6B_1275/2023 22.11.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1275/2023  
 
 
Urteil vom 22. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (Vergewaltigung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 20. Oktober 2023 
(Nr. 50/2023/29). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte den Beschwerdeführer am 26. August 1994 wegen Vergewaltigung der Tochter seiner damaligen Lebenspartnerin zu 3 Jahren Zuchthaus und ordnete anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine Verwahrung nach Art. 42 aStGB an. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 6S.700/1994 vom 1. Dezember 1994 nicht ein. Per. 31. Dezember 1999 wurde der sich seit dem 1. Oktober 1993 im Straf- bzw. Massnahmenvollzug befindliche Beschwerdeführer aus der angeordneten Verwahrung entlassen. Mit Eingaben vom 17. Juli 2023 und 10. September 2023, welche er am 2. Oktober 2023 in Kopie direkt auch beim Obergericht des Kantons Schaffhausen einreichte, ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 26. August 1994. Er macht geltend, er sei zu Unrecht wegen Vergewaltigung schuldig gesprochen worden. Seine damalige Lebenspartnerin, die wie ihre Tochter zwischenzeitlich verstorben sei, habe ihn angezeigt und falsch beschuldigt. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat am 20. Oktober 2023 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerdeeingabe vom 7. November 2023 an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2, mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Mit den Erwägungen, gestützt auf welche die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Er behauptet insbesondere nicht, er habe im kantonalen Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, und er bringt auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht keine Revisionsgründe vor. Stattdessen macht er pauschal im Wesentlichen nur geltend, das Urteil vom 26. August 1994 sei ein Fehlurteil. Er verlangt eine Entschädigung für begangenes Unrecht und beschreibt in langen Ausführungen, dass er und die Tochter seiner Lebenspartnerin eine freundschaftliche und sexuelle Beziehung gepflegt hätten, sie gewusst habe, dass er unschuldig "hocke", und sie sich dafür entschuldigt habe. Auch seine Lebenspartnerin sei nach der Entlassung zu ihm gekommen und habe ihn gebeten, ihr wegen der Lügen verzeihen. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt vollständig. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich mithin nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz im Revisionsverfahren Bundesrecht verletzt und/oder einen Revisionsgrund zu Unrecht verneint haben könnte. Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill