6B_372/2023 04.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_372/2023  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres 
des Kantons Aargau, 
Generalsekretariat, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (Busse, Ersatzfreiheitsstrafe, polizeiliche Ausschreibung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. Februar 2023 (WBE.2023.30/or/we). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nachdem er eine Busse von Fr. 120.-- nicht bezahlt und sich beim zuständigen Personenmeldeamt nach unbekannt abgemeldet hatte, wurde A.________ vom Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau zur Verhaftung respektive zur Bezahlung der offenen Busse ausgeschrieben. Er wandte sich in der Folge an den Generalsekretär des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI) und verlangte eine "rekursfähige Verfügung". Der Generalsekretär teilte A.________ mit Schreiben vom 23. September 2022 mit, dass die Bussenforderung inzwischen beglichen und die Ausschreibung daher umgehend revoziert worden sei. Weiter wies er A.________ darauf hin, dass auf weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr reagiert werde und trat im Ergebnis auf dessen Begehren um Erlass einer Verfügung nicht ein. Nachdem der Generalsekretär auf eine weitere Eingabe von A.________ nicht mehr reagiert hatte, erhob dieser Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. Februar 2023 ab. 
A.________ erhebt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, seine Beschwerde bei der Vorinstanz sei zu bearbeiten. Die Gerichtskosten und Gebühren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Tätigkeit des DVI umgehend zu verbieten, bis dieses die Rechtsstaatlichkeit gewähren könne. Ausserdem seien das vorliegende und das Verfahren xxx (erstinstanzliches Verfahren) zu einem einzigen Verfahren zusammenzuschliessen. 
 
2.  
Am 18. April 2023 wurde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zum Entscheid über das Gesuch verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich eine weitere Verfügung. 
 
3.  
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass es dem Beschwerdeführer - nachdem seine Ausschreibung aufgehoben wurde und das Vollstreckungsverfahren zu einem rechtskräftigen Abschluss kam - an einem rechtlich geschützten Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung fehle. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht (Urteile 6B_583/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1; 6B_680/2022 und 6B_685/2022 vom 29. Juni 2022 jeweilige E. 2), dass die Beschwerde an das Bundesgericht zu begründen und dabei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) bestehen erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde könne Verfahrensfehler aufdecken, weshalb das schutzwürdige Interesse vorhanden sei. Er sei auf dem Polizeiposten unter Androhung von Gefängnis zur Bezahlung der Busse genötigt worden, wodurch auch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, was einen krassen Verfahrensfehler darstelle.  
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses sicherstellt, dass das Gericht über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen befindet (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3). Worin die geltend gemachten Verfahrensfehler genau bestehen sollen und was der Beschwerdeführer daraus ableitet, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor. Selbst wenn es in irgendeiner Form zu Verfahrensfehlern gekommen sein sollte - was sich aus den tatsächlichen und für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gerade nicht ergibt - würde dieser Umstand allein kein aktuelles und praktisches Interesse begründen. Inwiefern ein solches konkret gegeben sein soll, legt der Beschwerdeführer letzten Endes nirgends dar. 
 
5.2. Ebenfalls ungenügend ist die Begründung seines Antrags auf Verfahrensvereinigung; jedenfalls reicht der Hinweis auf einen engen sachlichen Zusammenhang diesbezüglich nicht aus. Ohnehin wäre aber die Vereinigung eines erstinstanzlichen mit einem bundesgerichtlichen Verfahren nicht möglich (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP).  
 
 
6.  
Zusammengefasst erfüllt die Beschwerde die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG klarerweise nicht. Aus ihr ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. 
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger