6B_442/2024 05.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_442/2024  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Urkundenfälschung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 29. Februar 2024 (SB.2020.89). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 29. Februar 2024 fest, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung und die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände rechtskräftig geworden seien. Es sprach den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn kostenfällig zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 350.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde gegen die Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung und strebt insofern einen Freispruch an. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist eine Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3). 
 
3.  
Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt und wirft der Vorinstanz sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vor. Er macht kurz zusammengefasst im Wesentlichen geltend, das Urteil sei völlig falsch. Es fehlten konkrete Beweise, was Bedenken hinsichtlich der Integrität des rechtlichen Rahmens und der angewendeten Verfahren in diesem Fall aufwerfe. Die Vermieterin habe irreführende Dokumente eingereicht. Ihr Verhalten zeige ihre Absicht, ihn zu kriminalisieren und in Verschwörungstheorien zu verwickeln. Wenn die Mietzins-Quittungen gefälscht worden seien, dann seien sie von der Vermieterin und ihrem Team gefälscht worden. Die Annahme, dass er die Quittungen gefälscht habe, treffe nicht zu. Es sei eine Neubewertung des Falles unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweise und der detaillierten Darlegung der Ereignisse vorzunehmen. Mit seiner Kritik legt der Beschwerdeführer nur seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne dass sich daraus anhand einer substanziierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auch nur ansatzweise ergäbe, dass die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn wären. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht. Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacqemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill