6B_58/2018 18.04.2018
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_58/2018  
 
 
Urteil vom 18. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. November 2017 (SU170026). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 16. Januar 2018 gegen zwei Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich wegen Verletzung von Verkehrsregeln. Die Bundesgericht hat die Eingabe als Beschwerden in Strafsachen entgegengenommen und das vorliegende (6B_58/2018) sowie ein separates Verfahren (6B_57/2018) eröffnet. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens bis zum 2. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. Am letzten Tag der Frist beantragte er, es sei (in beiden Verfahren) von der Erhebung von Kostenvorschüssen abzusehen, eventualiter seien diese angemessen zu reduzieren. 
Das Bundesgericht nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegen, das es mit Verfügung vom 7. März 2018 abwies, da der Beschwerdeführer seine aktuelle wirtschaftliche Situation und behauptete Bedürftigkeit innert Frist nicht belegte. 
 
3.  
Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 8. März 2018 eine Nachfrist bis zum 22. März 2018, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Verfügung zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist an drohungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BBG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held