6B_270/2021 05.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_270/2021  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, 
2. B.B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB); Schadenersatz; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Januar 2021 (SB190369-O/U/hb-cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Februar 2018 wird A.A.________ namentlich vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 29. November 2013 und 15. Januar 2014 Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 322'500.-- ab dem Konto ihres Vaters, C.A.________, bei der Bank D.________ abgehoben, das Geld hernach aufbewahrt und anschliessend ihrem Vater übergeben zu haben, wobei sie zumindest in Kauf genommen habe, dass er dieses Geld durch ungetreue Geschäftsbesorgung erlangt habe. 
 
B.  
Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.A.________ am 15. März 2019 wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB und bestrafte sie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Die Schadenersatzforderung der B.B.________ AG wurde auf den Zivilweg verwiesen.  
 
C.  
Mit Urteil vom 20. Januar 2021 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte A.A.________ zu einer bedingten Geldstrafe in derselben Höhe. Zudem verpflichtete es sie in solidarischer Haftung mit C.A.________, der B.B.________ AG Schadenersatz von Fr. 322'500.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 15. Januar 2014 zu leisten. 
 
D.  
 
D.a. A.A.________ gelangt am 3. März 2021 mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben, sie sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und die Zivilforderung sei abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter - bei Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs - sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.  
Am 13. April 2021 reichte A.A.________ eine ergänzende Eingabe mit Beilage ein. 
 
D.b. Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör, auf effektive Möglichkeit, sich zu verteidigen, und auf ein faires Verfahren sowie des "nemo tenetur"-Grundsatzes.  
Sie bringt vor, die Vorinstanz stütze die rechtliche Beurteilung des tatbestandsmässigen (subjektiven) Verhaltens im Wesentlichen auf die Printauszüge der WhatsApp-Chats zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und ihrem Vater. Da diese Chats ihr im ganzen Verfahren aber nie vorgehalten worden seien bzw. ihr deren effektiver Inhalt nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, hätte die Vorinstanz dieses Beweismittel als unverwertbar qualifizieren müssen. Es könne nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin sein, sich mangels eines effektiven Vorhalts und damit quasi auf Vorrat zu den in den Akten befindlichen Beweismitteln zu äussern. Die Vorinstanz halte selber zutreffend fest, dass die Gespräche auf den Printauszügen ihr nicht im Einzelnen vorgehalten worden seien. Soweit ihr (der Beschwerdeführerin) vorgehalten worden sei, sie habe aufgrund der WhatsApp-Chats (sowie ihrer Stellung bei der E.________ AG) gewusst, dass ihr Vater sehr viel Geld von der Beschwerdegegnerin 2 und der B.F.________ AG bezogen hätte, verkenne die Vorinstanz offensichtlich, dass die beiläufige Nennung und der pauschale Verweis auf "die WhatsApp-Chats" in keiner Weise als rechtsgenüglicher Vorhalt qualifiziert werden könnten. Die beschuldigte Person könne sich nur dann effektiv verteidigen, wenn ihr das entsprechende Beweismittel und die sich daraus ergebenden Belastungsmomente auch explizit vorgehalten werden; die blosse Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens genüge hierfür nicht. Im Weiteren leite die Vorinstanz aus dem Aussageverweigerungsrecht und dem Verzicht auf ein Verlesen der Fragen zur Sache in rechtswidriger Weise einen Verzicht auf Vorhalt der fraglichen WhatsApp-Chats ab. Es sei völlig ungewiss, welche Fragen der Erstrichter ihr zu stellen beabsichtigt habe. Die Erstinstanz habe auch nicht etwa angekündigt, dass sie ihr (der Beschwerdeführerin) die Chats habe vorhalten wollen. Schliesslich vermöge die Stellungnahme ihres ehemaligen Verteidigers vor der Erstinstanz einen rechtsgenüglichen Vorhalt keineswegs zu ersetzen, geschweige denn die prozessuale Mangelhaftigkeit zu heilen (Beschwerde S. 5 ff.). 
 
1.2. Die Vorinstanz hielt zur Frage der Verwertbarkeit der WhatsApp-Chats fest, die fraglichen Printauszüge davon würden sich seit Beginn des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin bei den Akten befinden. In Anbetracht des konkreten Verfahrensablaufs könne kein Zweifel daran bestehen, dass sie Kenntnis von der Existenz dieser WhatsApp-Gespräche und deren Bedeutung für das Strafverfahren gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern und ihren Standpunkt dazulegen. Mit dem Vorhalt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sei ihr auch kommuniziert worden, dass die WhatsApp-Gespräche im Verfahren als Beweismittel herangezogen würden. Dass die Gespräche ihr nicht im Einzelnen vorgehalten worden seien, schade nicht. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin vor der Erstinstanz erklärt habe, dass sie anlässlich der Verhandlung keine Aussagen zur Sache machen wolle, und ausdrücklich darauf verzichtet habe, dass ihr die Fragen des Gerichts im Einzelnen vorgehalten würden. Insofern verhalte sie sich widersprüchlich, wenn sie nun im Nachhinein geltend mache, man hätte ihr die Auszüge im Einzelnen vorhalten sollen. Im Übrigen habe sie auch in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen die Aussagen zur Sache verweigert. Schliesslich habe neben dem Privatklägervertreter auch die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren zu den WhatsApp-Gesprächen und deren möglichen Interpretation Stellung genommen (angefochtenes Urteil S. 13 f.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die StPO enthält keine detaillierten Bestimmungen zum Ablauf einer Einvernahme. Diesbezüglich besteht - in den Schranken des fair-trial-Prinzips - ein gewisser (Handlungs-) Freiraum der jeweils einvernehmenden Person (DANIEL HÄRING, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 143 StPO; vgl. auch SCHMID/ JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 143 StPO). Art. 143 StPO normiert immerhin einige Grundregeln für die Durchführung von Einvernahmen. In Absatz 4 dieser Vorschrift wird festgehalten, dass sich die einzuvernehmende Person zum Gegenstand der Einvernahme äussern kann, und in Absatz 5 wird vorausgesetzt, dass durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen angestrebt werden soll. Unklare, mehrdeutige oder suggestiv angelegte Fragen, welche eine bestimmte Antwort nahelegen, eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen oder denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, sind unzulässig (Urteile 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2; 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.4.5; 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 4.4.3; je mit Hinweis[en]). Dem Ausmass von Unklarheiten in der Befragung kann jedoch nur im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung differenziert Rechnung getragen werden. Eine Einvernahme wird daher trotz unklaren Fragen nicht unverwertbar, da es sich bei der Bestimmung von Art. 143 Abs. 5 StPO um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 20 E. 3.3; in Bezug auf Suggestivfragen vgl. auch Urteile 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2; 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.4.5; 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 4.4.3; je mit Hinweis[en]).  
 
1.3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch stellt einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Er dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Gehörsanspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Er gewährleistet insbesondere das Recht des Betroffenen, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. a und d StPO; BGE 144 II 427 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3; 142 I 86 E. 2.2; 140 I 99 E. 3.4; Urteil 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022; 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 302; je mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 111 Ia 273 E. 2b; Urteil 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 4.6.2; 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 2.2.1).  
 
1.4. Die Rügen erweisen sich als unbegründet:  
Die Beschwerdegegnerin 2 liess der zuständigen Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Schreibens vom 9. Juli 2015 neben einem alten Geschäftsmobiltelefon der Beschwerdeführerin auch einen Ordner mit Auszügen von WhatsApp-Chats zukommen. In diesem Schreiben legte sie beispielhaft ausgewählte Gespräche u.a. zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater dar (vgl. kant. Akten, pag. 2 S. 1 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 die Siegelung u.a. des Mobiltelefons verlangt hatte, hiess das zuständige Zwangsmassnahmengericht am 26. August 2016 den staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung gut; gleichzeitig wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entfernung der WhatsApp-Ausdrucke aus den Akten ab. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. November 2016 (Verfahren 1B_361/2016) abgewiesen. Wie die Vorinstanz treffend ausführt, musste die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund Kenntnis von der Existenz dieser, ihrer eigenen WhatsApp-Chats, und - spätestens zum Zeitpunkt des erwähnten Bundesgerichtsentscheids - deren Bedeutung für das Strafverfahren gehabt haben. Den Akten ist jedenfalls zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens selbst erwähnte, die "Printauszüge der WhatsApp-Gespräche" seien durch die Beschwerdegegnerin 2 eingereicht worden (kant. Akten pag. 5/13 S. 3 und S. 5), nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung namentlich vorbrachte, dass der anwaltliche Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 "auch Printauszüge von WhatsApp-Gesprächen" eingereicht habe, wobei die WhatsApp-Prints bereits gesichtet worden seien und sich in den Akten befinden würden (kant. Akten pag. 5/10 S. 2 f.). Auch in der nachfolgenden Beschwerde ans Bundesgericht nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die "WhatsApp-Prints vom Geschäftshandy" von ihr "zwischen ihr und ihrem Vater" (vgl. kant. Akten pag. 5/19 S. 5). Wenn im Rahmen der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2018 der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, sie habe aufgrund "der WhatsApp-Chats" (sowie ihrer Stellung bei der E.________ AG) gewusst, dass ihr Vater sehr viel Geld von der Beschwerdegegnerin 2 und der B.F.________ AG bezogen habe (vgl. kant. Akten pag. 6/3 S. 3), war für sie mithin erkennbar, auf welche Dokumente sich dieser Vorhalt beziehen musste. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, das fragliche Aktenstück sei ihr zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht bekannt gewesen. Dass die in den Akten befindlichen Chat-Auszüge (inkl. anderer Handyauszüge) 70 Seiten umfassen (vgl. kant. Akten pag. 3/2/1-70 bzw. pag. 5/17/1-70) und ihr in der genannten Einvernahme nicht im Einzelnen vorgehalten wurden, macht den Vorhalt, mag er auch ungenau sein, nicht unbeachtlich oder gar unverwertbar (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Ausserdem machte die Beschwerdeführerin (nicht nur) auf diesen Vorhalt hin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Inwiefern dieser Umstand zu ihren Ungunsten ausgelegt worden wäre, erhellt nicht. Kommt hinzu, dass sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich darauf verzichtete, dass ihr die Fragen des Gerichts zur Sache vorgehalten werden, nachdem ihr (damaliger) Verteidiger bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung bekannt gegeben hatte, dass sie keine Aussagen zur Sache machen werde (vgl. kant. Akten, erstinstanzliches Protokoll S. 6 und S. 9 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin nunmehr behauptet, es sei völlig ungewiss, welche Fragen der Erstrichter ihr zu stellen beabsichtigt habe und er auch nicht etwa angekündigt habe, dass er ihr (nochmals) die Chats vorhalten wolle. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin später der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens ausdrücklich zustimmte (vgl. kant. Akten pag. 64/1) und damit - auch - gegenüber der Vorinstanz ihren Verzicht auf erneute Befragung (zur Sache) bekräftigt hat. Inwiefern die zutreffende Auffassung der Vorinstanz den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verletzen sollte, ist ebenso wenig ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin hinreichend dargetan. Wie die Vorinstanz im Weiteren festhält, nahm der (damalige) Verteidiger der Beschwerdeführerin in seinem Plädoyer vor der Erstinstanz Stellung (zur Verwertbarkeit und) zum Inhalt der Chat-Auszüge, wobei er explizit Bezug auf das konkrete Aktorum nahm (vgl. kant. Akten pag. 40 S. 22). Entgegen der (heutigen) Auffassung der Beschwerdeführerin zeigte er damit selber auf, dass das fragliche Beweismittel nicht "irgendwo in den sehr umfangreichen Akten" enthalten ist und sich bereits die Erstinstanz (und hernach die Vorinstanz) nicht auf ein Beweismittel abgestützt hat, das ihr nicht bekannt gewesen wäre oder mit deren Erheblichkeit sie nicht hätte rechnen müssen. Der angebliche Umstand, dass der damalige Verteidiger sich nur aufgrund seiner eigenen anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu den Chats geäussert habe, ändert nichts daran, dass es der Beschwerdeführerin nicht verunmöglicht wurde, ihren Standpunkt im Strafverfahren wirksam zur Geltung zu bringen und damit ihre Verteidigungsrechte effektiv wahrnehmen zu können. Im Übrigen lässt sie unerwähnt, dass ihr damaliger Verteidiger bzw. sie in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung erneut auf den fraglichen Chat zwischen ihr und ihrem Vater einging (vgl. kant. Akten pag. 73 S. 9 ff.), nachdem die Erstinstanz in deren schriftlichen Urteilsbegründung einlässlich auf einzelne Unterhaltungen daraus eingegangen war (vgl. kant. Akten pag. 51 S. 18 ff.).  
Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör noch begeht sie eine anderweitige Rechtsverletzung, wenn sie von der Verwertbarkeit der WhatsApp-Chats ausgeht. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in rechtlicher Hinsicht, der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei sei nicht erfüllt (Beschwerde S. 9 ff.).  
Die Vorinstanz hielt hierzu zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe in Anbetracht der Ungewöhnlichkeit der Transaktionen mit der deliktischen Herkunft des Geldes rechnen müssen. Darüber hinaus habe sie aufgrund der WhatsApp-Nachrichten ihres Vaters Kenntnis davon gehabt, dass er nur kurze Zeit später zuvor von der Beschwerdegegnerin 2 und der G.________ AG (vormals B.F.________ AG) erhebliche finanzielle Mittel abgezogen gehabt habe. Vor diesem Hintergrund hätten konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren Rechtsverletzung bestanden. Indem sie die Bargeldbezüge trotz aller Verdachtsgründe vorgenommen habe, habe sie in Kauf genommen, Vermögenswerte aus einer schweren Straftat einem allfälligen Zugriff durch die Strafbehörden zu entziehen (Urteil S. 19 ff.). 
 
2.2. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung) macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 4.2.1 mit Hinweis; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.2). Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2, je mit Hinweisen). Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (zum Ganzen: BGE 119 IV 242 E. 2b; Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 12.1; 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 4.2.1; 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (Urteile 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin ausgehend von einer Unverwertbarkeit der WhatsApp-Chats geltend macht, sie habe nicht im Wissen über die Vortaten ihres Vaters gehandelt, entfernt sie sich a priori vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzugehen. Auch ihre eventuellen Vorbringen, wonach es gleichwohl am subjektiven Tatbestand fehle, selbst wenn von der Verwertbarkeit der Chats auszugehen wäre, erfüllen die formellen Eintretensvoraussetzungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand nicht auseinander. Sie beschränkt sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge pauschal darzulegen. Im Übrigen genügte für die Annahme von Willkür ohnehin nicht, wenn die Beschwerdeführerin namentlich "die gegenteilige und nicht weniger glaubhafte These" aufstellen will, ihre Aussagen im Chat würden darauf hindeuten, dass sie davon ausgegangen sei, ihr Vater habe Anrecht auf das Geld. Auf die Rügen den subjektiven Tatbestand betreffend ist demnach nicht einzutreten.  
 
3.  
Damit besteht auch kein Anlass, auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Abweisung der Zivilklage einzutreten. Soweit sie eventualiter anbegehrt, die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen und hierfür im Wesentlichen auf "die zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz" abstellt, kommt sie ihren Begründungsobliegenheiten erneut nicht nach (vgl. bereits Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; je mit Hinweisen). Am Ganzen ändert im Übrigen nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2021 noch eine zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin 2 abgeschlossene Vergleichsvereinbarung vom 24. März 2021 einreichte: Da dies nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG geschah, können die ergänzende Eingabe und das ihr beigefügte Beweismittel samt der modifizierten Rechtsbegehren ohnehin nicht berücksichtigt werden (Urteile 6B_12/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1; 6B_736/2016 vom 9. Juni 2017 E. 1.3; 6B_839/2015 vom 26. August 2016 E. 1.1). Dass die genannte Vereinbarung auch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erstellt worden ist, bleibt unbeachtlich (zum Ganzen: BGE 113 Ia 407 E. 1 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler