6F_32/2018 19.12.2018
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6F_32/2018  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. September 2018 (6B_590/2018). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 24. September 2018 (Urteil 6B_590/2018) auf eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018 (BK 18 111) nicht ein. 
Der Gesuchsteller und damalige Beschwerdeführer gelangt mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 15. Oktober 2018 an das Bundesgericht. 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde hiergegen ist nicht möglich. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die Eingabe ist demnach als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. 
 
3.  
Der Gesuchsteller hat allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG; Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 E. 2). 
Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Der Gesuchsteller macht keinen gesetzlichen Revisionsgrund geltend und zeigt nicht auf, inwieweit das bundesgerichtliche Urteil vom 24. September 2018 Anlass für eine Revision bieten würde. Das Bundesgericht trat ohne materielle Überprüfung der Rechtsbegehren und Rügen wegen formeller Mängel auf die Beschwerde nicht ein. Dass der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Eine rechtliche Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids ist auch im vorliegenden Revisionsverfahren nicht möglich. 
 
4.  
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG) gegenstandslos wird. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held