8C_768/2021 30.11.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_768/2021  
 
 
Urteil vom 30. November 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeindeverband Sozialdienst B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2021 (100.2020.352U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. November 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2021 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, 
dass ein auf kantonalem Recht beruhendes Urteil vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. es ist in der Beschwerde konkret und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das kantonale Urteil verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3, je mit Hinweisen), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. November 2021, soweit er sich darin überhaupt auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen bezieht, rein appellatorische Kritik übt, und namentlich keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass damit den vorerwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht Genüge getan wird (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 mit Hinweisen), weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten) wegen aussichtsloser Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG) abzuweisen ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. November 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz