4A_537/2022 27.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_537/2022  
 
 
Urteil vom 27. Dezember 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Iten, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Vereinigung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 25. Oktober 2022 
(Z1 2021 24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Schweizerische Vereinigung B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist für die Durchführung der fallbezogenen Weiterbildung für Tierärztinnen und Tierärzte mit dem Ziel der Erlangung des Titels "X.________" verantwortlich. Die Prüfung zur Erlangung dieses Titels besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist Tierärztin. Sie hatte erstmals im Jahr 2019 an der Prüfung teilgenommen und dabei den schriftlichen Teil der Prüfung bestanden, den mündlichen Teil indessen nicht. Um den mündlichen Teil zu wiederholen, meldete sie sich daher für die Prüfungssession 2020 an, die auf den 26. und 27. März 2020 angesetzt war. 
Im Frühjahr 2020 breitete sich COVID-19 in Europa aus. Am 15. März 2020 bestätigte die Beklagte die planmässige Durchführung der Prüfungen trotz COVID-19. Sie sagte diese aber am Tag darauf ab, nachdem der Bundesrat die ausserordentliche Lage nach dem Epidemiengesetz ausgerufen hatte. Die Klägerin setzte sich daraufhin gegen die Absage der Prüfungen erfolglos zur Wehr. Am 9. April 2020 gab die Beklagte bekannt, dass die mündliche Prüfung am 26. August 2020 stattfinden werde. Die Klägerin verzichtete auf die Teilnahme. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 reichte die Klägerin am Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von mindestens Fr. 13'525.-- zuzüglich Zins ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Beklagte sei zur Absage der Prüfungen vom März 2020 nicht gezwungen gewesen, weshalb sie für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich sei. Die Beklagte habe ihr den "letztlich nutz- und zwecklosen finanziellen Aufwand in Form von zweieinhalb Monaten unbezahltem Urlaub", den sie extra zur Prüfungsvorbereitung genommen habe, in der Höhe von Fr. 11'200.-- zu ersetzen. Weiter habe sie der Klägerin den aufgrund des nicht erlangten Facharzttitels entgangenen Lohn in der Höhe von Fr. 150.-- pro Monat für ein Jahr zu ersetzen. 
Mit Entscheid vom 10. August 2021 wies das Kantonsgericht die Klage ab. 
 
Die dagegen von der Klägerin erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 ab und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts. Das Obergericht kam zusammengefasst zum Schluss, dass es vorliegend an einem ersatzfähigen Schaden fehle, sodass das Kantonsgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. 
 
C.  
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und in Gutheissung ihrer Klage sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 11'200.-- für den Lohnausfall während ihrem unbezahlten Urlaub für die Prüfungsvorbereitung zu bezahlen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Nicht angefochten wird das obergerichtliche Urteil mit Bezug auf den geltend gemachten Schadenersatzanspruch für die entgangene Lohnerhöhung. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz weist den Streitwert des vorinstanzlichen Verfahrens mit Fr. 13'525.-- aus, womit die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).  
Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist restriktiv auszulegen (BGE 140 III 501 E. 1.3; 134 III 267 E. 1.2). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). 
Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 140 III 501 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; 135 III 1 E. 1.3). Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (BGE 139 II 340 E. 4 S. 343). Stellt sich eine Frage nur in speziellen Konstellationen, ist darzulegen, dass ein Entscheid in dieser Konstellation für die Praxis wegleitend sein kann und die Rechtsfrage nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Es ist mithin aufzuzeigen, dass die dem Bundesgericht unterbreitete Konstellation keinen Einzelfall darstellt (Urteile 4A_179/2020 vom 26. Mai 2020 E. 1.4; 4A_684/2015 vom 19. April 2016 E. 1.3; je mit weiteren Hinweisen). 
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3). 
 
1.3. Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen, dass sich im vorliegenden Fall die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle, was die Folgen einer Prüfungsabsage mit nicht zeitnaher Verschiebung des Prüfungstermins seien, insbesondere ob der Lohnausfall einer Prüfungskandidatin während der Vorbereitungszeit vom Prüfungsveranstalter zu entschädigen sei. Diese Frage sei vom Bundesgericht noch nicht entschieden worden. Bildung geniesse in der Schweiz "höchsten Stellenwert". Es sei somit für einen "riesigen Personenkreis" von eminenter Bedeutung zu wissen, wie es sich bei einer Prüfungsabsage mit nicht zeitnaher Verschiebung des Prüfungstermins verhalte. Der Umstand allein, dass Sachverhalte wie der vorliegende (kurzfristige Absage und nicht zeitnahe Verschiebung einer Prüfung durch den Veranstalter aus unzureichenden Gründen) glücklicherweise die Ausnahme bilden dürften, genüge nicht, um der Rechtsfrage ihre grundsätzliche Bedeutung abzusprechen.  
 
1.4. Es ist zwar zutreffend, dass Bildung in der Schweiz einen hohen Stellenwert geniesst und Weiter- und Zusatzausbildungen weit verbreitet sind. Das allein genügt aber nicht, damit es sich bei der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechtsfrage um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt.  
Es ist an der Beschwerdeführerin, vor Bundesgericht aufzuzeigen, dass ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass das Bundesgericht die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet, etwa wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Solches zeigt sie nicht rechtsgenüglich auf, sondern gesteht vielmehr selbst ein, dass es sich bei einer kurzfristigen Absage der Prüfung aus "unzureichenden Gründen" ohne zeitnahe Verschiebung des Examens um eine Ausnahme handelt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Prüfung aufgrund einer speziellen Situation kurzfristig abgesagt wurde, nämlich nachdem der Bundesrat aufgrund der Bedrohung durch COVID-19 in der Schweiz die sog. ausserordentliche Lage anordnete, die höchste Gefahrenstufe gemäss Epidemiengesetz. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht darzutun, dass sich in diesem Kontext eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde, die nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. 
 
1.5. Da der notwendige Streitwert nicht erreicht wird und sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen.  
 
2.  
Die Beschwerde ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 BGG). 
 
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei mit einer genügenden Begründung geltend zu machen hat (BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweis). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Vorinstanz Art. 97 OR verletzt habe und "einfach den Weg des geringsten Widerstandes" gegangen sei. Bei dieser Bestimmung des Obligationenrechts handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sodass auf diese Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Erwägung 2.1).  
Die Beschwerdeführerin behauptet zwar zusätzlich, dass es willkürlich sei, im vorliegenden Fall den "Schadensbegriff in seiner klassischen Ausprägung" anzuwenden und die Beschwerdegegnerin ihren Lohnausfall während ihrem unbezahlten Urlaub zu ersetzen habe. Sie legt damit aber nicht rechtsgenüglich dar (Erwägung 2.1), inwiefern es geradezu offensichtlich unrichtig wäre, wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen auf den gewöhnlichen Schadensbegriff abstellte und zum Schluss kam, dass kein Vermögensschaden entstanden sei. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich die Vorinstanz mit ihren Vorbringen in Ziff. II.15, 19 - 21 der Berufungsschrift und Ziff. 8 der Berufungsreplik überhaupt nicht auseinander gesetzt habe und damit eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV begangen habe. Sie habe vor der Vorinstanz insbesondere vorgebracht, dass sie mit der Bezahlung der Prüfungsgebühr ein vertragliches oder vertragsähnliches Rechtsverhältnis eingegangen sei. Sie habe auf die Einhaltung des einmal festgelegten Prüfungstermins vertrauen dürfen und habe einen Anspruch auf eine Entschädigung. Sie habe Aufwendungen getätigt, welche sie in ihrem berechtigten Vertrauen darauf getätigt habe, dass die Prüfung an diesem Datum stattfinde. Da es um ein nicht typisches Vertragsverhältnis gehe, verhalte es sich ähnlich wie bei Sachverhalten, die von der Rechtsfigur der "culpa in contrahendo" erfasst würden.  
Diese Rüge geht fehl: Die Vorinstanz legte der Beschwerdeführerin bereits dar, dass jede Schadenersatzpflicht begriffsnotwendig das Bestehen eines Schadens voraussetze, und zwar unabhängig davon, woraus sich eine Ersatzpflicht im einzelnen Fall ableite. Das stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage. Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob in casu überhaupt ein Schaden im Rechtssinne vorliege und verneinte dies. Da die Vorinstanz einen Schaden negierte, brauchte sie die weiteren, von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen nicht weiter zu prüfen. Entsprechend erwog sie denn auch ausdrücklich (angefochtener Entscheid, E. 4.5 S. 10), es könne bei dieser Ausgangslage offenbleiben, in welchem Rechtsverhältnis die Parteien zueinander standen und ob die Beschwerdegegnerin die Prüfung verschieben durfte oder nicht, da es bereits an einem Schaden fehle. Art. 29 BV ist nicht verletzt. 
Die Beschwerdeführerin erwähnt in diesem Zusammenhang auch Bestimmungen von "Art. 308 ff. ZPO" und Art. 310 ZPO, ohne aber rechtsgenüglich darzulegen (Erwägung 2.1), dass die Vorinstanz diese Bestimmungen willkürlich angewandt hätte. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Es sei offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz feststelle, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aus persönlichen Gründen an der Teilnahme der Prüfung im August 2020 verhindert gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich sodann mit "teils feststellenden, teils wertenden Erwägungen" zur Lernphase geäussert und dabei nicht auf "fundierte lernpsychologische Erkenntnisse" gestützt. Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im oben genannten Sinn sein sollen (Erwägung 2.2).  
 
3.4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger