7F_4/2023 25.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_4/2023  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Augustinergasse 3, 1701 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. August 2023 (7B_186/2022); Nichteintreten. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Urteil 7B_186/2022 vom 14. August 2023 wies das Bundesgericht eine von A.________ gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegenstand des Verfahrens war eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. 
Am 25. September 2023 ersuchte A.________ um Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils. Nachdem er darüber informiert worden war, dass das BGG das Institut der Wiedererwägung nicht kennt, und ihm die Voraussetzungen einer Revision erläutert worden sind, bestätigte er mit Eingabe vom 3. Oktober 2023, ein Revisionsverfahren einleiten zu wollen. 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Verfahrensvorschriften an, deren Missachtung eine Revision rechtfertigt: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Der Gesuchsteller führt aus, dass neue, vorher nicht bekannte Fakten das Bundesgericht zur Wiedererwägung eines Verfahrens berechtigen würden. Er verlangt deshalb, dass seine im Verfahren 7B_186/2022 am 11. September 2023 und damit bereits nach Erlass des bundesgerichtlichen Entscheids getätigte Eingabe samt Beilagen berücksichtigt und "gründlich überdenkt" wird. 
 
4.  
Mit diesen Ausführungen ist kein Revisionsgrund im Sinne des Gesagten dargetan. Art. 121 lit. d BGG, der als Revisionsgrund am ehesten in Frage kommen würde, erlaubt die Revision nur, wenn im streitigen Urteil erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die bereits aktenkundig waren. Erst nachträglich vorgebrachte Argumente respektive Beweismittel können nicht zur Revision führen. Allgemein und soweit sich der Gesuchsteller darauf beruft, schuldlos verurteilt worden zu sein, ist er darauf hinzuweisen, dass die Revision der betroffenen Person keine Möglichkeit bietet, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1; 6F_5/2023 vom 12. April 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Mangels hinreichender Begründung eines zulässigen Revisionsgrundes wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Da dieses als aussichtslos zu bezeichnen ist, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den geltend gemachten schwierigen finanziellen Verhältnissen wird mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, und Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger