzeugen vermag der Beschwerdeführer mit seinem Argument, die Bindung zu seiner Familie im Irak sei nicht so eng, dass diese ihm in die Schweiz gefolgt wären oder, dass er noch regelmässig in den Irak zurückkehren würde, um sie zu sehen. Der Umstand, dass die Familie seiner Partnerin in der Schweiz lebt, vermag an der vorinstanzlichen Einschätzung der familiären Verhältnisse nichts zu ändern.  
 
1.7.2. Die berufliche bzw. wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers begründet ebenfalls keinen schweren persönlichen Härtefall. Zwar hat er sich gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen stets um eine Erwerbstätigkeit bemüht und geht auch zum Urteilszeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nach. Jedoch berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, er und seine Familie könnten davon nicht leben bzw. reiche das Einkommen nicht aus, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein.  
In diesem Zusammenhang prüft die Vorinstanz zutreffend auch die Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Es ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb ihm eine berufliche Reintegration in seinem Heimatland nicht möglich sein sollte. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, der Irak keine vergleichbaren wirtschaftlichen Möglichkeiten bietet und die berufliche Zukunft sich dort sicher schwieriger gestaltet als hier in der Schweiz, so ist zu berücksichtigen, dass ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz einen Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen vermag (vgl. oben E. 1.6.5 mit Hinweisen). Seine Einwände gehen fehl, wobei zudem weder ersichtlich noch dargetan ist, inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfalle. In sozialer Hinsicht ist in die Härtefallprüfung miteinzubeziehen, dass die Familie des Beschwerdeführers im Irak lebt, was die Wiedereingliederung aufgrund des sozialen Empfangsraums vereinfachen dürfte. Was der Beschwerdeführer mit Blick auf die Wiedereingliederung seiner Partnerin und seiner Tochter dartut, beschränkt sich grösstenteils auf Wiederholungen des bereits Vorgebrachten, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. oben E. 1.6). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz stehen der Landesverweisung überdies keine gesundheitlichen Hindernisse entgegen. 
 
1.7.3. Nach diesen Ausführungen vermag auch die längere Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers - er ist im Jahr 2008 in die Schweiz gekommen - keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Er hat seine gesamten Kindheits- und Jugendjahre im Irak verbracht und ist erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen. Inwieweit nebst der familiären Bindung auch eine tiefe soziale und kulturelle Bindung zur Schweiz bestehen soll, die über das übliche Mass hinausgeht, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Sprachlich verfügt der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen über gewisse Deutschkenntnisse; was er diesbezüglich vorbringt, erweist sich grösstenteils lediglich als seine eigene Sicht der Dinge bzw. bezieht er sich teilweise auch auf die Zeit nach dem vorinstanzlichen Urteil, weshalb er daraus nichts für sich ableiten kann. Wenn auch seine Integration grundsätzlich gelungen ist und der Beschwerdeführer - wie er selbst ausführt - die hiesigen Werte angenommen hat, so ist jedoch keine über die übliche Integration hinausgehende Bindung zur Schweiz erkennbar.  
 
1.7.4. Insgesamt verneint die Vorinstanz auch das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu Recht. Entsprechend erübrigt sich eine Interessenabwägung, weshalb auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist. Dies gilt auch für seine Ausführungen zu seinen Vorstrafen und seiner Persönlichkeitsentwicklung, die allenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung zu würdigen wären. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich als bundesrechts- und völkerrechtskonform.  
 
1.8. Die Vorinstanz ordnet die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren und damit das Minimum an. Was der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht aus seinen Vorbringen für sich ableiten will, ist nicht ersichtlich.  
 
1.9. Die Vorinstanz ordnet die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an, was der Beschwerdeführer nicht begründet beanstandet. Auf seinen Antrag, von einer Ausschreibung im SIS sei abzusehen, ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb