6B_766/2023 24.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_766/2023  
 
 
Urteil vom 24. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, 
Eigerplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Übertretung des Spielbankengesetzes; Willkür; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 18. April 2023 (SST.2022.233). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Eidgenössische Spielbankenkommission warf dem Beschwerdeführer die mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz [SBG]) vor, begangen in der Zeit vom 28. November 2014 bis 7. September 2018 und vom 1. März 2018 bis 12. September 2018, und büsste ihn deswegen mit Strafbescheid vom 13. Oktober 2021 mit Fr. 15'300.--. Der Beschwerdeführer verlangte eine gerichtliche Beurteilung. Am 12. November 2021 überwies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens. Am 9. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Baden den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG (bezüglich diverser namentlich genannter Spiele) frei, bestrafte ihn aber wegen mehrfacher Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG (Organisieren von mindestens einem Pokertunier; Bereitstellen der Räumlichkeiten ["Raum xxx"] zum Zwecke des Anbietens diverser namentlich genannter Spielbankenspiele) kostenfällig mit einer Busse von Fr. 9'360.--. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 18. April 2023 unter Kostenauflage ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Monate). 
Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Im Falle eines Schuldspruchs sei er mit höchstens Fr. 1'500.-- zu büssen. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 
 
2.  
Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz [BGS]) in Kraft getreten und hat das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz [SBG]) ersetzt. Mit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes haben sich die Strafbestimmungen und die angedrohten Sanktionen geändert. Als das mildere Recht ist vorliegend das Spielbankengesetz anwendbar. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt indes keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Er macht einerseits geltend, nie ein illegales Pokerturnier organisiert zu haben, und bringt andererseits vor, keine Kenntnis über Spielbankenspiele gehabt zu haben. In seinen Ausführungen wirft er der Vorinstanz Willkür vor. Er spricht von "Mängeln an Beweisen" sowie von "mangelnder Untersuchung und Beweisführung" und beanstandet, "alles basiere auf reinen Annahmen von seinen privaten Chatverläufen". Im Rahmen seiner Kritik setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz und denjenigen der ersten Instanz allerdings nicht bzw. nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich vor Bundesgericht vielmehr darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Kritik zu bekräftigen und seine eigene Sicht der Dinge erneut darzulegen, so z.B. die Mietkosten des Vereins seien mit Mitgliedsbeiträgen, Spenden und weiteren Einnahmen (Badenfahrt 2017) bezahlt worden, es sei nicht um Geld gespielt worden, er habe nie Frankenbeträge erwähnt, es sei um blosse Plauschspiele gegangen, er habe keine Kenntnis über Spielbankenspiele gehabt, die untervermietete Räumlichkeit sei bei seiner Anwesenheit verschlossen gewesen usw. Seine Version der Dinge wurde von der Vorinstanz jedoch mit einlässlicher Begründung verworfen und seine Kritik widerlegt. Inwiefern ihre Erwägungen Recht verletzen sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Seine Einwände gegen die im kantonalen Verfahren vorgenommene Beweiswürdigung bleiben vielmehr rein appellatorisch. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. 
 
5.  
Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels wird auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill