5A_266/2023 21.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_266/2023  
 
 
Urteil vom 21. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zofingen, 
Familiengericht, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen, 
 
D.A.________, 
 
Gegenstand 
Erwachsenenschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 8. Februar 2023 (XBE.2022.54). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. D.A.________ (geb. 1942; Betroffener) lebt derzeit im Pflegeheim F.________. Mit ihn betreffenden Gefährdungsmeldungen gelangten seine Ehefrau E.A.________ sowie die Tochter A.A.________ (Beschwerdeführerin 1) und die Söhne B.A.________ und C.A.________ (Beschwerdeführer 2 und 3) am 20. Dezember 2017, am 8. November 2018 und am 11. November 2020 an das Bezirksgericht Zofingen, Familiengericht. Dieses verzichtete mit Entscheiden vom 17. August 2018 und vom 15. Mai 2019 sowie mit Schreiben vom 20. Januar 2021 auf die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen und insbesondere die Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrags.  
Am 14. August 2021 nahm das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, eine im Zusammenhang mit dem wiederholten Verzicht auf eine Erwachsenenschutzmassnahme stehende Aufsichtsbeschwerde der Angehörigen des D.A.________ gegen das Bezirksgericht nicht anhand. Weitere Gefährdungsmeldungen vom 20. April 2021 und vom 12. Mai 2021 blieben ebenso ohne Folge. 
 
A.b. Am 4. Mai 2022 gelangten E.A.________, A.A.________ sowie B.A.________ und C.A.________ erneut ans Bezirksgericht und beantragten, es seien die sich bei G.________ - einem Vertrauten von D.A.________ - befindlichen Bücher des D.A.________ einer umfassenden und unabhängigen Revision zu unterziehen. Weiter sei ein Arztzeugnis vom 11. Januar 2021, aus dem die Urteilsfähigkeit von D.A.________ abgeleitet werde, durch eine unabhängige Fachperson prüfen zu lassen und es sei den Gesuchstellern umfassende Einsicht in sämtliche Akten der Erwachsenenschutzbehörde zu gewähren.  
Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 wies das Bezirksgericht sämtliche Anträge ab. 
 
B.  
Gegen diesen Entscheid gelangten E.A.________, A.A.________ sowie B.A.________ und C.A.________ am 11. August 2022 mit Beschwerde an das Obergericht. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens beantragten sie, es hätten die Instruktionsrichterin H.________ sowie die Oberrichter I.________ und J.________ in den Ausstand zu treten. Mit Entscheid vom 8. Februar 2023 (eröffnet am 4. März 2023) trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. In der Entscheidbegründung, wenn auch nicht im Dispositiv, schrieb es ausserdem die Ausstandsbegehren gegen die Oberrichter ab, da diese nicht am Verfahren mitwirkten, und trat auf jenes gegen die Instruktionsrichterin nicht ein. 
 
C.  
A.A.________ sowie B.A.________ und C.A.________ gelangen mit Beschwerde vom 3. April 2023 an das Bundesgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Vor der Neubeurteilung der Sache sei das gegen die Instruktionsrichterin gerichtete Ausstandsbegehren zu behandeln und der entsprechende Entscheid zu begründen. 
Am 22. bzw. 29 Juni 2023 verzichten das Bezirksgericht und das Obergericht auf eine Vernehmlassung und am 3. Juli 2023 beantragt D.A.________, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2023 haben A.A.________ sowie B.A.________ und C.A.________ an ihren bisherigen Anträgen festgehalten. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 1).  
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über im Zusammenhang mit früheren (und allenfalls beabsichtigten) Erwachsenenschutzverfahren stehende Anträge entschieden hat. Dies betrifft eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Dasselbe Rechtsmittel steht auch gegen den Entscheid über den Ausstand eines Gerichtsmitglieds zur Verfügung (vgl. BGE 137 III 180 E. 1.1). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, sie seien nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB als dem Betroffenen nahestehende Personen zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert (zur auch insoweit bestehenden Begründungspflicht vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und dazu Urteil 5A_270/2022 vom 17. August 2022 E. 3.4.2). Einerseits würden sie die Interessen des Betroffenen wahren, andererseits hätten sie ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diesbezüglich führen sie aus: "E.A.________ [...] und der [Betroffene] haben damit ein berechtigtes, gemeinsames Interesse daran, dass das eheliche Vorsorgevermögen nicht weiter durch sachunlogische und nicht autorisierte Handlungen des [Betroffenen] gegenüber G.________ und von diesem portierte Mandatsnehmer geschädigt wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass [der Betroffene] im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit E.A.________ [...] bereits zum jetzigen Zeitpunkt als massiv überschuldet zu betrachten ist. In ihren Stellungen als nahestehende Angehörige sind sowohl die Ehefrau [...] als auch die Kinder des Ehepaares als direkte Nachkommende dazu verpflichtet, das Vorsorgevermögen des hilfsbedürftigen Familienmitgliedes zu erhalten und für zukunftssichernde Investitionen besorgt zu sein."  
 
1.2.2. Die Beschwerdeführer sind daran zu erinnern, dass sich die Beschwerdebefugnis im Verfahren vor dem Bundesgericht allein nach Art. 76 Abs. 1 BGG und nicht nach Art. 450 ZGB richtet (vgl. statt vieler Urteil 5A_542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.1). Demnach kann nur ans Bundesgericht gelangen, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG). Die beschwerdeführende Person muss einen praktischen Nutzen an der Gutheissung der Beschwerde haben, der es ihr ermöglicht, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich brächte (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Das von der beschwerdeführenden Person verfolgte Interesse muss sodann ihr eigenes sein. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können nicht die Interessen Dritter geltend gemacht werden (Urteil 5A_687/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2).  
Damit vermögen die Beschwerdeführer ihre Befugnis zur Beschwerde in Zivilsachen von vornherein nicht mit dem Argument zu begründen, sie würden die Interessen des Betroffenen wahren. Soweit sie sich sodann (auch) auf ein eigenes Interesse berufen und eine (weitere) Belastung des "ehelichen Vorsorgevermögens" des Betroffenen verhindern wollen, machen sie wie die Erben, die ihre Erbschaft erhalten wollen, eine bloss mittelbare Betroffenheit geltend, die kein hinreichend schutzwürdiges Interesse vermittelt (vgl. Urteile 5A_932/2022 vom 3. März 2023 E. 2.2.2; 5A_80/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2.4; 5A_111/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.4; 5A_687/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.5). Auch damit lässt sich ihre Beschwerdeberechtigung nicht begründen. 
 
1.2.3. Das Obergericht ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, die Beschwerdeführer seien nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. vorne Bst. B). Da sie nicht im Interesse des Betroffenen handeln würden, könnten sie nicht als der betroffenen Person nahestehende Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB eingestuft werden. Sie würden weiter keine eigenen schutzwürdigen Interessen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB geltend machen. Eine Person ist im Streit um ihre Legitimation zur Anrufung einer Vorinstanz zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt, wenn auch das Urteil in der Sache vor Bundesgericht hätte angefochten werden können (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.2). Die Beschwerdeführer sind aus diesem Grund zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert.  
Freilich beschränkt sich das bundesgerichtliche Verfahren unter diesen Umständen auf die Frage der Beschwerdeberechtigung im kantonalen Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 II 497 E. 1 und 2; Urteil 5A_111/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.5). Folglich geht die Beschwerde am Streitgegenstand vorbei, soweit die Beschwerdeführer sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation im vorinstanzlichen Verfahren, sondern zu den in der Sache strittigen (inhaltlichen) Fragen äussern. Gleichzeitig erweist sich das von den Beschwerdeführern gestellte (kassatorische) Rückweisungsbegehren (vgl. vorne Bst. C) auch mit Blick auf die grundsätzlich reformatorische Natur der Beschwerde in Zivilsachen als zulässig (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), weil das Bundesgericht keinesfalls in der Sache entscheiden kann (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3). 
 
1.2.4. Zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt sind die Beschwerdeführer sodann auch insoweit, als das Obergericht nicht auf ihr Ausstandsgesuch eingegangen ist (vgl. Urteile 4A_448/2022 vom 12. Januar 2023 E. 1; 5A_76/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.1). Angefochten ist auch hier allein der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (vgl. vorne Bst. B), wobei das Obergericht diesen allerdings damit begründete, das Gesuch der Beschwerdeführer sei trölerisch und missbräuchlich.  
 
1.3. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei das vorliegende Verfahren mit zahlreichen anderen Verfahren zu vereinigen, namentlich aber mit dem Scheidungsverfahren des Betroffenen. Dies kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die von den Beschwerdeführern genannten weiteren Verfahren nicht vor Bundesgericht hängig sind und ausserdem teilweise bereits abgeschlossen zu sein scheinen. Ohnehin vereinigt das Bundesgericht (nur) dann zwei oder mehrere Verfahren, wenn mehrere Beschwerden gegen dasselbe Urteil erhoben wurden, die dieselben Parteien und dieselben Verhältnisse betreffen und ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt (Art. 71 BGG i.V. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteil 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 1.1). Diese Voraussetzungen sind namentlich bezüglich des Scheidungsverfahrens des Betroffenen nicht erfüllt. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird daher abgewiesen.  
 
1.4. Die Beschwerdeführer stören sich daran, dass D.A.________ im kantonalen Verfahren als "Betroffener" und nicht als "Hilfsbedürftiger" bezeichnet wurde. Letztere Bezeichnung wäre ihrem Dafürhalten nach angemessener gewesen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht, inwieweit die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer diesbezüglichen Abänderung des angefochtenen Entscheids haben könnten (Art. 76 Abs. 1 BGG). Im Übrigen wird die (potentiell) von einer Erwachsenenschutzmassnahme betroffene Person praxisgemäss auch im Verfahren vor Bundesgericht als "Betroffene" oder "Betroffener" bezeichnet.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und von kantonalem und interkantonalem Recht gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht - dazu zählt auch der Prozesssachverhalt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1) -, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).  
 
3.  
 
3.1. In einem grossen Teil der eingereichten Beschwerdeschrift begnügen die Beschwerdeführer sich unter dem Titel "weiterführende Beschwerdebegründungen" damit, äusserst detailliert das bisherige Geschehen und insbesondere den Gang der zahlreichen im Zusammenhang mit dem Betroffenen geführten Verfahren aus ihrer Sicht darzulegen. Abgesehen davon, dass sie dabei vielfach über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehen (vgl. vorne E. 1.2.3), werfen sie dem Obergericht dabei keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor und gehen auch nicht erkennbar auf den angefochtenen Entscheid ein. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als auch des Ausstandsgesuches. So sind die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Letzterem etwa der Ansicht, ein bestimmtes Vorkommnis "könnte als Beleg dafür gewertet werden, dass [der Instuktionsrichterin] möglicherweise eine gewisse Sensibilität für Interessenkonflikte fehlt", oder geben sie an, die Instruktionsrichterin habe bestimmte Handlungen "wohl aufgrund einer möglichen Befangenheit" nicht vorgenommen. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Zivilsachen nicht.  
 
3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführer unter dem Titel "Beschwerdebegründung" beziehen sich ein wenig genauer auf den angefochtenen Entscheid. Auch hier lässt die Beschwerde indes eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Obergerichts vermissen. Dazu reicht es nicht aus, die obergerichtlichen Ausführungen wiederholt und in verschiedenen Worten als falsch und nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer gehen mit Blick auf die Eintretensfrage nicht erkennbar auf die für die Vorinstanz entscheidenden Umstände ein, namentlich dass es an der faktischen Verbundenheit zwischen ihnen und dem Betroffenen fehle und dass die zahlreichen Interventionen nicht in dessen Interesse lägen. Eine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid liegt auch nicht im Vorwurf, das Obergericht habe "fälschlicherweise sowie unbegründet festgehalten", das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführer sei "angeblich" trölerisch und missbräuchlich erfolgt. Weitergehend geben die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einzig ihren nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz schon im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkt wieder, die Instruktionsrichterin sei befangen, weil sie bereits an früheren die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren mitgewirkt habe. In der Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkts vor Bundesgericht liegt keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. BGE 145 V 161 E. 5.2 [einleitend]; 140 V 22 E. 7.1; 134 II 244 E. 2.3). Die Beschwerde erfüllt die Begründungserfordernisse damit auch insoweit nicht.  
 
4.  
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen braucht auf das Vorbringen von D.A.________, die Beschwerde sei nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern die Unterschriften digital eingefügt, nicht mehr eingegangen zu werden. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der Kanton Aargau keinen Anspruch auf eine solche hat und der Betroffene nicht anwaltlich vertreten war und keinen ausserordentlichen Aufwand geltend macht oder nachweist (Art. 68 Abs. 1-3 BGG; BGE 133 III 439 E. 4; 129 V 113 E. 4.1). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht Zofingen, Familiengericht, D.A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber