1B_675/2021 15.12.2021
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_675/2021  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhebt mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Solothurn sowie die Bundesanwaltschaft wegen "diskriminierender Rechtsverweigerung der Opferrechte auf das gesetzliche Strafverfahren gegen die liechtensteinischen Stiftungsräte 1. B.________ 2. C.________ 3. D.________ 4. E.________" und "gegen die schweizerischen Banken 1. F.________ 2. G.________, die liechtensteinischen Banken 3. H.________ 4. I.________". Sie wirft insbesondere der Bundesanwaltschaft Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Opfer und Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerdeführerin unterlässt es indessen aufzuzeigen, in welchen Verfahren und welche Eingaben von ihr die beanstandeten Behörden und Gerichte rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht behält sich vor, inskünftig ähnliche Eingaben formlos abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli