5A_781/2023 30.10.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_781/2023  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Gotthardstrasse 11, Postfach, 8800 Thalwil. 
 
Gegenstand 
Betreibungsregisterauszug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Oktober 2023 (PS230173-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Horgen mit dem sinngemässen Anliegen, über fünfjährige Betreibungen aus seinem Betreibungsregisterauszug zu löschen. Diese Eingabe reichte er auch am 13. Februar und 3. März 2023 ein. Mit Schreiben vom 15. März 2023 erläuterte das Bezirksgericht die Rechtslage, schlug eine formlose Erledigung vor und setzte dem Beschwerdeführer - für den Fall, dass er keine solche wünschen sollte - Frist an, um das Beschwerdeobjekt genau zu bezeichnen und beizulegen und um konkrete Rechtsbegehren zu formulieren. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe vom 18. März 2023 sowie erneut diejenige vom 24. Januar 2023 ein. Mit Beschluss vom 5. September 2023 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2023 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. 
Am 12. Oktober 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Vor Bundesgericht kann einzig der Beschluss des Obergerichts angefochten werden, nicht auch der Beschluss des Bezirksgerichts (Art. 75 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Ergänzend hat es festgehalten, dass eine Löschung von Betreibungen nicht möglich sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 8a Abs. 4 SchKG berufen möchte, sei dem entgegenzuhalten, dass über offene Verlustscheine auch nach fünf Jahren Auskunft zu geben sei und es sich beim eingereichten Betreibungsregisterauszug um eine Selbstauskunft handle, die von der Begrenzung von Art. 8a Abs. 4 SchKG nicht erfasst sei. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch das Betreibungsamt oder das Bezirksgericht sei nicht erkennbar. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer geht nicht auf die tragende Erwägung des angefochtenen Beschlusses ein, wonach seine Beschwerde an das Obergericht den Begründungsanforderungen nicht genügte. Stattdessen wendet er sich gegen das Verhalten des Bezirksgerichts und er erhebt Vorwürfe gegen das Betreibungsamt sowie dessen Leiterin. Zudem beruft er sich auf Art. 8a SchKG. Auf Letzteres braucht nicht eingegangen zu werden, da er sich mit der Haupterwägung des Obergerichts nicht auseinandersetzt (BGE 139 II 233 E. 3.2). 
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg